HOME   |   ÜBER UNS   |   SERVICE   |   AKTUELL   |   HZV   |   FORTBILDUNG   |   JUNGE MEDIZIN
PRESSE   |   SITEMAP   |   KONTAKT   |   LOGIN
  • Fortbildungen für das ganze Praxisteam

    Fortbildungen für das ganze Praxisteam

    Präsenzveranstaltungen & Online-Seminare
    Praxiserprobt
    Jetzt anmelden und loslegen

    Ärztinnen/Ärzte     MFA

  • BEAH® - Betriebswirtschaftliche Assistentin in der Hausarztpraxis

    BEAH® - Betriebswirtschaftliche Assistentin in der Hausarztpraxis

    Wir machen Sie zum Abrechnungsprofi!

    Mehr erfahren

„Bundessozialgericht stärkt BÄK und MWBO“, titelte die Ärztezeitung Mitte Juli. Im Interview ordnet Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer, die BSG-Entscheidung ein.

 

„Bundessozialgericht stärkt BÄK und MWBO“, titelte die Ärztezeitung Mitte Juli. Geklagt hatte ein Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, dem die KV Saarland die Genehmigung zur Abrechnung von Sonographien des Bewegungsapparats verweigert hatte mit der Begründung, dies seien fachfremde Leistungen.

Das Bundessozialgericht (BSG) widersprach, unter anderem mit Verweis auf die neue Musterweiterbildungsordnung von 2018. Diese zählt Sonographien der Bewegungsorgane zu den Handlungskompetenzen, die in der Weiterbildung zum Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin erworben werden sollen (Az.: B 6 KA 19/19 R), die aber von der saarländischen Landesärztekammer noch nicht umgesetzt wurde. Laut Bericht der Ärztezeitung trug dies der Länderkammer eine Rüge ein: Das System sei auf eine zeitnahe Umsetzung der Musterweiterbildungsordnung angewiesen, habe der Vorsitzende des BSG-Vertragsarztsenats, Ulrich Wenner, gesagt.

Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer und Bezirksvorsitzender Niederbayern des Bayerischen Hausärzteverbandes.
Dr. Gerald Quitterer,
Präsident der Bayerischen
Landesärztekammer und
Bezirksvorsitzender Niederbayern
des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Im Interview ordnet Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer, die BSG-Entscheidung ein.

„Bundessozialgericht stärkt BÄK und MWBO“ – sehen Sie das auch so?

Dr. Quitterer: Den Titel der Ärztezeitung kann ich mir nicht erklären. Das BSG hat weder die Bundesärztekammer noch die Musterweiterbildungsordnung gestärkt. Hier geht es um eine Einzelfallentscheidung, bei der die BSG-Richter offenbar von anderen Voraussetzungen ausgegangen sind. Denn nicht nur die Landesärztekammer des Saarlandes hat die MWBO noch nicht umgesetzt, auch wir hier in Bayern sind noch nicht soweit. Das liegt daran, dass die Umsetzung eine sorgfältige und aufwendige Vorbereitung erfordert.

Es ist jedoch positiv zu bewerten, dass das BSG die Weiterbildungsordnung als maßgebend für die fachlichen Qualifikationen des Vertragsarztes und die Frage der Fachgebietskonformität bestätigt hat.

Wovon hängt die Umsetzung der MWBO auf Landesebene ab?

Dr. Quitterer: Zunächst einmal beinhaltet die neue MWBO einen Paradigmenwechsel, weg von der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten hin zu Wissens- und Handlungskompetenzen, die erworben werden. Außerdem legt die MWBO neue Inhalte fest, die wir für die einzelnen Fachbereiche definieren müssen. Auf dieser Grundlage brauchen wir neue Befugniskriterien. Erst wenn wir solche Kriterienkataloge für jeden Fachbereich und jede Zusatzweiterbildung haben, können weiterbildende Ärzte eine Weiterbildungsbefugnis nach neuer MWBO beantragen.

Wir haben in Bayern derzeit rund 13.000 Weiterbildungsbefugte unterschiedlicher Fachgebiete, die wir anhand der neuen Befugniskriterien bewerten müssen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob beziehungsweise in welchem Umfang sie die neuen Inhalte und Kompetenzen vermitteln können.

In Bayern gibt es seit Mai 2019 eine neue Fassung der Weiterbildungsordnung Allgemeinmedizin von 2004. Sie beruht aber noch auf der alten MWBO…

Dr. Quitterer: Ja, aber wir haben dort bereits Inhalte aus der neuen MWBO eingefügt. Mir war wichtig, dass wir das Gerinnungsmanagement, das Wundmanagement und die geriatrische Versorgung schnellstmöglich als allgemeinmedizinische Kompetenzen definieren. Ziel ist, dass Fachärzte für Allgemeinmedizin die für ihre Fachrichtung relevanten Kompetenzen in der Weiterbildung erwerben und die entsprechenden Leistungen abrechnen können, ohne wieder neue Zusatzqualifikationen erwerben zu müssen für originär allgemeinmedizinische Tätigkeiten. So gesehen ist das BSG-Urteil positiv zu bewerten: Leistungen, für die ich die Kompetenz in der Weiterbildung erworben habe, muss ich auch abrechnen können.

Außerdem war mir wichtig, die Mindestweiterbildungszeit in der Klinik zu reduzieren. Schließlich sind Hausärztinnen und Hausärzte nun mal in der Regel ambulant tätig und müssen darauf vorbereitet werden.

Wann rechnen Sie in Bayern mit der Umsetzung der neuen MWBO von 2018?

Dr. Quitterer: Einen sicheren Termin kann ich noch nicht nennen. Wie gesagt, erst müssen die Weiterbildungsbefugnis-Kriterien für alle Fachbereiche und Zusatzweiterbildungen stehen, dann kann der Bayerische Ärztetag eine neue Weiterbildungsordnung beschließen. Das BSG hat uns mit seinem Urteil schon auch unter Druck gesetzt. Ziel ist, 2021 mit der Umsetzung der neuen MWBO in Bayern zu starten.

Lohnt es sich dann noch für Weiterbildungsbefugte, eine Befugnis nach der alten Weiterbildungsordnung in der neuen Fassung von 2019 zu beantragen, wenn voraussichtlich kommendes Jahr ohnehin eine neue Weitbildungsbefugnis beantragt werden muss?

Dr. Quitterer: Unbedingt. Für alle Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung Allgemeinmedizin, die ihre Weiterbildung nach dem 1. Mai 2019 in Bayern begonnen haben, gilt die neue Fassung der Weiterbildungsordnung von 2019. Das bedeutet, dass sie sich ihre Weiterbildungszeiten auch nur bei einem Weiterbilder anrechnen lassen können, der eine Befugnis nach neuer WBO-Fassung hat. Mit anderen Worten: Wer nur eine Befugnis nach der WBO-Fassung von 2010 hat, darf niemanden weiterbilden, der nach dem 1. Mai 2019 seine Weiterbildung begonnen hat.

 

Weiterbildung nach neuer WBO-Fassung beantragen

Sie bilden bereits angehende Allgemeinmediziner in Ihrer Praxis weiter und haben Ihre Weiterbildungsbefugnis zwar nach der alten Fassung der WBO Allgemeinmedizin beantragt, aber nur wenige Wochen und Tage vor dem 1. Mai 2019 erhalten? Dann lohnt es sich, beim Referat Weiterbildungsbefugnis I der BLÄK anzurufen (Tel. 089 4147-138) und nachzufragen, ob Sie alle Antragsdokumente erneut einreichen müssen.
Ansonsten ist der Vorgang der Gleiche wie bei jeder neuen Beantragung der Weiterbildungsbefugnis. Antworten auf mögliche Fragen, die dabei auftauchen können, finden Sie hier.

Themen in HOME ÜBER UNS SERVICE AKTUELL HZV FORTBILDUNG NACHWUCHS STIFTUNG :

Login Mitgliederbereich:

Login Mitgliederbereich

Suche: