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Corona-Impfung für HZV-Versicherte

Die Leistungen in Zusammenhang mit der Corona-Impfung sind auch für HZV-Versicherte über die KVB abrechenbar, die Informationen der KVB zur Dokumentation und Abrechnung gelten gleichermaßen.

Bitte beachten Sie dabei, dass Hausbesuche im Rahmen der Impfung nicht zusätzlich über die HZV abrechenbar sind.

Gelten bei der AOK BY im Q1 und Q2/2021 weiterhin die Corona-Sonderregelungen?

Die mit der AOK Bayern für das Q4/2020 vereinbarten Sonderregelungen werden auch in Q1 und Q2/2021 weitergeführt. Hiervon betroffen ist die Abrechnung von HZV- (Vertreter-)Patienten zu Corona-Zeiten:

  • Arzt-Patienten-Kontakte: Die Abrechnung der Pauschalen für HZV-Versicherte ist auch durch mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte möglich. Bitte beachten Sie bei ausschließlichen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten die zusätzliche Dokumentation des ICD-10-Kodes Z02.
  • Pflegeheimversorgung und Praxisvertretung aufgrund angeordneter Quarantäne: Wird die Versorgung von Patienten in Pflegeheimen von einzelnen wenigen Ärzten auf Anordnung übernommen oder wird die Vertretung einer Praxis, die sich in Quarantäne befindet, sichergestellt, ist ein Zuschlag auf die Vertreterpauschale (0004) in Höhe von 15 € mittels der Ziffer „0009“ abrechenbar. Bitte beachten Sie hierfür unser Infofax vom 03.11.2020.

Sonderregelungen AOK Bayern Q4/2020

AOK INFOBRIEF LESEN

 

Wie rechne ich Corona-Abstriche für HZV-Patienten ab?

In den HZV-Verträgen gibt es keine gesonderten Regelungen für die Abrechnung der Corona-spezifischen Ziffern für HZV-Patienten. Grundsätzlich gilt auch hier: Alle EBM-Ziffern, die nicht Bestandteil des HZV-Ziffernkranzes sind, können wie für KV-Patienten abgerechnet werden. Das bedeutet, auch die GOP 02402 ist für HZV-Versicherte über die KVB abrechenbar.

Bitte beachten Sie: Die GOP 02403 ist für HZV-Patienten nicht über die KVB abrechenbar, wenn gleichzeitig in der HZV der Arzt-Patienten-Kontakt („0000“) dokumentiert wird. Der Zuschlag 02403 darf in der Regelversorgung nur abgerechnet werden, wenn in dem Quartal keine Versicherten-, Grund- und/oder Konsiliarpauschale zur Abrechnung kommt oder eine Leistung des Abschnitts 1.2 (Notfall) berechnet wird.
Dementsprechend schließen sich die Abrechnung der GOP 02403 ggü. der KVB in dem Quartal neben der Dokumentation der „0000“ in der HZV aus.
Ebenso ist die Versandkostenpauschale GOP 40100 im AOK Bayern, SVLFG und IKK classic HZV-Vertrag Bestandteil des Ziffernkranzes und daher nicht über die KVB abrechenbar.

Wir erbringen derzeit viele Behandlungsleistungen telefonisch, wie wirkt sich dies in der HZV auf die Abrechnung der Grundpauschale „0000“ aus?

Bei einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient kann die Ziffer „0000“ über die HZV abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsanlass zwischen Arzt und Patient vorliegt, z.B. aufgrund einer AU-Ausstellung. Der Kontakt zur Behandlung/Beratung zwischen Arzt und Patient kann dabei – sofern nicht anders festgelegt – persönlich, telefonisch oder per Video/Telemedizin erfolgen.

Bitte beachten Sie: Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird für eine Übergangszeit bis 31.12.2020 der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt durch einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt (wie in Quartal 2/2020). Somit ist die Abrechnung der Pauschalen auch bei video-/telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten möglich. Bitte dokumentieren Sie zur Nachvollziehbarkeit diese Fälle in der HZV-Abrechnung zusätzlich mit dem Diagnosecode „Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen“. Bedingt eine Leistung mehrere Arzt-Patienten-Kontakte zur Abrechnung, bleibt diese Regel weiterhin bestehen.

Die EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 ist Bestandteil aller HZV-Verträge und daher nicht über die KVB abrechenbar.
Werden die Abschlagszahlungen für HZV-Patienten weiterhin regelmäßig ausgezahlt?
Die monatlichen Abschlagszahlungen für HZV-Patienten werden unverändert nach den vertraglichen Regelungen (Anzahl eingeschriebener HZV-Patienten) ausgezahlt.

Was ist bei einer möglichen Quarantäne der Praxis bzgl. der HZV-Abrechnung zu beachten?

Grundsätzlich können Sie in der HZV jederzeit Abrechnungsdaten mittels HZV Online Key (HOK) online an die HÄVG Rechenzentrum GmbH übermitteln. Wir empfehlen daher insbesondere in diesen Zeiten die Daten nicht erst gesammelt am Quartalsende, sondern regelmäßig (z.B. wöchentlich oder mindestens monatlich) zu übermitteln.

Zusätzlich besteht in der HZV auch die Möglichkeit Abrechnungsdaten länger nachzureichen. Die Schlusszahlung kann sich dadurch ggf. um ein Quartal verschieben.

Welche Leistungen sind für HZV-Patienten in der Vertretersituation abrechenbar?

Folgende Leistungen sind in Vertretungsfällen für HZV-Versicherte abrechenbar:

  AOK BY BKK Bosch
BKK
EK
(ohne TK)
TK IKK
classic
SVLFG/
LKK
Vertreter-
pauschale
2 x pro
Quartal
2 x pro
Quartal
1 x pro
Quartal
2 x pro
Quartal
1 x pro
Quartal
1 x pro
Quartal
2 x pro
Quartal
0004 13,50 € 12,50 € 20,00 € 17,50 € 20,00 € 20,00 € 12,50 €

Außerdem abrechenbar:

Weiterhin ist die Abrechnung von Besuchsleistungen und qualifikationsgebundenen Leistungen im Vertretungsfall möglich.

Darüber hinaus versuchen wir mit den Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, dass an den HZV-Verträgen teilnehmenden Patienten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie bedingt durch die aktuelle Situation keine HZV-Vertretungsärzte aufgesucht haben.

Wie kann die Videosprechstunde für HZV-Patienten abgerechnet werden?

Die Leistungen der Videosprechstunde sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge. Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ können auch bei HZV-Patienten wie folgt abgerechnet werden:

  • die Abrechnung erfolgt über den KV-Schein, GOP 01450, mit der Kennzeichnung „H“, also GOP 01450H.
  • die Anschubförderung der Videosprechstunde mit der GOP 01451 wird durch die KVB dann direkt zugesetzt.

Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, d.h. der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.

Wie rechne ich als HZV-Arzt in einer Corona-Schwerpunktpraxis Leistungen für HZV-Patienten korrekt ab?

Corona-Schwerpunktpraxen rechnen analog zum Vorgehen in Bereitschaftspraxen ab. Das heißt, dass auch HZV-Patienten über den EBM abgerechnet werden. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Informationsfaxe der KVB. Ebenfalls können keine regulären Versichertenpauschalen abgerechnet werden (weder über die HZV noch über die KVB).

Die Arzt-Patienten-Betreuung in der HZV in Zeiten der Kontakt-Beschränkung

In der aktuellen „zugespitzten“ Situation betreuen die Hausärzte und ihre Mitarbeiter im Rahmen der HZV ihre Patienten weiterhin gewissenhaft und mit der gleichen Intention zur bestmöglichen Koordination der Gesundheitsversorgung. Hierzu gehört es natürlich auch, die Kontakte in der Praxis auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Damit aber die Patienten, häufig werden es auch chronisch Kranke sein, die ein erhöhtes Maß an Betreuung benötigen, auf höchstem Niveau gut versorgt sind, werden die Kontakte telefonisch, telemedizinisch oder per Video durchgeführt, um dem Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gerecht zu werden. Die ärztliche Leistung orientiert sich dabei nach wie vor an den Leistungsinhalten und Abrechnungsregeln der HZV-Honoraranlagen und erfordert die entsprechende Dokumentation der Pauschalen, Zuschläge oder Einzelleistungen.

Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Datenübernahme in diesen Fällen ohne den nach dem Bundesmantelvertrag definierten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (Anlage 4a BMV-Ä Elektronische Gesundheitskarte, Anhang 1, Punkt 4) erfolgen kann, falls nicht die eGK bei einem späteren Besuch in der Praxis nachgereicht wird. Wird daher der Ihnen in der Praxis und erst recht natürlich der bei Ihnen eingeschriebene Patient ohne persönlichen Kontakt (z. B. telefonische Konsultation, telemedizinische Arzt-Patienten-Kontakte) behandelt, sind Sie berechtigt, die für die Übertragung vorgesehenen Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei zu übernehmen.

Wie kann die neue EBM GOP 01434 abgerechnet werden?

Die neue EBM GOP 01434 wird auf Grundleistungen zugeschlagen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind und kann daher für HZV-Patienten nicht gesondert abgerechnet werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang aber die Regelungen zur Abrechnungsmöglichkeit der Grundpauschale “0000”.

HZV-Fortbildungspflicht

Innerhalb der HZV-Verträge ist die Fortbildungspflicht als Teilnahmevoraussetzung und besondere Qualifikations- und Qualitätsanforderungen für die HZV geregelt (siehe Anlage 2 zum jeweiligen HZV-Vertrag).

Die Fortbildungspflicht in der HZV ist daher an die Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V aus der Regelversorgung geknüpft. Lediglich bzgl. des Inhaltes besteht eine Konkretisierung in Richtung der Teilnahme an den hausarzttypischen Fortbildungen. Im Rahmen der HZV gibt es somit keine gesonderten Regelungen zum Erhalt der Fortbildungsnachweise im Rahmen der Verpflichtung nach § 95d SGB V sowie deren Nachweisfristen. Durch den unmittelbaren Bezug auf § 95d SGB V gelten demnach sämtliche Fristverlängerungen bzgl. der Nachweispflicht auch für die HZV.

Sofern ein Hausarzt also seine Fortbildungspflicht im Rahmen des § 95d SGB V erfüllt hat (ggf. mit entsprechender Fristverlängerung), gilt dies automatisch auch für die HZV.

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