Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) hat die Politik für den ambulanten Versorgungsbereich die Verpflichtung zu einem Qualitätsmanagement (QM) festgelegt.
Seit dem 01.01.2006 sind alle Vertragsärzte verpflichtet nach §135a SGB V (Verpflichtung zur Qualitätssicherung), innerhalb von 3 Jahren (bis Ende 2009 bzw. innerhalb von 3 Jahren nach Praxisübernahme) ein praxisinternes Qualitätsmanagement einzuführen und dieses in der Folgezeit weiter zu entwickeln. Nach § 136 Abs. 2 SGB V („Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung“) vergewissern sich die Kassenärztlichen Vereinigungen anhand von Stichproben – Überprüfungen, ob die Vertragsärzte fristentsprechend ein QM in ihrer Praxis eingeführt haben.