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Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind, dürfen nicht zusätzlich oder stattdessen gegenüber der KVB abgerechnet werden, da dies zu Doppel- oder Fehlabrechnungen führt:

  • Bei „Doppelabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die für einen Patienten innerhalb eines Quartales gleichzeitig sowohl im Rahmen der HZV als auch über die KVB abgerechnet wurden. Doppelabrechnungen liegen auch dann vor, wenn die HZV-Leistungen nicht vom Betreuarzt, sondern durch einen anderen Arzt (innerhalb der BAG oder MVZ) also dem Stellvertreterarzt, erbracht werden und zusätzlich gegenüber einer KV abgerechnet werden.
  • Bei „Fehlabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden, obwohl diese Bestandteil des Ziffernkranzes des HZV-Vertrages sind.

Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können als „Nicht vertragskonforme Inanspruchnahme“ (NVI) zu einem Schaden der Krankenkasse führen, der Ihnen gegenüber mittels eines Korrekturanforderungsnachweises geltend gemacht werden kann.

Stand: 08.10.2023

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