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Die Chronikerpauschale (0003, BBP) kann bei HZV-Patienten mit einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf vom Betreuarzt zur Abrechnung gebracht werden.
Der Chroniker-Begriff wurde seit Mitte 2020 vereinheitlicht und neu definiert, sodass die bei der Abrechnung u.a. folgende Grundsätze beachtet werden müssen:

  • Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein, dabei sollte so spezifisch wie möglich dokumentiert werden. D. h. Resteklassen werden nur verwendet, wenn keine genauere Zuordnung einer Schlüsselnummer möglich ist.
  • Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Versorgung setzt eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.

    In der jeweiligen Anlage 3 des HZV-Vertrags finden Sie die darüber hinaus geltenden Abrechnungsregeln

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