Der HZV-Vertreterarzt ist ein Hausarzt, in dessen Praxis der Patient zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in der HZV eingeschrieben ist. Der Vertreterarzt kann nur die Vertreterpauschale, qualifikationsgebundene Leistungen und in Abhängigkeit vom HZV-Vertrag ggf. Besuche sowie Wegepauschalen abrechnen.
Prüfen Sie bitte mit Hilfe des HZV Online Keys bei allen Patienten, ob eine HZV-Teilnahme vorliegt, um Fehlabrechnungen zu vermeiden.
Ein HZV-Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner des Betreuarztes innerhalb einer BAG/eines MVZ die Vertretung des Betreuarztes übernimmt. Durch den Stellvertreterarzt erbrachte HZV-Leistungen werden bei der Abrechnung dem Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt oder nicht.
Der Stellvertreterarzt kann somit alle Leistungen des Betreuarztes sowie die uns gemeldeten qualifikationsgebundenen Leistungen an HZV-Patienten erbringen und abrechnen.
Um auch hier etwaige Fehlabrechnungen zu vermeiden, bitten wir alle Praxispartner (außer Angestellte) bei Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen an der HZV teilzunehmen.