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Überweisungsscheine für HZV-Versicherte nicht vergessen!

Dr. Jakob Berger

Eine Teilnahmepflicht für HZV-Versicherte regelt, dass diese nur mit einem Überweisungsschein Fachärztinnen und -ärzte aufsuchen dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie, Augenheilkunde sowie für Kinder- und Jugendmedizin: Diese dürfen Patientinnen und Patienten, die in die HZV eingeschrieben sind, auch ohne Überweisungsschein aufsuchen.

Mit Überweisung bleibt Behandlungskoordination in Ihrer Hand

Bitte achten Sie daher insbesondere bei HZV-Versicherten darauf, diese stets mit einem Überweisungsschein an die oder den jeweilige/n Fachärztin/Facharzt zu verweisen. Das Ausstellen eines Überweisungsscheins hat auch für Sie Vorteile: So müssen die Fachärztinnen und Fachärzte Befundberichte an Sie als Überweisenden übermitteln. Dadurch bleibt die Koordination der Behandlung des Patienten in Ihrer hausärztlichen Hand.

 

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Dr. Wolfgang Ritter

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Landesvorsitzender
Dr. Petra Reis Berkowicz

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1. stellv. Vorsitzende
Öffentlichkeitsarbeit
Dr. Beate Reinhardt

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2. stellv. Vorsitzende
Maria Stich

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Schatzmeisterin
Dr. Stefan Semmler

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