Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus hat mit Schreiben vom 23.03.2020 an alle staatlichen Schulen in Bayern mitgeteilt: „Für Beschäftigte, für die eine Ansteckung mit dem Corona-Virus ein erhöhtes Gesundheitsrisiko darstellt (z.B. Leukämie, Diabetes, Lungenerkrankungen), sind aus Fürsorgegründen in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt die erforderlichen Maßnahmen abzustimmen (z.B. kein Publikumsverkehr, kein Servicezentrum, Telearbeit etc.). Wenn die vom Arzt für notwendig erachteten Maßnahmen nicht umgesetzt werden können, muss der Arzt entscheiden, ob der Beschäftigte noch dienst- bzw. arbeitsfähig ist.“

Im Nachgang dazu haben sich Fragen in den Hausarztpraxen ergeben, wie mit entsprechenden Anfragen von Lehrern, aber auch von Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern generell, nach Dienst- und Arbeits(un)fähigkeitsbescheinigungen oder Bescheinigungen zur Entbindung von der Pflicht zum Maskentragen am Arbeitsplatz umzugehen ist.
Aus Sicht des Bayerischen Hausärzteverbandes empfiehlt sich ein sehr zurückhaltender Umgang mit solchen Anfragen.
In Abstimmung mit der Bayerischen Landesärztekammer möchten wir Ihnen eine Formulierung für ein Attest an die Hand geben sowie Hinweise in Bezug auf Anfragen für Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht.

Attest zur Vorlage beim Arbeitgeber für Angehörige von Risikogruppen COVID-19 (Formulierungsvorschlag)

Formulierungsvorschlag Attest für Personen mit erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Ansteckung mit COVID-19:

Um eine COVID-19-Infektion zu vermeiden, sollen nach den Informationen und Hilfestellungen des Robert Koch-Institutes (abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html) Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf unter anderem Schutzmaßnahmen (bspw. Kontaktreduktion) durchführen. Dies gilt auch für den Einsatz und das Verhalten am Arbeitsplatz, der so zu gestalten ist, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird (vgl. § 4 Arbeitsschutzgesetz).

Hiermit bestätige ich, dass Herr/Frau XY, geb. am …. an einer Grunderkrankung, die das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer COVID-19-Infektion erhöhen kann, leidet.
Unterschrift Arzt

Diesem Formulierungsvorschlag liegen die Erwägungen zugrunde, dass wir Hausärztinnen und Hausärzte zwar bestehende Risikofaktoren für eine mögliche COVID-19-Erkrankung entsprechend den Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) oder auch chronische Erkrankungen auf Wunsch unserer Patientinnen und Patienten bescheinigen können. Es kann und darf jedoch nicht unsere hausärztliche Aufgabe sein, in diesen Bescheinigungen eindeutige Rückschlüsse mit ggf. weitreichenden Konsequenzen für den Berufstätigen zu konstatieren.
Die Entscheidungen darüber, ob, wie und in welchem Umfang ein Mitarbeiter seine jeweilige Tätigkeit ausüben kann und soll, sind sehr individuell und letztlich durch den jeweiligen Arbeitgeber zu treffen.

Dabei hat sich der Arbeitgeber in seiner Entscheidungsfindung und hinsichtlich möglicher Konsequenzen in erster Linie eng mit seinem Mitarbeiter und vor allem mit betriebsärztlichen Stellen abzustimmen. Nur in wenigen einzelnen Ausnahmefällen kann es angemessen erscheinen, sich im Rahmen des Attestes eindeutiger zu positionieren. Dies obliegt selbstverständlich Ihrem eigenen ärztlichen Ermessen als Hausärztinnen und Hausärzte.

Hinweise „Maskenpflicht“

Auf Grund folgender Einschätzung des Robert Koch-Instituts (RKI) gibt es seit geraumer Zeit für einige Bereiche des öffentlichen Lebens die Pflicht (öffentlicher Nahverkehr, Geschäfte) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS):

„…Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Leben kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Das gilt insbesondere für Situationen, in denen mehrere Menschen in geschlossenem Räumen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln)…“.

Ausnahmen davon hat die Bayerische Staatsregierung in ihrer Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 geregelt.
Dort heißt es in Teil 1, Paragraf 1 (2):

„Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Maskenpflicht), gilt:

  1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.
  2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Trageverpflichtung befreit.
  3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist.“

Dies führt nun dazu, dass in den Hausarztpraxen immer wieder Anfragen eingehen, um eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht via Attest zu erreichen.

Grundsätzlich ist eine Befreiung aus gravierenden medizinischen Gründen möglich, aber sicherlich nur in absoluten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Ein solches Attest ist nach Einschätzung des Bayerischen Hausärzteverbandes sehr eng und individuell zu fassen und kann sich nicht ausschließlich auf das Vorliegen einer chronischen Erkrankung beziehen - ganz im Gegenteil: hier sind in der Regel Schutzmaßnahmen explizit sinnvoll. Es sollte vielmehr darum gehen, festzustellen, ob eine nachweisliche und schwere Krankheitsverschlechterung (z.B. durch signifikante Dyspnoe) durch den Mund-Nasen-Schutz hervorgerufen wird, die unter Umständen ein Attest rechtfertigen. Bitte prüfen Sie deshalb sehr streng und individuell, ob eine Befreiung vom Mund-Nasen-Schutz wirklich die einzige Lösung ist.

Themen in HOME ÜBER UNS SERVICE AKTUELL HZV FORTBILDUNG NACHWUCHS STIFTUNG :

Login Mitgliederbereich:

Login Mitgliederbereich

Suche: