Bei den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten ist, rechnen Sie die Hausarztvermittlung nach GOP 03008 mittels der zusätzlichen Kennzeichnung GOP 88196 über die KVB ab. Für die Abrechnung der GOP 03008 gelten die Regelungen des EBM. In den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 im HZV-Ziffernkranz (Pauschale) enthalten ist, können Sie die GOP 03008 nicht über die KVB abrechnen. Dies gilt für die HZV-Verträge BKK, TK, BAHN BKK und IKKclassic.
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AOK BY |
BKK |
Bosch BKK |
EK |
TK |
IKK classic |
SVLFG (LKK) |
Zuschlag für Hausarzt- vermittlungsfall |
KVB: 03008 + 88196 |
HZV- Pauschale |
KVB: 03008 + 88196 |
KVB: 03008 + 88196 |
HZV- Pauschale |
HZV- Pauschale |
KVB: 03008 + 88196 |
Die Corona-Impfleistungen sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und daher auch für alle HZV-Patientinnen und -Patienten über die KV Bayerns abrechenbar. Hierbei gelten die Regelungen des EBM.
In den HZV-Verträgen, in denen der iFOBT-Test Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung (GU) ist – AOK Bayern, BKK und SVLFG (LKK) - kann die GU und der iFOBT-Test als Einzelleistung nicht im selben Kalenderjahr abgerechnet werden. Das hat zur Folge, dass eine durchgeführte GU nicht vergütet wird, wenn Sie bereits in einem vorangegangenen Quartal des selben Kalenderjahrs beim gleichen Patienten einen iFOBT-Test vorgenommen haben. Ohne manuelle Korrektur wird dann nur der iFOBT-Test vergütet, nicht aber die GU.
Sie können das Problem umgehen, indem Sie bei Patientinnen und Patienten, die in ein und demselben Jahr Anspruch auf eine GU und einen präventiven iFOBT-Test haben, den iFOBT-Test immer zusammen mit der GU durchführen.
Weitere Informationen zum iFOBT-Test in der HZV mit eine Übersicht finden Sie im Blickpunkt HZV zu diesem Thema.
Die Chronikerpauschale (0003, BBP) kann bei HZV-Patienten mit einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf vom Betreuarzt zur Abrechnung gebracht werden.
Der Chroniker-Begriff wurde seit Mitte 2020 vereinheitlicht und neu definiert, sodass die bei der Abrechnung u.a. folgende Grundsätze beachtet werden müssen:
- Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein, dabei sollte so spezifisch wie möglich dokumentiert werden. D. h. Resteklassen werden nur verwendet, wenn keine genauere Zuordnung einer Schlüsselnummer möglich ist.
- Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Versorgung setzt eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
In der jeweiligen Anlage 3 des HZV-Vertrags finden Sie die darüber hinaus geltenden Abrechnungsregeln
In den HZV-Verträgen in Bayern wird die besondere Betreuungsleistung durch eine Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) zusätzlich vergütet.
In den HZV-Verträgen BKK, EK, TK, LKK, Bosch BKK und IKK classic wird der VERAH®-Zuschlag für die Betreuung der gemäß HZV-Vertrag chronisch kranken Patienten vergütet.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird die Beschäftigung einer VERAH® mit einem Zuschlag zur Strukturpauschale für jeden eingeschriebenen HZV-Versicherten zusätzlich vergütet.
In den HZV-Verträgen AOK Bayern, BKK, EK, und TK können Besuchsleistungen, die die VERAH® erbringt, zusätzlich als Einzelleistungen abgerechnet werden.
Die Übersicht der Vergütungsregeln können Sie hier einsehen, die Vergütungsregeln der einzelnen HZV-Verträge finden Sie in den jeweiligen Vertragsunterlagen unter Anlage 3.
Bitte beachten Sie, dass eine Vergütung dieser Leistungen erst möglich ist, wenn Sie die zusätzliche Qualifikation an uns mittels Meldeformular und VERAH®-Urkunde gemeldet haben. Die Vergütung erfolgt stets ab dem auf die Meldung folgenden Quartal.
Die Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach einem stationären Aufenthalt oder einer Operation gehört zu den Aufgaben in einer HZV-Praxis. Was dabei zu beachten ist:
Betreuung im Zusammenhang mit einer Operation
Für die Operationsvorbereitung (präoperative Behandlung) rechnen Sie bei den HZV-Patient:innen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2003 ab. Bei einer postoperativen Behandlung von HZV-Versicherten der BKK, EK (ohne TK) und SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2005 ab.
Die Ziffern der prä- und postoperativen Behandlung können sowohl bei stationären Operationen als auch bei ambulanten Operationen abgerechnet werden. Bei den HZV-Verträgen der AOK BY, Bosch BKK, IKKclassic und TK sind die prä- und postoperativen Leistungen in der Pauschale enthalten. Im HZV-Vertrag BKK ist die Operationsvorbereitung in der Pauschale enthalten.
Betreuung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt
Bei der prästationären hausärztlichen Betreuung von HZV-Patient:innen der SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2002 ab. Bei allen anderen HZV-Verträgen ist diese Leistung nicht Vertragsbestandteil und kann nicht abgerechnet werden.
Für die poststationäre hausärztliche Betreuung kann bei den HZV-Verträgen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2004 abgerechnet werden. In den HZV-Verträgen der AOK BY und BKK ist die Leistung mit der Pauschale abgegolten. Bei den HZV-Verträgen Bosch BKK, IKKclassic und TK ist die poststationäre Betreuung nicht Vertragsbestandteil und kann deshalb nicht abgerechnet werden.
Beachten Sie bei der Abrechnung, dass Sie auch die Leistungsinhalte der Abrechnungsziffern vollständig erbracht haben. Um genauere Informationen zu den einzelnen Ziffern zu bekommen, beachten Sie bitte die vertraglichen Regelungen (jeweilige Anlage 3 der HZV-Verträge). Zudem können Sie diese ganz einfach in unserem Abrechnungstool suchen.
In den HZV-Verträgen mit den Ersatzkassen sowie mit der SVLFG (LKK) sind Leistungen zur präoperativen Versorgung des Patienten über die Einzelleistung „2003“ abgebildet.
Die Ziffer ist vor jedem stationären Aufenthalt, bei dem eine Operation vorgesehen ist, und vor jedem geplanten ambulanten oder belegärztlichen Eingriff abrechenbar, sofern die Operation 14 Kalendertage nach der Leistungserbringung erfolgt.
(Die exakten Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsvoraussetzungen finden Sie bei den Vertragsunterlagen (jeweils unter Anlage 3).
In den HZV-Verträgen mit AOK, BKK, Bosch BKK, TK, Bahn BKK und IKK classic sind Leistungen zur OP-Vorbereitung in der Pauschale enthalten und somit bereits abgegolten.
Eine Übersicht über die Abrechenbarkeit einzelner EBM-Ziffern finden Sie auch auf unserer Homepage bei den Abrechungsübersichten.
Stand: 27.10.2023
Für jeden HZV-Patienten, für den im aktuellen Quartal ein HZV-Fall abgerechnet wird, wird zusätzlich ein KV-Schein angelegt. Auf diesem geben Sie die Zählziffer „88192“ zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbudgets an.
Was ist neu? Seit dem 01.04.2018 erfolgt die Angabe aller vorhandenen Laborausschlussziffern auf dem KV-Schein mit der Zählziffer 88192.
Stand: 27.10.2023
Für die HZV-Verträge AOK Bayern, BKK, Bosch BKK, EK Bayern (ohne TK), IKK classic, TK und Bahn BKK ist die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal alle zwei Kalenderjahre abrechenbar.
Im HZV-Vertrag SVLFG (LKK) kann die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden.
Im IKK classic HZV-Vertrag ist die Gesundheitsuntersuchung einmalig auch für Patienten im Alter von 18 bis 34 Jahren abrechenbar (01732B).
Hierbei spielt nicht das exakte Datum der Erbringung und Abrechnung der letzten Gesundheitsuntersuchung die entscheidende Rolle, sondern das Kalenderjahr.
Bsp. 1: Am 01.09.2022 wurde bei einem im AOK-HZV-Vertrag eingeschriebenen Patienten eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt. Die nächste Gesundheitsuntersuchung kann also frühestens ab Januar 2024 erfolgen.
Stand: 27.10.2023
Die Frist zur Einreichung der Abrechnung endet am 10. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals.
Eine Übersicht der Stichtage für die Abgabe der Quartalsabrechnungen können Sie hier einsehen. Bitte reichen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnungen rechtzeitig bis zum jeweiligen Stichtag bei der HÄVG Rechenzentrum GmbH ein.
Eine Verlängerung der Einsendefrist ist aufgrund nachgelagerter Prozesse nicht möglich.
TIPP: Erstellen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnung vor der KV-Quartalsabrechnung. Mit Hilfe des HZV Online Key können Sie erkennen, ob die jeweiligen Patienten, z.B. Vertretungsfälle, korrekt über die HZV abgerechnet werden können. Ist dies aufgrund einer Fehlermeldung nicht der Fall, können diese Patienten dann noch im aktuellen Quartal über die KVB abgerechnet werden.
Stand: 30.08.2023
Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ kann bei HZV-Patienten der Verträge Bosch BKK, EK, IKK classic und SVLFG (LKK) über den KV-Schein mit der Kennzeichnung des Buchstaben „H“ mit der GOP 01450H erfolgen.
Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, das heißt der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern ist die Videosprechstunde Vertragsbestandteil und mit der Abrechnung der Grundpauschale bereits ausgegolten.
Für HZV-Patienten des TK HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden. Da die Videosprechstunde eines der Merkmale zur Infrastrukturausstattung beim Innovationszuschlag „Z1“ darstellt, wird die Videosprechstunde zusätzlich auch im Innovationszuschlag mitvergütet.
Für HZV-Patienten des BKK-HZV-Vertrags kann die Videosprechstunde mittels der Erfassungsziffer 1450 über die HZV abgerechnet werden.
In den HZV-Verträgen AOK-Bayern, TK und BKK kann die GOP 01450 bzw. 01450H nicht gegenüber der KVB abgerechnet werden.
Stand: 27.10.2023
Während die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 sowie die Jugendvorsorgeuntersuchung J1 generell über die HZV-Verträge in Bayern abrechenbar sind, wird die U10, U11 und J2 in einigen HZV-Verträgen über die KV abgerechnet, wobei die jeweiligen vertraglichen Regelungen zu beachten sind (Ausnahme SVLFG (LKK) und AOK Bayern: hier sind sämtliche Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen über die HZV abrechenbar).
Aber keine Sorge: Mit unserer Tabelle zur Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen in den HZV-Verträgen behalten Sie den Überblick. Die Tabelle und weitere Informationen rund um die Erbringung und Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen finden Sie hier im Bereich Abrechnungshilfen.
Stand: 27.10.2023
Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die eine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP) abgerechnet wird, setzt die KVB automatisch einmal pro Quartal bei allen KV-Fällen den Zuschlag für den Medikationsplan zu.
Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die keine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP), sondern eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, kann die GOP 01630 (jährlicher Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000/04000) als Einzelleistung abgerechnet werden. Die GOP 01630 honoriert die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans durch den Hausarzt.
Die Chronikerpauschale (Ziffer 0003) der HZV-Verträge vergütet den erhöhten Aufwand für die Behandlung von chronisch Kranken. In diesem Zusammenhang ist auch das Erstellen eines Medikationsplans in der Ziffer 0003 enthalten und somit abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung ist nicht möglich.
In den HZV-Verträgen AOK Bayern und TK/Bahn BKK ist das Erstellen eines Medikationsplans Bestandteil der Grundpauschale ist. Eine zusätzliche Abrechnung der GOP 01630 für HZV-Patienten ist daher ausgeschlossen.
In den Weiteren HZV-Verträgen ist die GOP 01630 nicht Bestandteil der HZV-Ziffernkränze. Die Abrechnung dieser Leistung erfolgt auch für HZV-Patienten für die keine Chronikerpauschale abgerechnet wird über die KV Bayerns.
Erfassung und Abrechnung in der Abrechnungssoftware: Für HZV-Patienten der BKK, Bosch BKK, EK, SVLFG (LKK) und IKK classic ist die GOP „01630H“ auf dem KV-Abrechnungsschein einzutragen. Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt die Abrechnung der Leistung 01630 über die KVB, obwohl die Grundleistung (Versichertenpauschale) im Rahmen der HZV vergütet wird.
Eine Gegenüberstellung der Leistungsziffern für die Erfassung in der HZV-Abrechnungssoftware finden Sie hier.
Stand: 27.10.2023
Impfleistungen sind Bestandteil der HZV-Verträge in Bayern und mittels der gültigen Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung / Schutzimpfungsrichtlinie des GBA (gültig für TK) in der HZV-Abrechnung zu dokumentieren und zu übermitteln.
Bei den HZV-Verträgen der AOK Bayern, BKK, Ersatzkassen, SVLFG (LKK) und TK/Bahn BKK werden die Impfleistungen als Einzelleistung vergütet.
Bei den HZV-Verträgen der Bosch BKK und IKK classic sind die Impfleistungen Bestandteil der HZV-Grundpauschale und durch diese bereits abgegolten – die Dokumentation in der HZV-Abrechnung erfolgt dennoch mittels der Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung.
Bitte beachten Sie, dass Impfleistungen aufgrund einer beruflichen Indikation oder einer Reiseindikation nicht Bestandteil der HZV-Verträge sind (Suffixe V,W,X,Y) und über die KVB abgerechnet werden können.
Die Erfassungsziffern in der HZV können Sie hier nachlesen.
Stand: 27.10.2023
Eine Erkrankung ist chronisch, wenn eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Mde) von mindestens 60% vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Sofern eines der obigen Merkmale vorliegt und eine chronische Diagnose bereits im Quartal vor dem Abrechnungsquartal vorlag, kann die Chronikerpauschale „0003“ dokumentiert und in der Abrechnung übermittelt werden.
Zur Abrechnung der Chronikerpauschale müssen zwei Arzt-Patienten-Kontakte erfolgenn und mit der Ziffer „0000“ dokumentiert werden, wobei ein Arzt-Patienten-Kontakt durch zwei VERAH-Besuche mit der „1417“ ersetzt werden kann.
Erst mit dem zweiten Arzt-Patienten-Kontakt kann die Dokumentation und Abrechnung der Ziffer „0003“ erfolgen. Wenn sich ein bereits chronisch kranker Patient bei Ihnen neu in die HZV einschreibt, so können Sie die Chronikerpauschale bereits im ersten Teilnahmequartal des Patienten ansetzen. In diesen Fällen behält sich die AOK Bayern vor, das Vorliegen der Diagnose im Vorquartal gesondert nachgelagert zu prüfen.
Stand: 27.10.2023
Für HZV-Patienten, die von einem anderen HZV-Arzt (nicht innerhalb der Praxis) an Sie überwiesen werden, kann die Zielauftragspauschale „0005“ abgerechnet werden. Je nach HZV-Vertrag werden darüber hinaus auch Einzelleistungen vergütet.
Bitte beachten Sie, dass in den HZV-Verträgen AOK Bayern S15 und BKK die Zielauftragspauschale „0005“ nur dann abrechenbar ist, wenn eine der dazu im HZV-Vertrag definierten Einzelleistungen angefordert wurde:
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Per Zielauftrag angeforderte Einzelleistungen:
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Abrechnungsregel:
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AOK S15
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- Aufzeichnung Langzeit- EKG
- Langzeit-RR
- Belastungs-EKG
- Sonografie Abdomen
- Sonografie Schilddrüse
- CW-Doppler-Sonografie
der extremitätenversorgenden u./o. extrakraniellen Gefäße
- Chirotherapie an der Wirbelsäule
- Körperakupunktur
- Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominelle Bachaortenaneurysmen
- Hautkrebsscreening
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- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung max. 1 x pro Quartal abrechenbar, Ausnahme Körperakupunktur (30791);
- Nicht am selben Tag mit der Vertreterpauschale
und der Zielauftragspauschale DSP abrechenbar
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/eines MVZ
nicht abrechenbar
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BKK
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- Aufzeichnung Langzeit-EKG
- Langzeit-RR
- Belastungs-EKG
- Sonografie Abdomen
- Sonografie Schilddrüse
- CW-Doppler-Sonografie der
extremitätenversorgenden u./o. extrakraniellen Gefäße
- Hautkrebsscreening
- Chirotherapie an der Wirbelsäule
- Körperakupunktur
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- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung abrechenbar;
- jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
zuzüglich abrechenbar;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer
BAG/eines MVZ nicht abrechenbar
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EK
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Erbringung der im Zielauftrag definierten Leistung inklusive Befundermittlung |
- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung abrechenbar;
- jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
zuzüglich abrechenbar;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/
eines MVZ nicht abrechenbar
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Bosch BKK, IKK classic, TK, Bahn BKK, SVLFG (LKK)
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Erbringung der im Zielauftrag definierten Leistung inklusive Befundermittlung
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- Keine Abrechnung von Einzelleistungen;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/
eines MVZ nicht abrechenbar
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Stand: 27.10.2023
Die sogenannte Strukturpauschale dient der Honorierung der gehobenen Technikausstattung und des Qualitätsmanagements in der HZV-Hausarztpraxis. Die Strukturpauschale wird für jeden eingeschriebenen HZV-Patienten automatisch vergütet. Diese Pauschale ist kontaktunabhängig, d.h. es ist kein Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Auch eine Erfassung in der Praxissoftware ist nicht nötig.
Die Strukturpauschale ist Bestandteil der HZV-Verträge der AOK Bayern, der LKK/SVLFG, der IKK classic und der Bosch BKK.
Stand: 27.10.2023