Die Chronikerpauschale (0003, BBP) kann bei HZV-Patienten mit einer chronischen Erkrankung mit kontinuierlichem hausärztlichem Betreuungsbedarf vom Betreuarzt zur Abrechnung gebracht werden.
Der Chroniker-Begriff wurde seit Mitte 2020 vereinheitlicht und neu definiert, sodass die bei der Abrechnung u.a. folgende Grundsätze beachtet werden müssen:
- Die Chronifizierung einer Erkrankung muss aus der Dokumentation erkennbar sein, dabei sollte so spezifisch wie möglich dokumentiert werden. D. h. Resteklassen werden nur verwendet, wenn keine genauere Zuordnung einer Schlüsselnummer möglich ist.
- Eine chronische Erkrankung im Sinne der hausarztzentrierten Versorgung setzt eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche Behandlung, Arzneimitteltherapie, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) durch den Hausarzt voraus, ohne die nach hausärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten ist.
In der jeweiligen Anlage 3 des HZV-Vertrags finden Sie die darüber hinaus geltenden Abrechnungsregeln
Die mit der AOK Bayern für das Q4/2020 vereinbarten Sonderregelungen werden auch in Q1/2021 weitergeführt. Hiervon betroffen ist die Abrechnung von HZV- (Vertreter-)Patienten zu Corona-Zeiten:
- Arzt-Patienten-Kontakte: Die Abrechnung der Pauschalen für HZV-Versicherte in Q4/2020 und Q1/2021 ist auch durch mittelbare Arzt-Patienten-Kontakte möglich. Bitte beachten Sie bei ausschließlichen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakten die zusätzliche Dokumentation des ICD-10-Kodes Z02.
- Pflegeheimversorgung und Praxisvertretung aufgrund angeordneter Quarantäne: Wird die Versorgung von Patienten in Pflegeheimen von einzelnen wenigen Ärzten auf Anordnung übernommen oder wird die Vertretung einer Praxis, die sich in Quarantäne befindet, sichergestellt, ist ein Zuschlag auf die Vertreterpauschale (0004) in Höhe von 15 € mittels der Ziffer „0009“ abrechenbar. Bitte beachten Sie hierfür unser Infofax vom 03.11.2020.
Da die Gebührenordnungsposition 89112B nicht Bestandteil der HZV-Verträge ist, ist die Impfung mit diesen Impfdosen auch für HZV-Versicherte über die KVB abrechenbar.
Nein, im AOK Bayern S15-Vertrag kann entweder ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (0000) oder ein mittelbarer APK (1112) abgerechnet werden.
Der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt (0000) setzt eine räumliche und zeitgleiche Anwesenheit von Arzt und Patient mit direkter Interaktion voraus. Bei Neugeborenen, Säuglingen, Kleinkindern oder bei krankheitsbedingt erheblich kommunikationsgestörten Kranken (z.B. Taubheit, Sprachverlust) ist ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch dann gegeben, wenn die Interaktion des Vertragsarztes indirekt über die Bezugsperson(en) erfolgt, wobei sich auch hier Arzt, Patient und Bezugsperson(en) gleichzeitig an demselben Ort befinden müssen.
Der Nicht persönliche (mittelbare) oder telefonische Arzt-Patienten-Kontakt (1112) dient ausschließlich zur Honorierung eines indirekten Kontaktes mit dem Arzt und kann nur einmal im Quartal abgerechnet werden. Ein mittelbarer Arzt-Patienten-Kontakt setzt keine unmittelbare Anwesenheit von Arzt und Patient an demselben Ort voraus.
Sollte es im gleichen Quartal doch noch zu einem persönlichen APK kommen, entfällt durch die Vergütung der Grundpauschale (0000) die Pauschale für nicht-persönlichen oder telefonischen Arzt-Patienten-Kontakt (1112), da mit dem Erfassen der Grundpauschale (0000) die direkte Interaktion mit dem Arzt bereits abgegolten ist.
Bitte beachten Sie, dass der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt im AOK HZV-Vertrag Abrechnungsvoraussetzung ist für folgende Leistungen:
- Grundpauschale P2,
- Zuschlag für den erhöhten Betreuungsaufwand für die Behandlung von Patienten mit chronischer Erkrankung P3 (0003),
- Vertreterpauschale (0004),
- Zuschlag auf Besuch bei Inanspruchnahme zur Unzeit (1410Z),
- Onkologiepauschale (0002),
- Hausärztlich-geriatrisches Basisassessment (03360),
- Hausärztlich geriatrische Betreuung (03362),
- Palliativpauschale (0001).
Der HZV-Vertrag mit den Ersatzkassen (Barmer, DAK, KKH, HEK und hhk) sieht seit dem 01.07.2019 eine pauschale Vergütung von Chroniker-Leistungen beruhend auf einem einheitlichen Chroniker-Begriff vor.
Bei der Vertragsanpassung mit den Ersatzkassen zu Q3/2019 bestand Einigkeit zwischen den Hausärzteverbänden und den Krankenkassen, dass für die neue Pauschale die bisherigen Finanzmittel in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt werden. Die geltenden Vertragsunterlagen mit der EK stehen auf www.hausaerzteverband.de/hausarztvertraege/hzv-vertraege-schnellsuche bereit und können dort eingesehen bzw. abgerufen werden.
In den HZV-Verträgen in Bayern wird die besondere Betreuungsleistung durch eine Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) zusätzlich vergütet.
In den HZV-VerträgenAOK Bayern, BKK, EK, und TK können Besuchsleistungen, die die VERAH erbringt, als Einzelleistungen abgerechnet werden. In den HZV-Verträgen EK, TK, LKK, Bosch BKK und IKK classic wird der VERAH-Zuschlag für die Betreuung der gemäß HZV-Vertrag chronisch kranken Patienten vergütet. Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird die Beschäftigung einer VERAH mit einem Zuschlag zur Strukturpauschale für jeden eingeschriebenen HZV-Versicherten zusätzlich vergütet.
Die Übersicht der Vergütungsregeln können Sie hier einsehen, die Vergütungsregeln der einzelnen HZV-Verträge finden Sie in den jeweiligen Vertragsunterlagen unter Anlage 3.
Bitte beachten Sie, dass eine Vergütung dieser Leistungen erst möglich ist, wenn Sie die zusätzliche Qualifikation an uns mittels Meldeformular und VERAH-Urkunde gemeldet haben. Die Vergütung erfolgt stets ab dem auf die Meldung folgenden Quartal.
Die Impfziffern 89110A – HPV-Impfung, erste Dosis und 89110B HPV-Impfung, letzte Dosis sind seit dem 30.11.2018 auch für Jungen im Alter von 9 bis 14 Jahren über die HZVHZV abrechenbar.
Bis zu diesem Datum waren die Impfziffern lediglich für Mädchen eine Kassenleistung.
In den HZV-Verträgen mit den Ersatzkassen sowie mit der SVLFG (LKK) sind Leistungen zur präoperativen Versorgung des Patienten über die Einzelleistung „2003“ abgebildet.
Die Ziffer ist vor jedem stationären Aufenthalt, bei dem eine Operation vorgesehen ist, und vor jedem geplanten ambulanten oder belegärztlichen Eingriff abrechenbar, sofern die Operation 14 Kalendertage nach der Leistungserbringung erfolgt.
(Die exakten Leistungsbeschreibungen und Abrechnungsvoraussetzungen finden Sie bei den Vertragsunterlagen (jeweils unter Anlage 3).
In den HZV-Verträgen mit AOK, BKK/Bosch BKK, TK und IKK classic sind Leistungen zur OP-Vorbereitung in der Pauschale enthalten und somit bereits abgegolten.
Eine Übersicht über die Abrechenbarkeit einzelner EBM-Ziffern finden Sie auch auf unserer Homepage bei den Abrechungsübersichten.
Seit 1. Juli 2018 stehen Ärzten neue Laborleistungen zur Vermeidung von Antibiotikaresistenzen im EBM zur Verfügung. Diese Laborleistungen können auch für HZV-Patienten per Überweisung mittels Muster 10 an Laborfachärzte überwiesen werden.
Wichtig ist auch für HZV-Patienten die Angabe der Ausschluss-Kennziffern 32004 und 32006 auf dem KV-Schein, sodass die Leistungen aus dem Wirtschaftlichkeitsbonus herausgerechnet werden können.
Bei weiteren Fragen zu den neuen EBM-Ziffern wenden Sie sich bitte direkt an die KVB.
Für jeden HZV-Patienten, für den im aktuellen Quartal ein HZV-Fall abgerechnet wird, wird zusätzlich ein KV-Schein angelegt. Auf diesem geben Sie die Zählziffer „88192“ zur Ermittlung des Wirtschaftlichkeitsbudgets an.
Was ist neu? Seit dem 01.04.2018 erfolgt die Angabe aller vorhandenen Laborausschlussziffern auf dem KV-Schein mit der Zählziffer 88192.
Wie wird das Ultraschallscreening auf Bauchaortenaneurysmen für HZV-Patienten abgerechnet?
Zum 01.01.2018 wurden die Ziffern 01747 (Aufklärungsgespräch Ultraschallscreening Bauchaortenaneurysmen) und 01748 (Ultraschallscreening auf abdominale Bauchaortenaneurysmen) neu in den EBM aufgenommen.
AOK Bayern S15:
Bis zum 31.03.2018 war die Leistung „Ultraschallscreening auf abdominale Bauchaortenaneurysmen“ mit der Ziffer 1791 bereits Bestandteil des HZV-Vertrages im AOK Bayern S15 HZV-Vertrag. Die bisherige Leistung 1791 wurde zum 01.04.2018 neu gestaltet. Eine Abrechnung der Gebührenordnungspositionen 01747 und 01748 über die KVB seit dem 01.01.2018 ist somit ausgeschlossen.
Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der neuen Erfassungsziffern.
Zusätzlich wurde zum 01.04.2018 die neue „Leistung Sonografie Abdomen neben der Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominale Bauchaortenaneurysmen“ eingeführt:
Ziffer |
1791A |
1791B |
1791C |
33042A |
Leistung |
Beratung zum Ultraschallscreening auf abdominale Bauchaorten- aneurysmen |
Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominale Bauchaortenaneu- rysmen |
Ultraschallscreening auf abdominale Bauchaortenaneu- rysmen |
Sono Abdomen neben der Durchführung des Ultraschallscreenings auf abdominale Bauchaortenaneurysmen |
Besonderheit |
Einmalig für Männer ab 65. LJ |
Einmalig für Männer ab 65. LJ
Abrechenbar nur mit KV-Genehmigung
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Einmalig, altersunabhängig bei Männer und Frauen mit aneurysma- assoziierten Todesfällen in der Familien- anamnese
Abrechenbar nur mit KV-Genehmigung
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Nur am selben Tag abrechenbar wie 1791B |
Bitte beachten Sie die Honorartabelle der Anlage 3 zum HZV Vertrag mit der AOK Bayern.
BKK, EK, TK, SVLFG, Bosch BKK, IKK classic:
Die Ziffern 01747 und 01748 sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und können über die KVB abgerechnet werden.
Für die HZV-Verträge AOK Bayern, BKK, Bosch BKK, EK Bayern (ohne TK), IKK classic und TK ist die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal alle zwei Kalenderjahre abrechenbar.
Im HZV-Vertrag SVLFG (LKK) kann die Gesundheitsuntersuchung mit der Ziffer 01732 für Frauen und Männer ab dem 36. Lebensjahr einmal pro Kalenderjahr abgerechnet werden.
Im IKK classic HZV-Vertrag ist die Gesundheitsuntersuchung einmalig auch für Patienten im Alter von 18 bis 34 Jahren abrechenbar (01732B).
Hierbei spielt nicht das exakte Datum der Erbringung und Abrechnung der letzten Gesundheitsuntersuchung die entscheidende Rolle, sondern das Kalenderjahr.
Bsp. 1: Am 01.09.2017 wird bei einem im AOK-HZV-Vertrag eingeschriebenen Patienten eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt. Die nächste Gesundheitsuntersuchung kann also frühestens ab Januar 2019 erfolgen.
Bsp. 2: Am 01.09.2017 wird bei einem im SVLFG-HZV-Vertrag eingeschriebenen Patienten eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt. Die nächste Gesundheitsuntersuchung kann also frühestens ab Januar 2018 erfolgen.
Die Frist zur Einreichung der Abrechnung endet am 10. Kalendertag nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsquartals.
Eine Übersicht der Stichtage für die Abgabe der Quartalsabrechnungen können Sie hier einsehen. Bitte reichen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnungen rechtzeitig bis zum jeweiligen Stichtag bei der HÄVG Rechenzentrum GmbH ein.
Eine Verlängerung der Einsendefrist ist aufgrund nachgelagerter Prozesse nicht möglich.
Nutzen Sie den HZV Online Key für die Erstellung Ihrer HZV-Quartalsabrechnung. Es steht Ihnen damit ein einfacher, sicherer und schneller Weg der Abrechnungsübermittlung an das Rechenzentrum zur Verfügung. Sie können Ihre Abrechnungsdaten online übermitteln, müssen keine Abrechnungs-CDs mehr brennen und sparen sich Postlaufzeit und Porto. Während der Online-Übertragung erhalten Sie eine Rückmeldung, ob die Abrechnungsdaten im HÄVG- Rechenzentrum eingegangen sind und eine Auflistung der Abrechnungshäufigkeiten je HZV-Ziffern.
TIPP: Erstellen Sie Ihre HZV-Quartalsabrechnung vor der KV-Quartalsabrechnung. Mit Hilfe des HZV Online Key können Sie erkennen, ob die jeweiligen Patienten, z.B. Vertretungsfälle, korrekt über die HZV abgerechnet werden können. Ist dies aufgrund einer Fehlermeldung nicht der Fall, können diese Patienten dann noch im aktuellen Quartal über die KVB abgerechnet werden.
Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ kann bei HZV-Patienten der Verträge AOK, BKK, Bosch BKK, EK, IKK und LKK über den KV-Schein mit der Kennzeichnung des Buchstaben „H“ mit der GOP 01450H erfolgen.
Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, d.h. der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.
Für HZV-Patienten des TK HZV-Vertrags kann die GOP 01450 bzw. 01450H nicht gegenüber der KVB geltend gemacht werden, da der Leistungsinhalt in den HZV Versichertenpauschalen bereits enthalten ist.
Während die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 sowie die Jugendvorsorgeuntersuchung J1 generell über die HZV-Verträge in Bayern abrechenbar sind, wird die U10, U11 und J2 in einigen HZV-Verträgen über die KV abgerechnet, wobei die jeweiligen Bedingungen zu beachten sind (Ausnahme SVLFG und AOK Bayern: hier sind sämtliche Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen über die HZV abrechenbar).
Aber keine Sorge: Mit unserer Tabelle zur Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen in den HZV-Verträgen behalten Sie den Überblick. Die Tabelle und weitere Informationen rund um die Erbringung und Abrechnung der Kinder- und Jugendvorsorgeuntersuchungen finden Sie hier im Bereich Abrechnungshilfen.
Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die eine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP) abgerechnet wird, setzt die KVB automatisch einmal pro Quartal bei allen KV-Fällen den Zuschlag für den Medikationsplan zu.
Für Patienten, die nicht in die HZV eingeschrieben sind und für die keine Chronikerpauschale (EBM: 03220, HZV: 0003/BBP), sondern eine Versichertenpauschale abgerechnet wird, kann die GOP 01630 (jährlicher Zuschlag zur Versichertenpauschale 03000/04000) als Einzelleistung abgerechnet werden. Die GOP 01630 honoriert die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans durch den Hausarzt.
Die Chronikerpauschale (Ziffer 0003) der HZV-Verträge vergütet den erhöhten Aufwand für die Behandlung von chronisch Kranken. In diesem Zusammenhang ist auch das Erstellen eines Medikationsplans in der Ziffer 0003 enthalten und somit abgegolten. Eine zusätzliche Abrechnung ist nicht möglich.
Da die GOP 01630 nicht Bestandteil des HZV-Ziffernkranzes ist, erfolgt die Abrechnung dieser Leistung auch für HZV-Patienten, für die keine Chronikerpauschale abgerechnet wird, bis auf weiteres über die KV Bayerns.
Eine Ausnahme bilden die HZV-Verträge AOK Bayern und TK: Hier ist die Abrechnung der GOP 01630 für HZV-Patienten ausgeschlossen, da das Erstellen eines Medikationsplans bereits Bestandteil der Grundpauschale ist.
Erfassung und Abrechnung in der Abrechnungssoftware: Für HZV-Patienten der BKK, Bosch BKK, EK, SVLFG und IKK classic ist die GOP „01630H“ auf dem KV-Abrechnungsschein einzutragen. Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt die Abrechnung der Leistung 01630 über die KVB, obwohl die Grundleistung (Versichertenpauschale) im Rahmen der HZV vergütet wird.
Eine Gegenüberstellung der Leistungsziffern für die Erfassung in der HZV-Abrechnungssoftware finden Sie hier.
Impfleistungen sind Bestandteil der HZV-Verträge in Bayern und mittels der gültigen Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung / Schutzimpfungsrichtlinie des GBA (gültig für TK) in der HZV-Abrechnung zu dokumentieren und zu übermitteln.
Bei den HZV-Verträgen der AOK Bayern, BKK, Ersatzkassen, SVLFG (LKK) und TK werden die Impfleistungen als Einzelleistung vergütet.
Bei den HZV-Verträgen der Bosch BKK und IKK classic sind die Impfleistungen Bestandteil der HZV-Grundpauschale und durch diese bereits abgegolten – die Dokumentation in der HZV-Abrechnung erfolgt dennoch mittels der Erfassungsziffern entsprechend der Impfvereinbarung.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Impfleistungen aufgrund einer beruflichen Indikation oder einer Reiseindikation nicht Bestandteil der HZV-Verträge sind (Suffixe V,W,X,Y) und über die KVB abgerechnet werden können.
Die Erfassungsziffern in der HZV können Sie hier nachlesen.
Eine Erkrankung ist chronisch, wenn eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:
- Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5 nach dem zweiten Kapitel SGB XI vor.
- Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) oder ein Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (Mde) von mindestens 60% vor.
- Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine erhebliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die aufgrund der Krankheit verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Sofern eines der obigen Merkmale vorliegt und eine chronische Diagnose bereits im Quartal vor dem Abrechnungsquartal vorlag, kann die Chronikerpauschale „0003“ dokumentiert und in der Abrechnung übermittelt werden.
Zur Abrechnung der Chronikerpauschale müssen zwei persönliche Arzt-Patienten-Kontakte mit der Ziffer „0000“ dokumentiert werden, wobei ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt durch zwei VERAH-Besuche mit der „1417“ ersetzt werden kann.
Erst mit dem zweiten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann die Dokumentation und Abrechnung der Ziffer „0003“ erfolgen. Wenn sich ein bereits chronisch kranker Patient bei Ihnen neu in die HZV einschreibt, so können Sie die Chronikerpauschale bereits im ersten Teilnahmequartal des Patienten ansetzen. In diesen Fällen behält sich die AOK Bayern vor, das Vorliegen der Diagnose im Vorquartal gesondert nachgelagert zu prüfen.
Für HZV-Patienten, die von einem anderen HZV-Arzt (nicht innerhalb der BAG/MVZ) an Sie überwiesen werden, kann die Zielauftragspauschale „0005“ abgerechnet werden. Je nach HZV-Vertrag werden darüber hinaus auch Einzelleistungen vergütet.
Bitte beachten Sie, dass in den HZV-Verträgen AOK Bayern S15 und BKK die Zielauftragspauschale „0005“ nur dann abrechenbar ist, wenn eine der dazu im HZV-Vertrag definierten Einzelleistungen angefordert wurde:
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Per Zielauftrag angeforderte Einzelleistungen:
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Abrechnungsregel:
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AOK S15
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- Aufzeichnung Langzeit- EKG
- Langzeit-RR
- Belastungs-EKG
- Sonografie Abdomen
- Sonografie Schilddrüse
- CW-Doppler-Sonografie
der extremitätenversorgenden u./o. extrakraniellen Gefäße
- Chirotherapie an der Wirbelsäule
- Körperakupunktur
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- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung max. 1 x pro Quartal abrechenbar, Ausnahme Körperakupunktur (30791);
- Nicht am selben Tag mit der Vertreterpauschale
abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/eines MVZ
nicht abrechenbar
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BKK
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- Aufzeichnung Langzeit-EKG
- Langzeit-RR
- Belastungs-EKG
- Sonografie Abdomen
- Sonografie Schilddrüse
- CW-Doppler-Sonografie der
extremitätenversorgenden u./o. extrakraniellen Gefäße
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- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung abrechenbar;
- jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
zuzüglich abrechenbar;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer
BAG/eines MVZ nicht abrechenbar
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EK
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Erbringung der im Zielauftrag definierten Leistung inklusive Befundermittlung |
- Zusätzlich ist die im Zielauftrag definierte
Einzelleistung abrechenbar;
- jede Einzelleistung max. 1 x pro Quartal
zuzüglich abrechenbar;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/
eines MVZ nicht abrechenbar
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Bosch BKK, IKK classic, TK, SVLFG (LKK)
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Erbringung der im Zielauftrag definierten Leistung inklusive Befundermittlung
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- Keine Abrechnung von Einzelleistungen;
- Nicht am selben Tag mit der
Vertreterpauschale abrechenbar;
- Zielauftrag innerhalb einer BAG/
eines MVZ nicht abrechenbar
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Die sogenannte Strukturpauschale dient der Honorierung der gehobenen Technikausstattung und des Qualitätsmanagements in der HZV-Hausarztpraxis. Die Strukturpauschale wird für jeden eingeschriebenen HZV-Patienten automatisch vergütet. Diese Pauschale ist kontaktunabhängig, d.h. es ist kein Arzt-Patienten-Kontakt notwendig. Auch eine Erfassung in der Praxissoftware ist nicht nötig.
Die Strukturpauschale ist Bestandteil der HZV-Verträge der AOK Bayern, der LKK/SVLFG, der IKK classic und der Bosch BKK.