Fragen und Antworten in Zusammenhang mit COVID-19
Rundfax vom 26.05.2020
Rundfax vom 16.04.2020
Werden die Abschlagszahlungen für HZV-Patienten weiter gezahlt?
Die monatlichen Abschlagszahlungen für HZV-Patienten werden unverändert nach den vertraglichen Regelungen (Anzahl eingeschriebener HZV-Patienten) ausgezahlt.
Was ist bei einer möglichen Quarantäne der Praxis bzgl. der HZV-Abrechnung zu beachten?
Grundsätzlich können Sie in der HZV jederzeit Abrechnungsdaten mittels HZV Online Key (HOK) online an die HÄVG Rechenzentrum GmbH übermitteln. Wir empfehlen daher insbesondere in diesen Zeiten, die Daten nicht erst gesammelt am Quartalsende, sondern regelmäßig (z.B. wöchentlich oder mindestens monatlich) zu übermitteln.
Zusätzlich besteht in der HZV auch die Möglichkeit, Abrechnungsdaten länger nachzureichen. Die Schlusszahlung kann sich dadurch ggf. um ein Quartal verschieben.
Welche Leistungen sind für HZV-Patienten in der Vertretersituation abrechenbar?
Folgende Leistungen sind in Vertretungsfällen für HZV-Versicherte abrechenbar:
AOK BY | BKK | Bosch BKK |
EK (ohne TK) |
TK | IKK classic |
SVLFG/ LKK |
|
Vertreter- pauschale |
2 x pro Quartal |
1 x pro Quartal |
1 x pro Quartal |
2 x pro Quartal |
1 x pro Quartal |
1 x pro Quartal |
2 x pro Quartal |
0004 | 13,50 € | 12,50 € | 20,00 € | 17,50 € | 20,00 € | 20,00 € | 12,50 € |
Außerdem abrechenbar:
Weiterhin ist die Abrechnung von Besuchsleistungen und qualifikationsgebundenen Leistungen im Vertretungsfall möglich.
Darüber hinaus versuchen wir mit den Krankenkassen Vereinbarungen zu treffen, dass an den HZV-Verträgen teilnehmenden Patienten keinerlei Nachteile entstehen, wenn sie bedingt durch die aktuelle Situation keine HZV-Vertretungsärzte aufgesucht haben.
Mit der AOK Bayern konnten folgende Vereinbarungen in Vertretersituationen getroffen werden:
- Pflegeheimversorgung:
Wird die Versorgung von Patienten in Pflegeheimen durch einzelne wenige Ärzte (die auf Anordnung oder in Abstimmung mit dem Versorgungsarzt bestimmt werden) sichergestellt, so bekommen die betreuenden HZV-Ärzte in Quartal 2/2020 zusätzlich zu jeder abgerechneten Vertreterpauschale 15€ vergütet. Hierzu muss im entsprechenden Vertretungsfall im Pflegeheim zusätzlich zur Vertreterpauschale (0004) die Blankoziffer 0009 dokumentiert werden.
- Praxisvertretung aufgrund von angeordneter Quarantäne:
Den HZV-Praxen, die aufgrund von angeordneter Quarantäne andere HZV-Praxen vertreten, entstehen erhebliche Mehraufwände durch die Versorgung von fremdeingeschriebenen Patienten. Auch in diesem Fall kann in Quartal 2/2020 für jeden HZV-Vertretungsfall, der sich von einer sich in Quarantäne befindenden Praxis in Behandlung begibt, neben der Vertreterpauschale (0004) die Blankoziffer 0009 dokumentiert werden. Auch hier wird ein Zuschlag in Höhe von 15€ auf diese Vertretungsfälle vergütet.
Wie ist ein HZV-Patient, der ein Corona-(Verdachts-)Fall ist, abzurechnen?
Grundsätzlich gelten für die ärztlichen Leistungen in der HZV keine Besonderheiten für bestimmte Erkrankungen wie nun das neuartige Coronavirus. Daher sind nach wie vor sämtliche Leistungen, die Bestandteil des HZV-Ziffernkranz sind, auch in diesen Fällen im Rahmen der HZV über das Rechenzentrum der HÄVG abzurechnen (i.d.R. insbesondere Abrechnung der Grundpauschale „0000“ bzw. der Vertreterpauschale „0004“).
HZV-Fälle, bei denen ein klinischer Verdacht vorliegt oder eine Infektion mit dem SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sind zusätzlich mit der Ziffer 88240 auf dem KV-Abrechnungsschein zu kennzeichnen. Veranlasst der Hausarzt einen COVID-19-Labortest, ist auf dem KV-Abrechnungsschein zusätzlich die Ausnahmekennziffer 32006 einzutragen, damit das Budget im Kollektivsystem in diesen Behandlungsfällen unbelastet bleibt.
Sollten Leistungen für die betroffenen Patienten erbracht werden, die nicht bereits im HZV-Ziffernkranz enthalten sind, können diese wie bisher auch über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns abgerechnet werden.
Wir erbringen derzeit viele Behandlungsleistungen telefonisch, wie wirkt sich dies in der HZV auf die Abrechnung der Grundpauschale „0000“ aus?
Bei einem telefonischen Beratungsgespräch zwischen Arzt und Patient kann die Ziffer „0000“ über die HZV abgerechnet werden, wenn ein Behandlungsanlass zwischen Arzt und Patient vorliegt, z.B. aufgrund einer AU-Ausstellung. Der Kontakt zur Behandlung/Beratung zwischen Arzt und Patient kann dabei – sofern nicht anders festgelegt – persönlich, telefonisch oder per Video/Telemedizin erfolgen.
Bitte beachten Sie: Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird für eine Übergangszeit bis 30.06.2020 der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt durch einen mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt ersetzt. Somit ist die Abrechnung der Pauschalen auch bei video-/telefonischen Arzt-Patienten-Kontakten möglich. Bitte dokumentieren Sie zur Nachvollziehbarkeit diese Fälle in der HZV-Abrechnung zusätzlich mit dem Diagnosecode „Z02 – Untersuchung und Konsultation aus administrativen Gründen“. Bedingt eine Leistung mehrere Arzt-Patienten-Kontakte zur Abrechnung, bleibt diese Regel weiterhin bestehen
Die EBM-Gebührenordnungsposition (GOP) 01435 ist Bestandteil aller HZV-Verträge und daher nicht über die KVB abrechenbar.
Wie können die Portokosten gemäß GOP 40122 abgerechnet werden?
Die EBM-GOP 40122 ist grundsätzlich Bestandteil der HZV-Verträge und mit der Abrechnung der Grund- oder Vertreterpauschale abgegolten. Sie ist daher nicht über die KVB abrechenbar.
Beachten Sie jedoch folgende Ausnahmeregelung in den HZV-Verträgen BKK, Bosch BKK, und EK (ohne TK) und IKK classic für das Quartal 2/2020:
Mit den jeweiligen Vertragspartnern der HZV-Verträge konnte vereinbart werden, dass befristet bis zum 30.06.2020 die GOP 40122 als Einzelleistung in den HZV-Vertrag mit der Erfassungsziffer „9000“ überführt wird. Wir bitten Sie daher, die Blankoabrechnungsziffer „9000“ in Ihrer Vertragssoftware für das Quartal 2/2020 selbst zu aktivieren. Falls Sie Fragen zur Aktivierung haben, kontaktieren Sie bitte Ihren Softwarehersteller, bzw. achten Sie auf diesbezügliche Informationsschreiben Ihres Anbieters oder Hinweise auf dessen Homepage.
Beachten Sie bitte bezüglich des IKK classic HZV-Vertrags, dass die Dokumentation der Ziffer “9000” erst nach dem Einspielen des Quartalsupdates Q3/2020 für das Quartal 2/2020 möglich ist.
Die Abrechnung der Portokosten umfasst den Versand folgender Verordnungen:
- AU- Bescheinigung (Muster 1)
- Folgeverordnungen für Arzneimittel (einschließlich BtM-Rezepte)
- Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4)
- Überweisungen (Muster 6 und 10)
- Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12)
- Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie).
Bei Überweisungen empfehlen wir, die Überweisung auf Wunsch des Patienten an den weiterbehandelnden Arzt per Fax zu übermitteln.
Wie kann die Videosprechstunde für HZV-Patienten abgerechnet werden?
Die Leistungen der Videosprechstunde sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge.
Die GOP 01450 „Zuschlag Videosprechstunde“ können auch bei HZV-Patienten wie folgt abgerechnet werden:
- die Abrechnung erfolgt über den KV-Schein, GOP 01450, mit der Kennzeichnung „H“, also GOP 01450H.
- die Anschubförderung der Videosprechstunde mit der GOP 01451 wird durch die KVB dann direkt zugesetzt.
Die Kennzeichnung der GOP mittels „H“ erlaubt demnach die Abrechnung der GOP 01450 über den KV-Schein, sofern die Grundleistung, d.h. der Arzt-Patienten-Kontakt (Grundpauschale „0000“), im Rahmen der HZV erfolgt ist.
Welche Auswirkungen hat das Corona-Virus auf meine Qualifikationen, die ich während der Vertragsteilnahme erfüllen muss?
Für das zweite Quartal 2020 entfallen die vertraglichen Verpflichtungen, je vollendetem Quartal einen Qualitätszirkel zur Arzneimitteltherapie zu besuchen.
Wie rechne ich als HZV-Arzt in einer Corona-Schwerpunktpraxis Leistungen für HZV-Patienten korrekt ab?
Corona-Schwerpunktpraxen rechnen analog zum Vorgehen in Bereitschaftspraxen ab. Das heißt, dass auch HZV-Patienten über den EBM abgerechnet werden. Bitte beachten Sie hierzu die entsprechenden Informationsfaxe der KVB. Ebenfalls können keine regulären Versichertenpauschalen abgerechnet werden (weder über die HZV noch über die KVB).
Die Arzt-Patienten-Betreuung in der HZV in Zeiten der Kontakt-Beschränkung
In der aktuellen „zugespitzten“ Situation betreuen die Hausärzte und ihre Mitarbeiter im Rahmen der HZV ihre Patienten weiterhin gewissenhaft und mit der gleichen Intention zur bestmöglichen Koordination der Gesundheitsversorgung. Hierzu gehört es natürlich auch, die Kontakte in der Praxis auf ein notwendiges Maß zu begrenzen. Damit aber die Patienten, häufig werden es auch chronisch Kranke sein, die ein erhöhtes Maß an Betreuung benötigen, auf höchstem Niveau gut versorgt sind, werden die Kontakte telefonisch, telemedizinisch oder per Video durchgeführt, um dem Sicherstellungsauftrag der Krankenkassen gerecht zu werden. Die ärztliche Leistung orientiert sich dabei nach wie vor an den Leistungsinhalten und Abrechnungsregeln der HZV-Honoraranlagen und erfordert die entsprechende Dokumentation der Pauschalen, Zuschläge oder Einzelleistungen.
Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Datenübernahme in diesen Fällen ohne den nach dem Bundesmantelvertrag definierten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt (Anlage 4a BMV-Ä Elektronische Gesundheitskarte, Anhang 1, Punkt 4) erfolgen kann, falls nicht die eGK bei einem späteren Besuch in der Praxis nachgereicht wird. Wird daher der Ihnen in der Praxis und erst recht natürlich der bei Ihnen eingeschriebene Patient ohne persönlichen Kontakt (z. B. telefonische Konsultation, telemedizinische Arzt-Patienten-Kontakte) behandelt, sind Sie berechtigt, die für die Übertragung vorgesehenen Versichertenstammdaten auf der Grundlage der Patientendatei zu übernehmen.
Wie kann die neue EBM GOP 01434 abgerechnet werden?
Die neue EBM GOP 01434 wird auf Grundleistungen zugeschlagen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind und kann daher für HZV-Patienten nicht gesondert abgerechnet werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang aber die Regelungen zur Abrechnungsmöglichkeit der Grundpauschale “0000”.