Information zum Thema Hausärztliche Terminvermittlung EBM GOP 03008

Aktuell sorgen die Regelungen zur Terminvermittlung durch Hausärztinnen und Hausärzte für viele Fragen – insbesondere auch bei Ärztinnen und Ärzten, die zusammen mit ihren Patientinnen und Patienten an den Verträgen zur Hausarztzentrierten Versorgung (HZV) teilnehmen. Zur Erinnerung: Hausärztinnen und Hausärzte können die Überweisung von höchstens 15 Prozent ihrer Fälle als dringlich markieren. Bei erfolgreicher, zeitnaher Terminvermittlung zu einer gebietsfachärztlichen Kollegin / einem gebietsfachärztlichen Kollegen erhalten Hausärztinnen und Hausärzte dann 15 Euro Vergütung.

Wie sollten HZV-Patientinnen und -Patienten abgerechnet werden?  

Da die Ziffer GOP 03008 nicht in allen HZV-Verträgen im Zifferkranz abgebildet ist, steht der Deutsche Hausärzteverband im engen Austausch mit Krankenkassen, KBV und der Politik und hat eine Klarstellung seitens des Bundesgesundheitsministeriums angefordert. Wir werden Sie dazu auf dem Laufenden halten. Der Politik ist natürlich nicht daran gelegen, die Terminvermittlung in der HZV in irgendeiner Weise zu verkomplizieren, daher verstehen wir die aktuelle Regelung wie folgt:

  • GOP 03008 nicht im HZV-Ziffernkranz (AOK Bayern / Bosch BKK / Ersatzkassen – ohne TK / SVLFG): Wir raten Ihnen zunächst, die GOP 03008 auch für HZV-Patient:innen der hier genannten Krankenkassen im Falle einer dringlichen Terminvermittlung anzusetzen, das heißt, einen KV-Abrechnungsschein anzulegen und die Ziffer abzurechnen.

  • GOP 03008 im HZV-Ziffernkranz (TK, BKK/GWQ / IKK classic): Für HZV-Patient:innen der hier genannte Krankenkassen kann die GOP 03008 nicht über den KV-Schein abgerechnet werden.

Entgegen anderslautenden Behauptungen haben Fachärztinnen und Fachärzte auch für diese Fälle Anspruch auf die jeweiligen extrabudgetären Zuschläge für dringliche Terminvermittlungsfälle. Grundlage für die Zuschläge bei den Fachärztinnen und Fachärzten ist nicht die hausärztliche GOP 03008, sondern der entsprechende dringliche Überweisungsschein aus der hausärztlichen Praxis.

Wie die Landesvorsitzenden und Geschäftsstellen anderer Landesverbände des Deutschen Hausärzteverbandes erreichen auch den Bayerischen Hausärzteverband immer wieder Berichte, dass einige Fachärztinnen und Fachärzte Patientinnen und Patienten, die mit einer „normalen“ Überweisung ausgestattet sind, wieder in die Hausarztpraxis zurückschicken, verbunden mit der Aufforderung, eine dringliche Überweisung auszustellen. Das ist absolut inakzeptabel. Wir Hausärztinnen und Hausärzte werden weiterhin Überweisungen so ausstellen, wie wir es aus medizinischer Sicht für sinnvoll erachten, und haben die Praxis mehrerer Fachärztinnen und Fachärzte, Termine nur noch zu vergeben, wenn eine dringliche Überweisung der Hausärztin/des Hausarztes vorliegt, schon in politischen Gesprächen adressiert. Die Politik hat zugesagt, diese Auswüchse genau zu beobachten. Es kann nicht sein, dass dringliche Überweisungen ohne jeglichen medizinischen Bedarf verlangt werden. Dies wäre genau das Gegenteil einer sinnvollem Patientensteuerung durch Hausärztinnen und Hausärzte.

Weiterführender Link: https://www.kvsh.de/praxis/praxisfuehrung/newsletter/hausarztvermittlungsfall

Stand: 03.02.2023

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