Aktuelle Informationen 11-2021 - Bilanz und Ausblick: Impfen in den Praxen

  • Bilanz und Ausblick: Impfen in den Praxen
  • Weitere Informationen (auch zur Mitgliedschaft) unter www.hausaerzte-bayern.de

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

  • Tolle Leistung unserer Teams, aber auch große Anstrengung

Am 30.03.2021 haben wir begonnen, in unseren Praxen CoViD-19-Impfungen durchzuführen. Stand 07.05.2021 wurden bereits über 1,3 Mio Dosen in niedergelassenen Praxen in Bayern verimpft. Dies ist eine tolle Leistung, der größter Respekt gebührt und Dank all jenen schuldet, die sich daran beteiligt haben! Aber diese Zahl ist auch Ausdruck einer großen Kraftanstrengung von allen Beteiligten und ihren Teams. Sie alle kennen die Widrigkeiten rund um Impfstoffbestellung, Beratung und Impfung zur Genüge. All dies erfolgt neben der „normalen“ Patientenbetreuung und den zusätzlichen Anforderungen der Pandemie mit Testen, Infektsprechstunden, Attesten etc.. In dieser angespannten Lage schmerzen die teils wöchentlich vorgenommen Änderungen der Rahmenbedingungen genauso wie Lieferschwankungen und -beschränkungen oder das Drehen an Impfabständen sowie das teils unangemessen fordernde unsolidarische Verhalten einiger Patienten sehr. In einzelnen Bereichen sind definitiv Grenzen erreicht, auf die wir mit Ruhe und Entschlossenheit hinweisen müssen. Pandemiebekämpfung erfordert von allen gegenseitige Rücksichtnahme, aber auch Engagement dort, wo man seine persönliche Expertise und eigenes Knowhow einbringen kann.

  • Bitte an alle hausärztlichen Praxen, sich an der Impfkampagne zu beteiligen

Deshalb bitten wir alle hausärztlichen Praxen, die sich derzeit noch nicht an der Impfkampagne gegen Co-ViD-19 beteiligen, dies jetzt zu tun und damit vor allem solidarisch gegenüber den Kolleginnen und Kollegen zu handeln. Sowohl die KBV als auch die KVB veröffentlichen regelmäßig äußerst hilfreiches Informationsma-terial unter https://www.kbv.de/html/covid-19-impfung.php bzw. https://www.kvb.de/praxis/qualitaet/hygiene-und-infektionspraevention/infektionsschutz/coronavirus/

  • Klares Ja zur Impfallianz in Bayern, aber mehr gegenseitige Wertschätzung und keine weiteren absurden Benchmarking-Diskussionen über Impfquoten in den Regionen

Bei der Pandemiebekämpfung wird das Impfen in den nächsten Wochen die wichtigste Aufgabe und gleichzeitig größte Herausforderung bleiben. Deshalb muss das Impfen gegen CoVid-19 weiterhin breit aufgestellt sein – zuvorderst in den niedergelassenen Praxen als Hauptort des Impfens, aber bis zum Erreichen einer noch deutlich höheren Durchimpfungsrate weiterhin auch in den Impfzentren. Nur so werden wir uns über das Impfen hinaus umfassend um die notwendigen Behandlungen all unserer Patienten kümmern können. Dabei muss gelten: Die erste und zweite Impfung eines Patienten gehören grundsätzlich in eine Hand und in den Praxen muss jeder Impfstoff in ausreichender und planbarer Menge zur Verfügung stehen!

  • Impfstoffweitergabe (an andere Praxen)

Eine Weitergabe von Impfstoff zwischen einzelnen Praxen sollte ggf. über eine Absprache mit der jeweiligen Apotheke vor Ort geklärt werden. Eine direkte Absprache und Weitergabe zwischen den Praxen empfiehlt sich mit Blick auf das Dispensierrecht nicht.

  • Siebte bzw. elfte Dosis

Bei sachgerechter und sorgfältiger Entnahme ist es möglich, z.B. eine siebte Dosis BioNTech zu verimpfen. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 21.04.2021 informiert, dass die Entnahme zusätzlicher Dosen aus Mehrdosenbehältnissen zugelassener COVID-19 Impfstoffe unter bestimmten Voraussetzungen möglich und zulässig ist. Der Freistaat Bayern befürwortet zur weiteren Beschleunigung der Impfkampagne die Nutzung und Verimpfung zusätzlicher Impfdosen, wenn der verantwortlich handelnde Arzt sicherstellt, dass die vom jeweiligen Hersteller geforderte Menge an Impfstoff vollständig und qualitätsgesichert (partikelfrei) aus einem Vial entnommen und verimpft werden kann - https://www.stmgp.bayern.de/presse/holetschek-wirbt-bei-zugelassenem-corona-impfstoff-fuer-fachgerechte-entnahme-von-7-bzw-11/. Eine Vermischung überschüssigen Impfstoffs aus mehreren Durchstechflaschen ist nicht zulässig. Trotz diesen erhöhten Anforderungen verfahren bereits viele Praxen mit großer Sorgfalt so. Diesen Praxen gebührt unser besonderer Dank. Wichtig bleibt, dass diese Impfungen entsprechend dokumentiert und abgerechnet werden sollten.

  • Impfstoff AstraZeneca bei Patienten unter 60 Jahren / Haftung und Haltung

Die Gesundheitsminister-Konferenz hat am 06.05.2021 beschlossen, dass bundesweit für die Impfung mit dem Impfstoff AstraZeneca keine Priorisierung mehr gilt. In den Arztpraxen können Impfungen mit Astra-Zenca auf Basis von § 1 Abs. 3 Coronavirus-Impfverordnung nach ärztlichem Ermessen vorgenommen wer-den - https://www.gmkonline.de/Beschluesse.html?uid=202&jahr=2021. In Bayern ist dies bereits seit zwei Wochen zulässig. Bei einem möglichen Impfschaden durch AstraZeneca bei Patienten unter 60 Jahren greift nach umfänglicher ärztlicher Beratung und Aufklärung die sog. Staatshaftung. Die notwendige Änderung von § 60 Infektionsschutzgesetz wurde durch den Deutschen Bundestag vergangene Woche in das parlamentarische Beratungsverfahren eingebracht. Das RKI-Aufklärungsmerkblatt zur COVID-19-Schutzimpfung mit Vektorimpfstoffen wurde bereits am 23. April an die aktuelle STIKO-Formulierung angepasst. So wurde klargestellt, dass die individuelle Risikoabschätzung durch die zu impfende Person erfolgt - https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/Materialien/Downloads-COVID-19-Vektorimpfstoff/Aufklaerungsbogen-de.pdf?__blob=publicationFile. Appellieren Sie daher insbesondere an Ihre Patienten, die älter als 60 Jahre sind, sich mit dem Impfstoff von AstraZeneca impfen zu lassen. In dieser Altersgruppe ist der aktuelle Durchimpfungsstand sehr unbefriedigend und die potentiellen Gefahren einer CoViD-19 Erkrankung rufen geradezu nach einer schnellstmöglichen ersten Impfung. Die Diskussionen und Ablehnungen, die wir teilweise von Patientenseite vernehmen, sind unsäglich und teilweise Ausdruck eines von der Gemeinschaft mehr und mehr entkoppelten Individualismus.

  • Impfstoff AstraZeneca – Abstände zwischen erster und zweiter Impfung

Schwerwiegende medizinische Gründe sprachen dafür, dass der Abststand zwischen erster und zweiter Impfung bei AstraZeneca bis zum 05.05.2021 zwölf Wochen betragen sollte. Denn nur mit einem möglichst langen Impfabstand ist die Schutzwirkung des Impfstoffs entsprechend hoch. Auch wenn Zulassung / Impfverordnung es jetzt ermöglichen, bereits nach vier Wochen die Zweitimpfung durchzuführen, empfiehlt es sich, den Abstand zwischen erster und zweiter Impfung in einem Bereich von neun bis zwölf Wochen anzusetzen (Grund: Wirkstärke). Im Einzelfall können bei schwerwiegenden Gründen wie anstehenden Chemotherapien Unterschreitungen sinnvoll sein. Urlaubsplanungen fallen aber sicherlich nicht darunter!

  • Atteste und Bescheinigung

Was Patienten neben dem gelben, internationalen Impfpass und ggf. einem Ausdruck eines positiven PCR-Befunds (bei vorheriger Erkrankung) noch benötigen, ist leider noch nicht abschließend geklärt. Es bleibt dabei: Hausarztpraxen sind Orte der medizinischen Prävention und Heilbehandlung und keine ausgelagerten Passämter. Wir sind keine Servicecenter für stärker politisch als pandemisch motivierte Öffnungsstrategien!

Mit kollegialen Grüßen
Dr. Markus Beier, Landesvorsitzender

P.S.: Antrag auf Mitgliedschaft hier – unterstützen Sie uns!

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