Neue Heilmittel-Richtlinie seit 1. Januar in Kraft

Seit dem 1.1.2021 ist die neue Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL) in Kraft. Margit Büttner, Heilmittel-Referentin des Bayerischen Hausärzteverbandes, geht auf Fragen dazu ein.

Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer und Bezirksvorsitzender Niederbayern des Bayerischen Hausärzteverbandes.
Margit Büttner, Heilmittel-Referentin
des Bayerischen Hausärzteverbandes

Seit dem 1.1.2021 ist die neue Heilmittelrichtlinie (HeilM-RL)in Kraft. Die Praxen mussten sich mit der neuen Verordnungssoftware befassen. Manches ist jetzt sicher übersichtlicher, an andere Bereiche muss man sich erst gewöhnen.

Was aber ist mit Heilmittelverordnungen, die vor dem 1. Januar ausgestellt wurden? Margit Büttner, Heilmittel-Referentin des Bayerischen Hausärzteverbandes, verweist auf § 13 b HeilM-RL:

"Vor dem 1. Januar 2021 ausgestellte Heilmittelverordnungen behalten auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Verordnete Therapien können auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Die bisherige Zählung der Verordnungsmengen der Regelfallsystematik wird ab diesem Zeitpunkt nicht fortgeführt.“

§ 7 (3) HeilM-RL geht klärend auf den Verordnungsfall ein: "Der Verordnungsfall und die orientierende Behandlungsmenge beziehen sich auf die jeweilige Verordnerin oder den jeweiligen Verordner." Dazu kamen in den Online-Seminaren trat immer wieder die Frage auf „Wie ist das in den Gemeinschaftspraxen?“

Beispiel: GP mit zwei Ärzten, Arzt A (Facharzt für Allgemeinmedizin) und Arzt B (Facharzt für Allgemeinmedizin).
Patient bekommt von Arzt A ein HV13 über 6 x Krankengymnastik (KG) ausgestellt. Arzt A ist im System eingeloggt.
Patient muss auf Grund seiner Erkrankung ein weiteres Rezept über 6 x KG erhalten.
Ist Arzt A eingeloggt: —> KEIN neuer Verordnungsfall, sondern jetzt insgesamt Behandlungsmenge 12 x KG
Ist Arzt B eingeloggt (z.B. weil Arzt A an diesem Vormittag seine Hausbesuche macht), zeigt die Verordnungssoftware an: „NEUER VERORDNUNGSFALL“. Diese Konstellation ist möglich, aber man hat keinen Überblick mehr über die Gesamtverordnung des Patienten.

Vorschlag: Wird das erste KG-Rezept auf Arzt A ausgestellt, sollte beim zweiten Rezept auch (nur für das KG-Rezept) ebenfalls der Arzt A eingeloggt werden! —> so behält man einen Überblick über die Gesamtverordnungsmenge und bekommt diese auch in der Verordnungssoftware angezeigt. Bezüglich der Unterschrift auf dem Rezept (Rezept LANR Arzt A, Unterschrift Arzt B): "...Dies ist nur möglich bei versorgungsbereichs- und fachgruppengleichen Berufsausübungsgemeinschaften, die nur an einem Ort tätig sind! …“, heißt es dazu in „Verordnung Aktuell“ der KVB vom 26.11.2018. Dies trifft in unserem Beispielfall zu. Beide Ärzte sind Fachärzte für Allgemeinmedizin und nur an einem Ort tätig.

Aber: Ist Arzt A z.B. Facharzt für Allgemeinmedizin und Arzt B hausärztlicher Internist, kann die Unterschrift auf dem HV13 nur durch den Arzt durchgeführt werden, dessen LANR auf dem Rezept steht!

Weitergehende Informationen zur neuen Heilmittel-Richtlinie und ihrer Anwendung in der Hausarztpraxis bietet das Online-Seminar „Update Neue Heilmittel-Richtlinie“ mit unserer Expertin Margit Büttner, das sich an Ärzte und MFA richtet. Termine und Informationen finden Sie hier.

 

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