Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bereits im letzten Rundfax und per Pressemitteilung haben wir als Bayerischer Hausärzteverband klar Stellung bezogen: wer für pandemisches Versagen der zuständigen Stellen ein weiteres Beispiel benötigt, der nehme die aktuellen Entscheidungen rund um den digitalen Corona-Impfnachweis. Der gelbe Impfpass ist ein international gültiges Dokument, mit dem wir Hausärztinnen und Hausärzte seit Jahrzehnten arbeiten. Mit Blick auf Sicherheit- oder Wertigkeit-Aspekte bringt die Übertragung der Impfung in eine App für unsere Patientinnen und Patienten keinerlei Zusatznutzen – im Gegenteil: es stellen sich zusätzliche Sicherheitsfragen. So wird wieder mal viel Geld für heiße Luft ausgegeben. Geld, das die Bundesregierung endlich dafür aufwenden sollte, unsere ärztlichen Leistungen im Rahmen der Impfkampagne angemessen zu honorie-ren und das große Engagement unser Medizinischen Fachangestellten (wie das der Pflegekräfte) durch einen Bonus zu würdigen, statt unnötigen bürokratischen Aufwand zu finanzieren!

Zwar können über die Website des Robert-Koch-Instituts (RKI) und nach einem Freischaltprozess – regelhaft durch den Praxis-Hard-/Softwarebetreuer - auf den Praxisrechnern, die mit der Telematik Infrastruktur (TI) verbunden sind, Impfzertifikate in den Praxen ausgestellt werden (Link RKI: https://digitaler-impfnachweis-app.de). Auf eine flächendeckende unbürokratische Lösung in unseren Praxisverwaltungssystemen (PVS) warten wir aber immer noch (Einzelheiten dazu bitte bei Ihrem PVS-Anbieter direkt erfragen). Es steht zu befürchten, dass die digitale Registrierung außerhalb unserer Praxen oder der Impfzentren in Einzelfällen sogar zu einem „Waschvorgang“ für gefälschte Impfpässe werden könnte. Warum ein System zur Impfdokumentation ohne sichere Einbindung unserer Praxen, der Orte des ambulanten Impfens, überhaupt an den Start geht, bleibt wie vieles in den letzten Wochen und Monaten mehr als unverständlich. Diese Art der Pandemiepolitik – gefühlt je nach Wahlkampflage und weiterhin ohne Plan und Weitsicht - ist empörend. Und diesen schönen bunten Impfnachweis als erfolgreiche Digitalisierung des Gesundheitswesen feiern zu wollen, ist geradezu lächerlich.

Weiterhin herrscht Impfstoffmangel – vor allem bei großen hausärztlichen Einzelpraxen, die gerade in ländlichen Räumen einen wichtigen Baustein in der ambulanten medizinischen Versorgung bilden – während in städtischen Regionen Ketten oder großen Zusammenschlüsse von Fachärzte, die nicht wie Gynäkologen oder Kinderärzte regelhaft impfen, aufgrund der vorgegebenen Bestell-Systematik über eine mehr als aus-reichenden Menge an Impfstoff verfügen. Wir fordern daher umgehend eine Anpassung der Impfstoff-Bestell-Systematik für uns Hausärztinnen und Hausärzte und damit endlich ausreichenden Impfstoff für alle Hausarztpraxen!
Sind Sie gewiss, wir werden bei den oben genannten Themen weiterhin nicht ruhen und auf allen Ebe-nen substanzielle Änderungen einfordern und Sie über alle weiteren Schritte zeitnah informieren.

• Wichtige Praxisinformationen zum 01.07.2021
o Elektronischer Heilberufeausweis (eHBA)
Ab 01.07.2021 brauchen alle Vertragsärztinnen und -ärzte für den Zugang zur Telematik-Infrastruktur (TI) einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) - https://www.kbv.de/html/1150_52852.php . Welche Dokumente Sie zur Beantragung benötigen, lesen Sie unter www.blaek.de oder in der Schritt-für-Schritt-Anleitung der Bundesdruckerei unter https://www.bundesdruckerei.de/de/Service-Support/Service/Elektronischer-Heilberufsausweis-eHBA .Mehr Informationen: www.kvb.de sowie https://www.kbv.de/html/50922.php

o Elektronische Patientenakte (ePA)
Um über die TI auf die Elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen und sie befüllen zu können, müssen sich Vertragsärztinnen und -ärzte mit den dazu erforderlichen Komponenten ausstatten. Wenn diese bis zum 01.07.2021 bestellt werden, müssen keine Honorarsanktionen befürchtet werden. Das hat das BMG in einem Schreiben an die KBV und Bundesärztekammer klargestellt. Unter https://www.kbv.de/html/epa.php finden Sie ausführliche Informationen der Kassenärztlichen Vereinigung (KBV) zum Thema Einführung der Elektronischen Patientenakte ab dem 01.07.2021. Die KBV informiert dort am 16.06.2021 wie folgt: „Waren bisher nur ausgewählte Praxen in Berlin und Westfalen-Lippe im Rahmen von Feldtests eingebunden, soll bald die flächendeckende Umsetzung folgen: Bis zum 1. Juli 2021 müssen laut Gesetz alle Ärzte und Psychothera-peuten die notwendige Ausstattung vorhalten, um Daten über die Telematikinfrastruktur in die ePA zu über-tragen oder auszulesen. Andernfalls droht eine Kürzung der Vergütung um ein Prozent. Da der Zeitplan für die Einführung vor allem in Hinblick auf die rechtzeitige Zulassung der technischen Komponenten sehr knapp ist, hat die KBV wiederholt ein Aussetzen der Sanktionen gefordert. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn hat dies zuletzt für Praxen bestätigt, die unverschuldet den Termin nicht halten können. Über die konkrete Umsetzung laufen nun Gespräche zwischen KBV und Bundesministerium für Gesundheit.“ Siehe auch https://www.kbv.de/media/sp/Praxisinformation_ePA.pdf

o Post-COVID-Syndrom als besonderer Heilmittebedarf
KBV und GKV-Spitzenverband haben sich geeinigt, dass ab dem 01.07.2021 bei Vorliegen einer Long-COVID-Erkrankung Ergo- und Physiotherapie verordnet werden können, ohne das Heilmittelbudget zu belasten. Die Neuerung soll rechtzeitig in den Praxisverwaltungssystemen umgesetzt sein. Weiterführende Informationen unter: https://www.kbv.de/html/1150_52751.php

o GB-A: Fortführung der Corona-Sonderregelungen
Folgende Corona-Sonderregelungen sollen gemäß G-BA-Beschluss bis zum 30.09.2021 fortgeführt werden:
• DMP: Teilnahme an Schulungen und quartalsbezogene Dokumentation weiterhin nicht zwingend erforderlich, um Ausschreibungen zu verhindern
• Entlassmanagement: Krankenhäuser können im Rahmen des Entlassmanagements eine AU für bis zu 14 Tage nach Entlassung bescheinigen. Auch häusliche Krankenpflege, SAPV Verordnung, Ver-ordnung von Soziotherapie sowie von Hilfs- und Heilmitteln ist bis zu 14 Tagen möglich.
• Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren, zwingend notwendigen ambulanten Behand-lungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.
• Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nach telefonischer Anamnese ist nochmals um drei Monate verlängert worden - bis zum 30. September 2021 können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Das hat der G-BA am Donnerstag (17.06.2021) beschlossen.
• Übersicht für die Praxen unter https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_VL-Sonderregelungen.pdf.

Mit kollegialen Grüßen
Dr. Markus Beier, Landesvorsitzender

P.S.: Werden Sie Mitglied - den Antrag auf Mitgliedschaft finden Sie hier.

Rundfax als PDF

 

 

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