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Muss eine(n) Praxismitarbeiterin/-mitarbeiter aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne, wird ihr/sein Entgelt nicht nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlt, da im engeren Sinne keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG).

 

Muss eine(n) Praxismitarbeiterin/-mitarbeiter aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne, wird ihr/sein Entgelt nicht nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetz fortgezahlt, da im engeren Sinne keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Vielmehr greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Im Klartext: Sie als Arbeitgeber(in) zahlen die Vergütung weiter, haben aber dann die Möglichkeit nach der vorgenannten Vorschrift des IfSG, eine Erstattung zu beantragen. Oft wird der Antrag auf Erstattung aber mit Verweis auf § 616 BGB abgelehnt.
Dem können Sie vorbeugen.

In § 616 BGB ist der gesetzlich gewährte „Sonderurlaub“ geregelt, wenn der Arbeitnehmer für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Danach besteht Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung beispielsweise bei  ERkrankung eines Kindes oder Todesfall eines nahen Angehörigen .

Die Behörden tendieren nun dazu, auch die angeordnete Quarantäne beispielsweise für Kontaktpersonen Covid-19-Infizierter als eine unerhebliche Dauer der persönlichen Verhinderung zu interpretieren und damit den Antrag auf Kostenerstattung des Arbeitgebers abzulehnen.

Dem können Sie vorbeugen, indem Sie in neuen Arbeitsverträgen die Anwendbarkeit von § 616 BGB einvernehmlich ausschließen, also abbedingen. Die Formulierung dazu könnte lauten: „Die Vertragsparteien sind sich einig, dass § 616 BGB auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung findet“. Auch nachträglich bei einem bereits geschlossenen Arbeitsvertrag lässt sich – gegenseitiges Einverständnis vorausgesetzt – die Anwendung des § 616 BGB durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag ausschließen, die von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Der Mitarbeiterin / Dem Mitarbeiter entsteht dadurch kein Nachteil.

Weigert sich dann aber die zuständige Behörde mit Verweis auf § 616 BGB , Ihren Antrag auf Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung bei Quarantäneanordnung einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters statt zu geben, können Sie als Arbeitgeber/in gegenüber der Behörde wahrheitsgemäß dagegen halten, dass ein Anspruch nach § 616 BGB auf Lohnfortzahlung nicht gegeben ist.

 

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