Blickpunkte

Im Blickpunkt Nr. 1/2022: Abrechnung von Leistungen durch einen Stellvertreter in einer Praxis

Wir möchten Ihnen Hinweise zur korrekten Abrechnung von HzV-Leistungen durch den Stellvertreter in Ihrer Praxis geben. Bitte geben Sie diese Information auch an Ihr Praxisteam weiter!

Innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oder eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) können Praxispartner die Behandlung der HzV-Patienten stellvertretend für den HzV-Betreuarzt, bei dem der Patient in die HzV eingeschrieben ist, übernehmen.

Die Abrechnung der vom Stellvertreter erbrachten Leistungen erfolgt innerhalb der HzV. Die Leistung wird immer dem HzV-Betreuarzt bzw. dessen LANR zugeordnet und diesem vergütet. Eine Abrechnung dieser HzV-Leistungen über die KV Bayerns ist daher nicht zulässig!

Der HzV-Betreuarzt darf auch Leistungen, für die er selbst keine Qualifikation oder Abrechnungsgenehmigung besitzt, durch einen Stellvertreterarzt in der BAG/MVZ erbringen lassen („Delegieren“). Ziel dieser Regelung ist, die Versorgungsqualität zu verbessern, Spezialisierung einzelner Hausärzte einer BAG/eines MVZ für die Versicherten zu nutzen und damit insgesamt nicht erforderliche Überweisungen zu vermeiden. Für die Patienten wird ein durchgängiger Behandlungsprozess in seiner Hausarztpraxis gewährleistet.

Wichtig

Die HzV-Vergütung einer Behandlungs- oder Diagnostikmaßnahme durch den Stellvertreter wird laut HzV-Vertrag stets dem HzV-Betreuarzt zugeordnet.
Der tatsächliche Leistungserbringer, d.h. in diesem Fall der Stellvertreter, muss die Leistungserbringung auf dem HzV-Schein des Betreuarztes mit seiner LANR dokumentieren!

Dies gilt für alle Leistungen, insbesondere für folgende qualifikationsgebundenen Leistungen:

  • Akupunktur
  • Allergologie
  • Behandlung Diabetischer Fuß
  • Chirotherapie
  • CW-Doppler-Sonografie
  • Labor i.R.d. Neugeborenen-Screening
  • Langzeit-EKG
  • Sonografie Schilddrüse
  • Sonografie Abdomen
  • Hautkrebsscreening

Organisatorischer Hinweis
Prüfen Sie regelmäßig die von Ihnen gemeldeten Qualifikationen/Abrechnungsgenehmigungen. Diese können Sie rund um die Uhr im Arztportal einsehen. Bitte beachten Sie dazu auch das Qualifikationsmerkmaldatenblatt, das jedes Quartal jedem Abrechnungsnachweis beiliegt.
Durch Ihre unverzügliche Mitteilung von Änderungen der in Ihrer Praxis vorliegenden Qualifikationsmerkmale mit dem entsprechenden Gültigkeitsdatum an die HÄVG Rechenzentrum GmbH, können wir zeitnah Ihre Angaben bei der Prüfung der Abrechnung berücksichtigen.

  Beispiel: 2 Praxispartner in einer Berufsausübungsgemeinschaft

  • Arzt A = HZV-Betreuarzt, keine Qualifikation für Sonografie Abdomen
  • Arzt B = Stellvertreter mit Qualifikation für Sonografie Abdomen
  • Meldung des Qualifikationsmerkmals Sonografie Abdomen von Arzt B liegt der HÄVG Rechenzentrum GmbH vor.

Arzt B behandelt am 13.09.2016 einen HZV-Patienten, der bei Arzt A in den HZV-Vertrag eingeschrieben ist und erbringt die Leistung Sonografie Abdomen (HZV-Ziffer 33042).

  Erfassung in der Software:

Die Dokumentation der Leistung „Sonografie Abdomen“ erfolgt in der Praxissoftware auf dem HZV-Schein des Betreuarztes unter Angabe der LANR von Arzt B oder Verwendung seines „Profils“ in der Praxissoftware:

  • 13.09.2016, 33042, LANR Arzt B
  Abrechnungsverarbeitung:

Die HÄVG Rechenzentrum GmbH prüft die Abrechnung für das Quartal 3/2016 auf Vorliegen des Qualifikationsmerkmals durch den Praxispartner und ordnet die Leistung dem Betreuarzt (Arzt A) zu. Die Vergütung der Leistung Sonografie Abdomen erhält Arzt A auf seinem Abrechnungsnachweis ausgewiesen.

Weitere Hilfe und Informationen erhalten Sie auch beim Kundenservice der HÄVG Rechenzentrum GmbH unter 02203 / 57 56 11 11, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Fax 02203 / 57 56 11 10.

Blickpunkt Nr. 1/2022: Abrechnung von Leistungen durch einen Stellvertreter in einer Praxis

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