Die Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach einem stationären Aufenthalt oder einer Operation gehört zu den Aufgaben in einer HZV-Praxis. Was dabei zu beachten ist:

Betreuung im Zusammenhang mit einer Operation

Für die Operationsvorbereitung (präoperative Behandlung) rechnen Sie bei den HZV-Patient:innen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2003 ab. Bei einer postoperativen Behandlung von HZV-Versicherten der BKK, EK (ohne TK) und SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2005 ab.

Die Ziffern der prä- und postoperativen Behandlung können sowohl bei stationären Operationen als auch bei ambulanten Operationen abgerechnet werden. Bei den HZV-Verträgen der AOK BY, Bosch BKK, IKKclassic und TK sind die prä- und postoperativen Leistungen in der Pauschale enthalten. Im HZV-Vertrag BKK ist die Operationsvorbereitung in der Pauschale enthalten.

Betreuung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt

Bei der prästationären hausärztlichen Betreuung von HZV-Patient:innen der SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2002 ab. Bei allen anderen HZV-Verträgen ist diese Leistung nicht Vertragsbestandteil und kann nicht abgerechnet werden.

Für die poststationäre hausärztliche Betreuung kann bei den HZV-Verträgen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2004 abgerechnet werden. In den HZV-Verträgen der AOK BY und BKK ist die Leistung mit der Pauschale abgegolten. Bei den HZV-Verträgen Bosch BKK, IKKclassic und TK ist die poststationäre Betreuung nicht Vertragsbestandteil und kann deshalb nicht abgerechnet werden.

Beachten Sie bei der Abrechnung, dass Sie auch die Leistungsinhalte der Abrechnungsziffern vollständig erbracht haben. Um genauere Informationen zu den einzelnen Ziffern zu bekommen, beachten Sie bitte die vertraglichen Regelungen (jeweilige Anlage 3 der HZV-Verträge). Zudem können Sie diese ganz einfach in unserem Abrechnungstool suchen.

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