§ 8 Landesdelegiertenversammlung

(1) Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus ca. 100 Delegierten (d. h. 100 Delegierten zuzüglich Überhangmandaten, die sich aus Rundungen gemäß Abs. 2 ergeben können), die gemäß Abs. 2 von den acht Bezirken des Verbandes (§ 10 Abs. 1) gestellt werden. Zusätzliche geborene Delegierte sind die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes.

(2) Für die Bestimmung der Anzahl der von den einzelnen Bezirken zu entsendenden Delegierten wird von einer Gesamtzahl von 100 Delegierten ausgegangen. Der auf einen Bezirk jeweils entfallende Anteil an den genannten 100 Delegierten entspricht dem Anteil der Mitglieder des Bezirkes an der Gesamtmitgliederzahl des Verbandes. Ergibt diese Art der Berechnung keine ganze Zahl, werden Dezimalstellen in üblicher Weise gerundet (d.h. die Zahlen 1 bis 4 werden ab- und die Zahlen 5 bis 9 aufgerundet). Die Zahl der auf die Bezirke entfallenden Delegierten gibt der Vorstand (§ 9 Abs. 2) jeweils am 30.09. vor jedem Wahljahr bekannt.

(3) Geborene Delegierte eines Bezirks sind die Bezirksvorsitzenden und die stellvertretenden Bezirksvorsitzenden des Bezirkes (Bezirksvorstand i. S. von § 10 Abs. 2). Die übrigen Delegierten und Ersatzdelegierte eines Bezirks werden ebenfalls alle vier Jahre gemäß § 10 Abs. 2 von der Bezirksmitgliederversammlung gewählt.

(4 a) Als Delegierte sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband führt zu einem Ausscheiden des betreffenden Delegierten aus der Landesdelegiertenversammlung. Scheidet ein Delegierter i. S. von Abs. 3 Satz 2 während der Wahlperiode aus der Landesdelegiertenversammlung aus, bestimmt der Bezirksvorstand (§ 10 Abs. 2) einen Ersatzdelegierten für die restliche Dauer der Wahlperiode. Scheidet ein Mitglied eines Bezirksvorstandes (§ 10 Abs. 2) während der Wahlperiode aus der Landes-delegiertenversammlung aus, bestimmt der Landesvorsitzende im Einvernehmen mit den übrigen Delegierten des betreffenden Bezirks einen Ersatzdelegierten, der dieses Amt für die restliche Dauer der Wahlperiode ausübt, sofern nicht vorher eine entsprechende Neuwahl im Bezirk durchgeführt wird.

(4 b) Kann ein gewählter Delegierter an einer Landesdelegiertenversammlung oder Landeswahlversammlung nicht teilnehmen, benennt der Delegierte in Absprache mit dem Bezirksvorsitzenden einen persönlichen Vertreter aus den Reihen der Ersatzdelegierten des Bezirks.

(5) Zur Wahrung der nachfolgend aufgeführten Aufgaben werden die Delegierten vom Geschäftsführenden Vorstand und dem jeweils zuständigen Bezirksvorsitzenden regelmäßig in geeigneter Form (z.B. elektronisch verteilte Delegierten-Info, Delegierten-Internet-Forum, regionale Telefonkonferenzen) informiert.

Die Landesdelegiertenversammlung hat insbesondere die Aufgaben

- jährlich nach Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer nach Aussprache den Geschäftsführenden Vorstand zu entlasten

- alle vier Jahre für eine Amtszeit von vier Jahren den Geschäftsführenden Vorstand des Verbandes, der sich zusammensetzt aus

a. dem Landesvorsitzenden,
b. dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden,
d. dem Schatzmeister,
e. dem Schriftführer,

zu wählen.

- alle vier Jahre eine Finanzkommission zu wählen. Die Finanzkommission prüft die Verwendung der Mittel im Sinne der Satzung. Näheres regelt die Finanzordnung des Verbandes.

Zu den weiteren Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung gehören:

- die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorsitzenden
- die Entgegennahme des Finanz- und Rechenschaftsberichtes des Schatzmeisters,
- die Beschlussfassung über den Haushaltsplan,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- Erlass und Änderung der Finanzordnung sowie der Beitrags- und Gebührenordnung des Verbandes, u. a. mit Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und sonstiger Gebühren,
- Erlass der Wahlordnung (auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes),
- die Behandlung von und die Beschlussfassung über Anträge des Landesvorstandes und von Delegierten,
- die Beschlussfassungen über Beteiligungen,
- die Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 4 Abs. 4 als letztinstanzliche Entscheidung,
- die Beschlussfassung über eine etwaige freiwillige Auflösung des Verbandes und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögen des Verbandes (§ 14),
- den vom Geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Vorstandsbeauftragten für Fortbildung zu bestätigen,
- die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe der Landesvorsitzende für seine Tätigkeit eine Aufwandspauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer erstattet erhält,
- die Beschlussfassung, ob und in welcher Höhe die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands, Beiräte und Delegierte eine Entschädigung und Auslagenersatz sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer erstattet erhalten
- die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
- die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht zur Zuständigkeit des Landesvorstands gehören.

Die Landesdelegiertenversammlung kann für konkret zu benennende Aufgabenstellungen – soweit möglich – mit zeitlicher Befristung Arbeitsgruppen einrichten und deren Besetzung vorgeben.

(6) Eine ordentliche Landesdelegiertenversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe von mindestens 30% der Delegierten i. S. von Abs. 1 verlangt wird.

(7) Die Landesdelegiertenversammlung wird geleitet vom Landesvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden. Ist kein Vorstandsmitglied i. S. von § 9 Abs. 2 anwesend, bestimmt die Landesdelegiertenversammlung einen Versammlungsleiter.

(8) Alle Mitglieder des BHÄV haben in der Landesdelegiertenversammlung Rederecht. Geladene Personen können das Wort mit Zustimmung des Versammlungsleiters erhalten.

(9) Zu den Landesdelegiertenversammlungen lädt der Landesvorsitzende

a. mit einer Ladefrist von vier Wochen,
b. schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt")
c. unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
d. unter Bekanntgabe der Tagesordnung

ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans.

(10) Anträge zur Tagesordnung können stellen:

• Jeder Delegierte i. S. von Abs. 1,
• mit einer Frist von 10 Tagen vor Termin der Landesdelegiertenversammlung,
• schriftlich beim Landesvorsitzenden oder in der Landesgeschäftsstelle.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Landesdelegiertenversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Eine Änderung der Tagesordnung ist auch auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Landesdelegiertenversammlung möglich.

(11) Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten sind dem Versammlungsleiter schriftlich vorzulegen. Anträge zur Satzungsänderung durch den Vorstand sind allen Delegierten spätestens mit der Einladung zur Landesdelegiertenversammlung im Wortlaut schriftlich oder elektronisch oder durch Hinweis auf Bekanntmachung in einem Publikationsorgan oder der Internet-Homepage des Verbandes zur Kenntnis zu geben. Für die Behandlung dieser Anträge ist ein eigener Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen. Anträge von Delegierten zur vorgeschlagenen Satzungsänderung sind gem. (10) vorzulegen.

(12) Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit, sonstige Beschlüsse der einfachen Mehrheit der anwesenden Delegierten. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden Delegierten festzustellen und bekannt zu geben.

(13) Über den Verlauf der Landesdelegiertenversammlung ist eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls innerhalb von vier Wochen zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll u. a. enthalten:

• Ort und Datum der Landesdelegiertenversammlung,
• Zahl der anwesenden Delegierten,
• Zahl und Namen anderer Mitglieder und der Gäste,
• die Abstimmungs- und Wahlergebnisse,
• Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.

Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen. Die Niederschrift ist in der Geschäftsstelle und im geschützten Bereich der Homepage einzusehen.

(14) Die Landesdelegiertenversammlung zur Wahl des Geschäftsführenden Vorstands (Landeswahlversammlung) soll vom Landesvorsitzenden

- schriftlich mit Zugangsbestätigung,
- mit einer Frist von vier Wochen,
- unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung
- und der Tagesordnung

einberufen werden.

(15) Die Tagesordnung zur Landeswahlversammlung beinhaltet abschließend

- Begrüßung durch den Landesvorsitzenden oder dessen Vertreter,
- Bestimmung des Wahlausschusses,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden der Landeswahlversammlung,
- Durchführung der Wahlen (Einzelheiten regelt die Wahlordnung)

(16) Der Wahlausschuss setzt sich zusammen aus Mitgliedern der Landesdelegiertenversammlung, die nicht selbst zur Wahl stehen, nämlich

- dem Vorsitzenden der Landeswahlversammlung in personam des ältesten anwesenden Mitglieds der Landeswahlversammlung und
- zwei weiteren Mitgliedern der Landeswahlversammlung.

(17) Die Wahl ist durchzuführen, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten gemäß Abs. 1 anwesend sind. Eine Stimmendelegation ist unzulässig.

(18) Als Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine unvereinbare oder genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Die Wahl erfolgt einzeln und geheim; Einzelheiten regelt die Wahlordnung.

(19) Eine vorzeitige Abwahl des Landesvorsitzenden oder eines anderen Mitglieds oder des gesamten Geschäftsführenden Vorstandes ist im Rahmen einer außerordentlichen Landeswahlversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Landeswahlversammlung ist nach dem gleichen Verfahren wie eine reguläre Landeswahlversammlung dann einzuberufen, wenn dies

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 25% der Mitglieder der Landesdelegiertenversammlung
- mehr als zwei Drittel der Anwesenden in einer Landesmitgliederversammlung
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes verlangen.

(20) Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Landeswahlversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl ist dem abgewählten Mitglied mitzuteilen.

(21) In der außerordentlichen Landeswahlversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstands kann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl erfolgen. Erfolgt keine Neuwahl wird gem. § 9 (4) und (5) verfahren. Eine außerordentliche Landeswahlversammlung wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode.

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