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Informationen für angestellte Ärztinnen und Ärzte

Als angestellte Ärztin oder Arzt gibt es für Sie klare Regelungen zu Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen und nützliche Links.

Mutterschutz

Informationen zum Mutterschutz (nur relevant für angestellte Ärztinnen): Mutterschaftsleistungen | Familienportal des Bundes

  • Mutterschutzfrist (inkl. Anspruch auf Mutterschaftsleistungen): 6 Wochen vor Geburt bis 8 Wochen nach Geburt
  • Mutterschaftsleistungen: Mutterschaftsgeld (von Krankenkasse bei GKV, von Bundesamt für Soziale Sicherung bei PKV) + Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld; bei PKV gegebenenfalls Auszahlung von Krankentagegeld
  • Beschäftigungsverbot (zum Beispiel vor/nach Mutterschutzfrist): Mutterschutzlohn
  • Beantragung Mutterschaftsgeld: Bei Krankenkasse (GKV) oder beim Bundesamt für Soziale Sicherung (PKV). Beantragung möglichst früh nach Erhalt Bescheinigung Schwangerschaft mit errechnetem Geburtstermin; Beantragung Arbeitgeber-Zuschuss zum Mutterschutzgeld: Beim Arbeitgeber (meist formlos möglich)
Elternzeit
Informationen zur Elternzeit: Elternzeit - BMBFSF
  • Anspruch auf bis zu 3 Jahre, aufteilbar in drei Zeitabschnitte, flexible 24 Monate zwischen 3. und 8. Geburtstag (können vom Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden)
  • Arbeitsverhältis bleibt während Elternzeit bestehen
  • Besonderer Kündigungsschutz während Elternzeit
  • Teilzeitarbeit während Elternzeit möglich (max 32 Stunden/Woche)
  • Anmeldefrist: 7 Wochen vor Elternzeitbeginn (zwischen 3. und 8. Geburtstag: 13 Wochen)
  • Beantragung: Schriftlich, diverse Vordrucke im Internet erhältlich, zum Beispiel https://familienportal.de/resource/blob/222032/61c6ac141646966
Elterngeld

Informationen zum Elterngeld: https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/service/publikationen/elterngeld-und-elternzeit--185102j.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-73752j.bund.de/bmbfsfj/themen/familie/familienleistungen/elterngeld/elterngeld-73752

  • Dauer: Für ein Elternteil max 12 Monate, für beide Elternteile 14 Monate gesamt (jeder Elternteil mind 2 Monate).
  • Höhe: 65 Prozent des Netto-Einkommens vor der Geburt, jedoch mind 300 Euro und max 1800 Euro im Monat. Erhöhungen bei Mehrlingsgeburt oder weiteren kleinen Kinder im Haushalt.
  • ElterngeldPlus: Bei Teilzeitarbeit während Elterngeldbezug verdoppelt sich die Dauer der Elterngeldzahlung (Höhe angepasst an Teilzeitlohn).
  • ElterngeldBonus: Wenn beide Elternteile jeweils zwischen 24 und 32 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten, können sie den Partnerschaftsbonus erhalten (2-4 zusätzliche Monate ElterngeldPlus).
  • Beantragung: Digital unter https://www.elterngeld-digital.de/ams/Elterngeld Antrag erst nach Geburt stellbar, rückwirkende Zahlung bis zu 3 Monate
Fortbildungspflicht (250 Punkte in 5 Jahren)
Versorgungswerk

Informationen unter https://www.bayerische-aerzteversorgung.de/Themen/Kindererziehungszeiten

  • Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung findet keine derartige systematische vergleichbare Berücksichtigung statt, was nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.
  • Eltern, die Kinder erzogen haben, können bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) für einen Elternteil die Anerkennung von Kindererziehungszeiten beantragen. Dies gilt auch für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Eine Rente von der DRV erhält jedoch nur, wer die so genannte allgemeine Wartezeit, eine Mindestversicherungszeit, erfüllt hat. Hierfür müssen mindestens 60 Beitragsmonate verbucht sein. Wer zwei Kinder erzogen hat, hat somit bereits einen Rentenanspruch bei der DRV erworben. Bei Erziehung von einem Kind reichen die dafür angerechneten Monate nicht aus, um die Wartezeit zu erfüllen. Kann diese auch nicht durch anderweitige Versicherungszeiten in der DRV erfüllt werden, besteht die Option, die fehlenden Monate durch freiwillige Beitragsleistungen auszugleichen.