(1) Eine Auflösung des Verbandes erfolgt

a. durch Beschluss einer Landesdelegiertenversammlung, der mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden muss,

b. im Falle eines Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen.

(2) Im Falle einer Auflösung nach Abs. 1 Buchstabe a entscheidet die Landesdelegiertenversammlung über die Verwendung des restlichen
Vermögens des Verbandes im Rahmen des Vereinszweckes.

Zur Festlegung geregelter Abläufe von Sitzungen der Gremien und Versammlungen des Verbandes erlässt der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag des Geschäftsführenden Vorstandes eine Geschäftsordnung.

(1) Delegierte zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. sind automatisch sämtliche Mitglieder des Landesvorstandes gem. § 9 Abs. 1.

(2) Übersteigt die Zahl der dem Bayerischen Hausärzteverband zustehenden Delegierten zu den Delegiertenversammlungen des Deutschen Hausärzteverbandes e. V. die Zahl der Delegierten gemäß Abs. 1, so bestimmt der Landesvorsitzende in Abstimmung mit den Bezirksvorsitzenden ergänzend die fehlenden Delegierten aus dem Kreis der Landesdelegiertenversammlung gemäß § 8.

(1) Der Geschäftsführende Vorstand, der Landesvorstand sowie der Bezirksvorstand können für jeweils eine Wahlperiode oder zu definierten Aufgabenstellungen Beiräte benennen.

Jede Benennung in einen Beirat endet spätestens mit Ablauf der Wahlperiode oder Beendigung der Beiratstätigkeit durch das benennende Gremium.

Um die besondere Bedeutung der Fortbildung (siehe § 2 Abs. 2 f) herauszustellen, ist dem Landesvorstand vom Geschäftsführenden Vorstand verpflichtend ein Fortbildungsbeauftragter vorzuschlagen. Dieser Beirat des Geschäftsführenden Vorstands hat Rederecht in allen Verbandsgremien.

(2) Die Beendigung der Benennung erfolgt ebenfalls mit mehrheitlichen Stimmen des ursprünglich benennenden Gremiums.

Die vom Geschäftsführenden Vorstand oder dem Landesvorstand benannten Beiräte erhalten eine Aufgabenbeschreibung mit einer Befristung. Die Benennung endet spätestens mit der Neuwahl des Geschäftsführenden Vorstands.

Die Befristung der von den Bezirksvorständen und Bezirksdelegierten benannten Beiräte endet spätestens mit deren Wahlperiode.

(3) Beiräte können zu den jeweiligen Sitzungen von Geschäftsführendem Vorstand, Landes- oder Bezirksvorstand eingeladen werden. Sie haben in den jeweiligen Sitzungen dann Rede-, aber kein Stimmrecht.

Die Beiräte werden auf der Homepage vorgestellt unter Nennung
- ihrer Aufgaben
- ihres benennenden Gremiums
- ihrer Nebentätigkeiten analog des Landesvorstands
- ihrer Befristung
- ihrer Kontaktdaten
- auf seinen Wunsch mit weiteren persönlichen Informationen.

(1) Der Verband hat acht Bezirke analog der bayerischen Regierungsbezirke zzgl. München. Die Mitglieder eines Bezirks bilden die
Bezirksmitgliederversammlung.

(2) Die Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils für vier Jahre den Bezirksvorstand bestehend aus

1. dem Bezirksvorsitzenden
2. dem stellvertretenden Bezirksvorsitzenden

sowie die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landesdelegiertenversammlung (§ 8 Abs. 3).

(3) Die Bezirksmitgliederversammlung bestimmt zur Durchführung der Wahl des Bezirksvorstandes und der Delegierten und Ersatzdelegierten aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der nicht selbst für einen der zu besetzenden Posten gemäß § 10 Abs. 2 kandidiert. Wahlleiter kann auch auf Vorschlag des Bezirksvorsitzenden ein ordentliches Mitglied aus einem anderen Bezirk sein. Näheres regelt die Wahlordnung. Aktives Wahlrecht haben alle ordentlichen Mitglieder des Verbandes aus dem jeweiligen Bezirk.

(4) Als Mitglieder des Bezirksvorstandes sind nur ordentliche Mitglieder i. S. von § 3 Abs. 1 wählbar, die nicht gleichzeitig eine unvereinbare oder genehmigungspflichtige und ungenehmigte Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 ausüben. Ein Erlöschen der ordentlichen Mitgliedschaft im Verband sowie die Aufnahme einer unvereinbaren oder genehmigungspflichtigen und ungenehmigten Tätigkeit i. S. von § 9 Abs. 12 führen zu einem Ausscheiden aus dem Bezirksvorstand.

(5) Der Bezirksvorsitzende ist Mitglied des Landesvorstandes. Der stellvertretende Bezirksvorsitzende nimmt bei Verhinderung oder Ausscheiden des Bezirksvorsitzenden auch dessen Aufgaben im Landesvorstand wahr.

(6) Die Aufgaben des Bezirksvorstandes sind insbesondere

- die Regelung der Verbandsangelegenheiten im Bezirk,
- die Durchführung einer Bezirksmitgliederversammlung pro Jahr,
- die Pflege des Informationsaustauschs mit den Bezirksmitgliedern,
- die Gewinnung neuer Mitglieder,
- die Unterstützung des Geschäftsführenden Vorstandes und der Landesgeschäftsstelle bei Durchführung von Veranstaltungen,
- die berufspolitische Repräsentation des Verbandes im Bezirk,
- die Betreuung der regionalen Strukturen („Unterbezirke“, Hausarztkreise, o. ä.),
- die Berichterstattung gegenüber dem Landesvorstand auf dessen Sitzungen,
- die Berichterstattung gegenüber der Landesdelegiertenversammlung in Form eines schriftlichen Jahresberichtes,
- die Einberufung vierteljährlicher Bezirksvorstands-Sitzungen inkl. Übersendung des angefertigten Protokolls an die Geschäftsstelle des Verbandes

(7) Der Bezirksvorstand kann eigene Veranstaltungen (u. a. zur Information der Mitglieder im Bezirk) ggf. mit Unterstützung seitens der Geschäftsstelle des Verbandes durchführen.

(8) Der Bezirksvorstand beruft die gewählten Delegierten in den Bezirksbeirat. Die Benennung weiterer Beiräte ist mit mehrheitlicher Zustimmung des Bezirksrats zulässig. Die Beiräte sind zuständig für

- den Informationsaustausch mit den Mitgliedern
- die Aufnahme und Weitergabe eines Meinungsbildes in den Gremien des Verbandes, insb. vor Delegiertenversammlungen,
- die Vernetzung in den regionalen Untergliederungen wie Qualitätszirkel, Hausarztkreisen oder ähnlichen Organisationsstrukturen,
- die Unterstützung des Bezirksvorstands bei dessen Aufgaben.

(9) Ort und Zeitpunkt der Bezirksmitgliederversammlung werden vom Landesvorsitzenden festgelegt. Der Geschäftsführende Vorstand hat bei der Bezirksmitgliederversammlung das Anwesenheits- und Rederecht.

Zur Bezirksmitgliederversammlung lädt der Bezirksvorsitzende gemeinsam mit dem Landesvorsitzenden oder im Auftrag des Landesvorsitzenden der Bezirksvorsitzende

• mit einer Ladefrist von vier Wochen,
• schriftlich oder elektronisch per e-Mail oder durch Veröffentlichung in der Internet-Homepage des Verbandes oder einem sonstigen Publikationsorgan (Zeitschrift „Hausarzt“)
• unter Angabe von Datum/ Ort/ Zeit
• unter Bekanntgabe der Tagesordnung

ein. Zur Fristwahrung gilt entweder das Datum des Poststempels bzw. die Einlieferungsbestätigung des Postamtes oder das Absendedatum der e-Mails bzw. Einstelldatum in das Internet oder das Erscheinungsdatum des Publikationsorgans. Die Tagesordnung setzt der Bezirksvorsitzende fest.

(10) Die Bezirksmitgliederversammlung wird geleitet vom Bezirksvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Bezirksvorsitzenden. Ist kein Mitglied des Bezirksvorstandes anwesend, bestimmt die Bezirksmitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(11) Alle Mitglieder des Bezirks haben das Recht, Anträge an den jeweiligen Bezirksvorstand zu stellen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden und bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks. Dazu ist vor Eintritt in die Tagesordnung die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder des Bezirks festzustellen und bekannt zu geben. Eine Änderung der Tagesordnung ist auf mehrheitlichen Beschluss der anwesenden Mitglieder in der Bezirksmitgliederversammlung möglich. Über den Verlauf der Bezirksmitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des betreffenden Bezirks hat das Recht, in die Niederschrift Einsicht zu nehmen.

(12) Eine vorzeitige Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstandes oder eines Delegierten oder eines Ersatzdelegierten ist im Rahmen einer außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung möglich. Eine solche außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung ist vom Landesvorsitzenden einzuberufen, wenn dies

- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstandes oder
- mehr als 10% der Mitglieder des Bezirks
- in schriftlicher Form
- unter Benennung des oder der abzuwählenden Mitglieder des Bezirksvorstandes oder Delegierten oder Ersatzdelegierten verlangen.

Zur Abwahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder der Bezirksmitgliederversammlung erforderlich. Die erfolgte Abwahl ist dem abgewählten Mitglied des Bezirksvorstandes bzw. Delegierten oder Ersatzdelegierten mitzuteilen.

(13) In der außerordentlichen Bezirksmitgliederversammlung zur Abwahl eines Mitglieds des Bezirksvorstands kann gleichzeitig eine entsprechende Neuwahl erfolgen. Eine außerordentliche Bezirksmitgliederversammlung wählt jeweils nur bis zum Ablauf der regulären Wahlperiode. Im Fall der Abwahl eines Delegierten gilt § 8 Abs. 4 Satz 3. Erfolgt keine Neuwahl, wird das Mitglied des Bezirksvorstandes kommissarisch durch den Landesvorsitzenden bis zu einer Neuwahl eingesetzt.

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