Der HZV-Vertreterarzt ist ein Hausarzt, in dessen Praxis der Patient zum Zeitpunkt des Arzt-Patienten-Kontaktes nicht in der HZV eingeschrieben ist. Der Vertreterarzt kann nur die Vertreterpauschale, qualifikationsgebundene Leistungen und in Abhängigkeit vom HZV-Vertrag ggf. Besuche sowie Wegepauschalen abrechnen.

Prüfen Sie bitte mit Hilfe des HZV Online Keys bei allen Patienten, ob eine HZV-Teilnahme vorliegt, um Fehlabrechnungen zu vermeiden.

Ein HZV-Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner des Betreuarztes innerhalb einer BAG/eines MVZ die Vertretung des Betreuarztes übernimmt. Durch den Stellvertreterarzt erbrachte HZV-Leistungen werden bei der Abrechnung dem Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt oder nicht.
Der Stellvertreterarzt kann somit alle Leistungen des Betreuarztes sowie die uns gemeldeten qualifikationsgebundenen Leistungen an HZV-Patienten erbringen und abrechnen.

Um auch hier etwaige Fehlabrechnungen zu vermeiden, bitten wir alle Praxispartner (außer Angestellte) bei Vorliegen aller Teilnahmevoraussetzungen an der HZV teilzunehmen.

 

Während der Urlaubszeit ist die Vertretung ähnlich der derzeitig geltenden KV-Regelung definiert, das heißt, der zu vertretende HZV-Hausarzt hat einen HZV-Vertreter zu benennen und seine HZV-Patienten über die Vertretung zu informieren. Für die Teilnahme an der Vertretungsregelung ist erforderlich, dass der vertretende Hausarzt an der HZV teilnimmt. Bei der Suche nach einem HZV-Vertreterarzt hilft Ihnen die HZV-Vertretungs-Suche im Arztportal oder die Homepage www.hausarzt-suche.de.

Insbesondere in der Urlaubszeit gilt: Achten Sie bitte stets darauf mittels HZV-Online Key zu überprüfen, ob Patienten HZV-Teilnehmer sind.

Stand März 2024

Innerhalb einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)/eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) entsteht kein Vertretungsfall. Die Behandlung kann durch einen Praxispartner (Stellvertreterarzt) erfolgen, die Vertreterpauschale kann jedoch nicht zusätzlich abgerechnet werden. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen wird stets dem gewählten HZV-Arzt zugeordnet, bei dem der HZV-Patient eingeschrieben ist. Es handelt sich hierbei um Stellvertreterleistungen.

Ein Stellvertreterarzt ist ein Hausarzt, der als Praxispartner oder angestellter Arzt des HZV-Betreuarztes innerhalb einer Einzelpraxis/BAG/eines MVZ die Vertretung des HZV-Betreuarztes übernimmt. Bitte achten Sie darauf, dass alle hausärztlichen Mitglieder in einer BAG/einem MVZ an den HZV-Verträgen teilnehmen, sofern die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind.

Die Abrechnung der vom Stellvertreter erbrachten Leistungen erfolgt innerhalb der HZV. Durch den Stellvertreterarzt erbrachte HZV-Leistungen werden bei der Abrechnung dem HZV-Betreuarzt zugeordnet, unabhängig davon, ob der Stellvertreterarzt an der HZV teilnimmt (Meldung der LANR an HÄVG erforderlich). Eine Abrechnung dieser HZV-Leistungen über die KV Bayerns ist nicht zulässig!

Der HZV-Betreuarzt darf auch Leistungen, für die er selbst keine Qualifikation oder Abrechnungsgenehmigung besitzt, durch einen Stellvertreterarzt in der BAG/MVZ erbringen lassen („delegieren“). Zu beachten ist hierbei, dass insbesondere für qualifikationsgebundene Leistungen auf dem HZV-Schein des Betreuarztes die LANR des Stellvertreterarztes dokumentiert wird, da andernfalls eine Vergütung der Leistungen nicht erfolgt. Daher sollten Sie regelmäßig die von Ihnen gemeldeten Qualifikationen/Abrechnungsgenehmigungen überprüfen (auch die der Stellvertreterärzte) und Änderungen umgehend melden.

Im Falle der Vertretung für einen anderen HZV-Hausarzt ist auf die korrekte Abrechnung der HZV-Patienten zu achten. Für den vertretenden Arzt ist hierbei gleichgültig, ob es sich bei dem Fall tatsächlich um eine Urlaubsvertretung handelt oder der Patient aus anderen Gründen einen anderen HZV-Arzt aufsucht.

Bei Vertretungen eines anderen HZV-Hausarztes darf die Behandlung dessen Patienten über die vertraglich definierte Vertreterpauschale abgerechnet werden. Erfassen Sie hierfür in Ihrer Praxissoftware die Ziffer „0000“ für den Arzt-Patienten-Kontakt und zusätzlich die Ziffer „0004/VP“ für die Vertreterpauschale.

Die Erfassungsziffern und die Vergütung der Vertreterpauschale sind vertragsindividuell wie folgt geregelt:

 Vertrag  AOK   BKK EK  TK SVLFG Bosch BKK IKK  classic
Ziffer   0004   0004 0004 0004 0004 VP 0004
Vergütung 13,50 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal
17,50 €
2x/Quarta
20,00 €
1x/Quartal
20,00 €
2x/Quartal
20,00 €
1x/Quartal
42,00 €
1x/Quartal

Zudem können Einzelleistungen abgerechnet werden, sofern es keinen vertraglichen Ausschluss gibt.
Bitte beachten Sie hierbei die jeweiligen Regelungen der einzelnen HZV-Verträge!

Die Abrechnung über die KV Bayerns ist für HZV-Vertretungspatienten nicht zulässig.

Hinweis: Nutzen Sie den HZV Online Key, um den HZV-Teilnahmestatus der Patienten zu überprüfen! Um Fehlabrechnungen zu vermeiden und auch HZV-Patienten, die nicht bei Ihnen, sondern bei einem anderen Betreuarzt eingeschrieben sind, korrekt über die HZV abzurechnen, empfiehlt es sich, bei jedem Patienten eine Online-Teilnahmeprüfung durchzuführen. Nur so können Sie sicher sein, ob es sich um einen HZV-Patienten handelt oder nicht.

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