Bei den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 nicht im HZV-Ziffernkranz enthalten ist, rechnen Sie die Hausarztvermittlung nach GOP 03008 mittels der zusätzlichen Kennzeichnung GOP 88196 über die KVB ab. Für die Abrechnung der GOP 03008 gelten die Regelungen des EBM. In den HZV-Verträgen, in denen die GOP 03008 im HZV-Ziffernkranz (Pauschale) enthalten ist, können Sie die GOP 03008 nicht über die KVB abrechnen. Dies gilt für die HZV-Verträge BKK, TK, BAHN BKK und IKKclassic.

   AOK BY  BKK  Bosch BKK  EK  TK IKK
classic
SVLFG
(LKK)
Zuschlag für
Hausarzt-
vermittlungsfall
KVB: 03008
+
88196
 HZV-
Pauschale
KVB: 03008
+
88196
KVB: 03008
+
88196
HZV-
Pauschale 
HZV-
Pauschale
KVB: 03008
+
88196

Die Corona-Impfleistungen sind nicht Bestandteil der HZV-Verträge und daher auch für alle HZV-Patientinnen und -Patienten über die KV Bayerns abrechenbar. Hierbei gelten die Regelungen des EBM.

In den HZV-Verträgen, in denen der iFOBT-Test Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung (GU) ist – AOK Bayern, BKK und SVLFG (LKK) - kann die GU und der iFOBT-Test als Einzelleistung nicht im selben Kalenderjahr abgerechnet werden. Das hat zur Folge, dass eine durchgeführte GU nicht vergütet wird, wenn Sie bereits in einem vorangegangenen Quartal des selben Kalenderjahrs beim gleichen Patienten einen iFOBT-Test vorgenommen haben. Ohne manuelle Korrektur wird dann nur der iFOBT-Test vergütet, nicht aber die GU.

Sie können das Problem umgehen, indem Sie bei Patientinnen und Patienten, die in ein und demselben Jahr Anspruch auf eine GU und einen präventiven iFOBT-Test haben, den iFOBT-Test immer zusammen mit der GU durchführen.

Weitere Informationen zum iFOBT-Test in der HZV mit eine Übersicht finden Sie im Blickpunkt HZV zu diesem Thema.

Die Betreuung von Patientinnen und Patienten vor und nach einem stationären Aufenthalt oder einer Operation gehört zu den Aufgaben in einer HZV-Praxis. Was dabei zu beachten ist:

Betreuung im Zusammenhang mit einer Operation

Für die Operationsvorbereitung (präoperative Behandlung) rechnen Sie bei den HZV-Patient:innen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2003 ab. Bei einer postoperativen Behandlung von HZV-Versicherten der BKK, EK (ohne TK) und SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2005 ab.

Die Ziffern der prä- und postoperativen Behandlung können sowohl bei stationären Operationen als auch bei ambulanten Operationen abgerechnet werden. Bei den HZV-Verträgen der AOK BY, Bosch BKK, IKKclassic und TK sind die prä- und postoperativen Leistungen in der Pauschale enthalten. Im HZV-Vertrag BKK ist die Operationsvorbereitung in der Pauschale enthalten.

Betreuung im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt

Bei der prästationären hausärztlichen Betreuung von HZV-Patient:innen der SVLFG (LKK) rechnen Sie die Ziffer 2002 ab. Bei allen anderen HZV-Verträgen ist diese Leistung nicht Vertragsbestandteil und kann nicht abgerechnet werden.

Für die poststationäre hausärztliche Betreuung kann bei den HZV-Verträgen der EK (ohne TK) und der SVLFG (LKK) die Ziffer 2004 abgerechnet werden. In den HZV-Verträgen der AOK BY und BKK ist die Leistung mit der Pauschale abgegolten. Bei den HZV-Verträgen Bosch BKK, IKKclassic und TK ist die poststationäre Betreuung nicht Vertragsbestandteil und kann deshalb nicht abgerechnet werden.

Beachten Sie bei der Abrechnung, dass Sie auch die Leistungsinhalte der Abrechnungsziffern vollständig erbracht haben. Um genauere Informationen zu den einzelnen Ziffern zu bekommen, beachten Sie bitte die vertraglichen Regelungen (jeweilige Anlage 3 der HZV-Verträge). Zudem können Sie diese ganz einfach in unserem Abrechnungstool suchen.

In den HZV-Verträgen in Bayern wird die besondere Betreuungsleistung durch eine Versorgungsassistentin in der Hausarztpraxis (VERAH®) zusätzlich vergütet.

In den HZV-Verträgen BKK, EK, TK, LKK, Bosch BKK und IKK classic wird der VERAH®-Zuschlag für die Betreuung der gemäß HZV-Vertrag chronisch kranken Patienten vergütet.
Im HZV-Vertrag mit der AOK Bayern wird die Beschäftigung einer VERAH® mit einem Zuschlag zur Strukturpauschale für jeden eingeschriebenen HZV-Versicherten zusätzlich vergütet.

In den HZV-Verträgen AOK Bayern, BKK, EK, und TK können Besuchsleistungen, die die VERAH® erbringt, zusätzlich als Einzelleistungen abgerechnet werden.
Die Übersicht der Vergütungsregeln können Sie hier einsehen, die Vergütungsregeln der einzelnen HZV-Verträge finden Sie in den jeweiligen Vertragsunterlagen unter Anlage 3.

Bitte beachten Sie, dass eine Vergütung dieser Leistungen erst möglich ist, wenn Sie die zusätzliche Qualifikation an uns mittels Meldeformular und VERAH®-Urkunde gemeldet haben. Die Vergütung erfolgt stets ab dem auf die Meldung folgenden Quartal.

Stand: 22.11.2022

 

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