Die Regelwerksprüfung wurde in Abstimmung zwischen KVB, Krankenkassen/ -verbänden und BHÄV umgesetzt. Die KVB prüft bei jeder Quartalsabrechnung, ob Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind, fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden. Damit die Regelwerksprüfung greift, müssen der Hausarzt und der Patient am jeweils selben HZV-Vertrag teilnehmen.

Durch die Regelwerksprüfung können sowohl rückwirkende Korrekturen von Fehl- und Doppelabrechnungen als auch Kosten durch nicht vertragskonforme Inanspruchnahmen vermieden werden.

Zurückgewiesene Leistungen sind in Ihrer Richtigstellungsmitteilung des Honorarbescheids der KVB ausgewiesen.

Durch die HZV-Regelwerksprüfung können rückwirkende Abrechnungskorrekturen von Doppel- und Fehlabrechnungen deutlich reduziert werden, da Ihnen die irrtümlich über die KVB abgerechneten HZV-Leistungen erst gar nicht vergütet werden. Durch die zeitnahe Rückmeldung der KVB zu abgelehnten Leistungen haben Sie so die Möglichkeit, Leistungen, die im Rahmen der Regelwerksprüfung zurückgewiesen wurden, innerhalb der definierten Fristen in der HZV nachzureichen. Die Nachreichfristen können Sie hier nachlesen.

Eine ausführliche Erklärung der Regelwerksprüfung finden Sie hier.

Stand: 08.10.2023

Leistungen, die Bestandteil der HZV-Verträge sind, dürfen nicht zusätzlich oder stattdessen gegenüber der KVB abgerechnet werden, da dies zu Doppel- oder Fehlabrechnungen führt:

  • Bei „Doppelabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die für einen Patienten innerhalb eines Quartales gleichzeitig sowohl im Rahmen der HZV als auch über die KVB abgerechnet wurden. Doppelabrechnungen liegen auch dann vor, wenn die HZV-Leistungen nicht vom Betreuarzt, sondern durch einen anderen Arzt (innerhalb der BAG oder MVZ) also dem Stellvertreterarzt, erbracht werden und zusätzlich gegenüber einer KV abgerechnet werden.
  • Bei „Fehlabrechnungen“ handelt es sich um Leistungen der HZV-Verträge, die fälschlicherweise über die KVB abgerechnet wurden, obwohl diese Bestandteil des Ziffernkranzes des HZV-Vertrages sind.

Sowohl Doppel- als auch Fehlabrechnungen können als „Nicht vertragskonforme Inanspruchnahme“ (NVI) zu einem Schaden der Krankenkasse führen, der Ihnen gegenüber mittels eines Korrekturanforderungsnachweises geltend gemacht werden kann.

Stand: 08.10.2023

Prüfung der HZV-Teilnahme durch den HZV Online Key:

Mittels der Funktion der Online-Teilnahmeprüfung des HZV Online Keys können Sie feststellen, ob der Patient an einem HZV-Vertrag teilnimmt. Damit stellen Sie insbesondere für die Ihnen noch unbekannten Patienten eine vertragskonforme Abrechnung der erbrachten Leistungen sicher und können eine versehentliche Abrechnung über die KVB vermeiden.

Stand: 30.10.2023

Online-Service im Arztportal:

Stellen Sie zudem sicher, dass Patienten, die bei Ihnen in die HZV eingeschrieben sind, auch in Ihrer HZV-Vertragssoftware aktiviert werden. Über den Online-Service im Arztportal können Sie Ihre Patiententeilnahmeinformationen in Ihre Praxissoftware importieren – ohne zeitaufwendiges und fehleranfälliges manuelles Bearbeiten. Weitere Informationen zum Arztportal finden Siehier.

Die Nachreichfristen können Sie hier nachlesen.

Stand: 30.10.2023

 

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