Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer und Bezirksvorsitzender Niederbayern des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Es besteht weiterhin die Möglichkeit, über den Behandlungsschein, der auf die Corona-Testverordnung zugreift, den zusätzlichen Testaufwand bei jeder Person mit positiven Antigen-Schnelltest anzusetzen. Das geht aus dem Ergebnis einer rechtlichen Prüfung der KBV hervor.

Die pandemische Entwicklung, die Versorgungsrealität und das Fehlen spezifischer Symptome für eine Coroninfektion machen die Bestätigung positiver Antigen-Testergebnisse weiterhin erforderlich - und zwar unabhängig davon, welche(s) Symptom(e) Betroffene haben oder nicht. Dies ist mit einem deutlich erhöhten Aufwand für die PCR-Tests in den Praxen verbunden.

Auch wenn die Gremien der Selbstverwaltung diesen Aufwand und die Leistung der Praxen seit 1. April missachten, besteht doch weiterhin die Möglichkeit, über den Behandlungsschein, der auf die Corona-Testverordnung zugreift, den zusätzlichen Testaufwand bei jeder Person mit positiven Antigen-Schnelltest anzusetzen. Das geht aus dem Ergebnis einer rechtlichen Prüfung der KBV hervor, die Sie als Entscheidungshilfe für den Umgang mit diesem Thema in Ihrer Praxis heranziehen können.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat die rechtliche Prüfung zur Abrechnung von PCR-Tests nach der Corona-Testverordnung mit folgendem Ergebnis abgeschlossen:

Vor dem Hintergrund des Wegfalls der Abstrichziffer im EBM (GOP 02402) ist nach Auffassung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung die Vergütung der ärztlichen Leistungen gemäß § 12 TestV („Vergütung für Abstrich“) im Zusammenhang mit einer Bestätigungsdiagnostik mittels einer PCR-Testung gemäß § 4b TestV nicht an die Bedingung geknüpft, dass der Patient symptomfrei ist. Dies gilt entsprechend für die Vergütung der Laborleistungen gemäß § 9 TestV.
Gemäß der Argumentation der KBV ergibt sich dies zum einen daraus, dass gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 TestV für die Bestätigungsdiagnostik der Vorrang der Krankenbehandlung nicht gilt. Zudem setzt auch der Wortlaut des § 4b TestV im Hinblick auf die Bestätigungsdiagnostik nicht voraus, dass es sich um eine asymptomatische Person handelt. Demgegenüber sehen die übrigen Anspruchsgrundlage in §§ 2, 3, 4 und 4a ausdrücklich vor, dass Testungen nur bei asymptomatischen Personen durchgeführt werden dürfen. Im Umkehrschluss folgt daraus nach Einschätzung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass für die Bestätigungsdiagnostik diese Voraussetzung nicht besteht.
Somit ist die im Zuge einer PCR-Bestätigungstestung erforderliche Entnahme von Probematerial etc. in den hausärztlichen Praxen weiterhin nach der Corona-Test-Verordnung, unabhängig vom EBM, abrechenbar (8 Euro extrabudgetär). Auch die Abrechnung der Versichertenpauschale zulasten der GKV ist zusammen mit der oben genannten Abrechnung der Probenentnahme nach Testverordnung möglich.

 

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