Dr. Wolfgang Ritter
Dr. Wolfgang Ritter

Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Mitglied der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband, antwortet:

Ein übernommener Arztsitz ist zwar nicht an den Ort, aber an den jeweiligen Zulassungsbereich gebunden. Innerhalb des gleichen Zulassungsbereichs kann die Arztpraxis also durchaus verlegt werden.

Ob dies Sinn macht, ist allerdings fraglich, da für den Wert der Praxis der Patientenstamm mit ausschlaggebend ist. Dieser geht aber, je nach Entfernung des alten zum neuen Praxisstandort, ganz oder teilweise verloren und muss am neuen Standort erst wieder aufgebaut werden. Es ist daher mit wirtschaftlichen Einbußen zu rechnen.

Dr. Wolfgang Ritter
Dr. Wolfgang Ritter

Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Leiter der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband:

Nein, auch Vertragsärzte können Kollegen in ihrer Praxis anstellen. Wie im MVZ auch ist in zulassungsbeschränkten Gebieten das Vorhandensein eines freien Arztsitzes in der Praxis beziehungsweise der Aufkauf eines ausgeschriebenen Arztsitzes durch den anstellenden Arzt Voraussetzung.

 

Dr. Wolfgang Ritter
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Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Leiter der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband:

Ja. Ein Hausarzt/eine Hausärztin mit einem vollen Arztsitz kann nebenberuflich bis zu 13 Wochenstunden außerhalb der Praxis arbeiten, also beispielsweise als Betriebsärztin/Betriebsarzt in einem Unternehmen oder auch in einem Krankenhaus. Bei einem halben Arztsitz sind bis zu 26 Wochenstunden nebenberufliche Tätigkeit möglich.

 

Dr. Wolfgang Ritter
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Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Leiter der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband:

Zum Standard der hausärztlichen Praxisausstattung gehören zum Beispiel ein EKG, ein Blutzuckermessgerät, ein Ultraschallgerät, ein Ergometer und ein Spirometer und natürlich die Praxis-EDV. Für die Anschaffung dieser Geräte muss mit rund 35.000 Euro gerechnet werden. Wird eine bereits vorhandene Praxis übernommen, spielen für die Höhe der Übernahmekosten weitere Faktoren eine Rolle wie Praxisumsatz und Attraktivität des Standorts.

 

Dr. Wolfgang Ritter
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Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Leiter der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband:

Beim Jobsharing teilt ein niedergelassener Arzt als „Seniorpartner“ seinen Versorgungsauftrag mit einem Kollegen („Juniorpartner“), der dann entweder angestellt oder freiberuflich in der Praxis mitarbeitet. Das Leistungsvolumen darf dabei nicht merklich steigen (um maximal 3 Prozent). Die Arbeitsaufteilung wird praxisintern geregelt und bleibt den Partnern überlassen.

Da der Juniorpartner beim Jobsharing in der Bedarfsplanung nicht mitgezählt wird, ist diese Form des Zusammenschlusses auch in zulassungsgesperrten Gebieten eine gute Möglichkeit, in die ambulante Versorgung einzusteigen. Will sich der Seniorpartner, dem der Vertragsarztsitz gehört, aus der Praxis zurückziehen, erhält der Juniorpartner in der Regel die Genehmigung des Zulassungsausschusses für die Praxisnachfolge, wenn er dies beantragt.

 

 

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