Man kann sich zum einen mit einer eigenen Einzelpraxis selbstständig machen oder eine bestehende Einzelpraxis von einem Vorgänger übernehmen. Der Arzt in der Einzelpraxis ist aber nicht zwingend ein Einzelkämpfer: Er kann sich mit anderen Fachkollegen zu einem Praxisnetz zusammenschließen und so durch Erfahrungsaustausch und verstärkte Kommunikation die Versorgung der Patienten verbessern.

Oder man teilt sich im Rahmen einer Praxisgemeinschaft Praxisräume, medizinische Geräte und Fachpersonal – und damit Kosten – gemeinsam mit anderen Ärzten. Man arbeitet im Team und kann sich jederzeit mit den Kollegen fachlich austauschen. In der Praxisgemeinschaft hat jeder Arzt seinen eigenen Patientenstamm und rechnet diesen getrennt ab.

In einer Gemeinschaftspraxis, die auch als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bezeichnet wird, teilt man sich dagegen nicht nur die Kosten, sondern behandelt auch gemeinsam einen Patientenstamm. Trotzdem arbeitet man eigenverantwortlich und ist medizinisch unabhängig.

Auch die Teilzulassung ist eine Form der Niederlassung. Dabei ist man in Teilzeit selbständig mit einer eigenen Praxis. Die vorgeschriebene Präsenzzeit in der Praxis reduziert sich dabei auf zehn Stunden pro Woche anstelle der bei einer vollen Zulassung vorgeschriebenen 20 Stunden. Ist man teilzugelassen kann man wählen, ob man die freie Zeit für Familie und Hobbies nutzen möchte oder sich halbtags in einem Krankenhaus anstellen lässt. Falls euer Planungsbereich gerade gesperrt ist, dauert es, bis eine Teilzulassung in eine volle Zulassung umgewandelt werden kann.

Oder man entscheidet sich für eine Anstellung als Arzt in einer Praxis oder einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ).

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