Dr. Dagmar Schneider
Dr. Dagmar Schneider

Es antwortet Dr. Dagmar Schneider, Leiterin der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA):

Ja, unbedingt. Laut Paragraf 21 der Musterberufsordnung sowie der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns besteht die Pflicht dazu. „Der Arzt ist verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern“, heißt es dort.

Das ist auch sinnvoll. Ärzte in Weiterbildung sind zwar im Rahmen ihrer Praxis- oder Kliniktätigkeit über ihren Arbeitgeber versichert. Behandlungen außerhalb des Arbeitsplatzes, zum Beispiel in einem Notfall, sind dadurch aber nicht abgedeckt.

 

Dr. Dagmar Schneider
Dr. Dagmar Schneider

Es antwortet Dr. Dagmar Schneider, Leiterin der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA):

Nein. Es gibt zwar eine Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer. Diese wird von den Landesärztekammern aber zum Teil mit Abweichungen umgesetzt. Gültig ist für Ärzte und Ärztinnen in Weiterbildung jeweils die Weiterbildungsordnung des Bundeslandes, in dem sie ärztlich tätig sind. Ohne ärztliche Tätigkeit ist der Erstwohnsitz entscheidend. Bei den Landesärztekammern sind die jeweiligen Weiterbildungsordnungen online abrufbar, in Bayern unter www.blaek.de -> Weiterbildung.

Bei Änderungen der Weiterbildungsordnung im Laufe ihrer Weiterbildung gilt für Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung normalerweise immer die Fassung, die zu Beginn ihrer Weiterbildung in Kraft war.

 

Dr. Wolfgang Ritter
Dr. Wolfgang Ritter

Dr. Wolfgang Ritter, Bezirksdelegierter für München und Leiter der „AG Angestellte Ärzte“ im Bayerischen Hausärzteverband:

Nein. Ein Weiterbildungsverbund ist ein Angebot, keine Verpflichtung. Wenn dem gewählte Weitebildungsverbund beispielsweise keine Kinderarztpraxis angeschlossen ist, der Arzt/die Ärztin in Weiterbildung aber Wert auf einen Abschnitt in der pädiatrischen ambulanten Versorgung legt, ist es ihm/ihr freigestellt, diesen Abschnitt selbst zu organisieren.

Dr. Ernst Engelmayr
Prof. Dr. Jörg Schelling

Dr. Ernst Engelmayr, Fortbildungsberauftragter im Vorstand des Bayerischen Hausärzteverbandes:

Alle Vertragsärzte müssen innerhalb von 5 Jahren 250 Fortbildungspunkte nachweisen, egal, ob sie freiberuflich oder angestellt tätig sind. Ob bei angestellten Ärztinnen und Ärzten der Arbeitgeber die Kosten für den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen übernimmt, ist Verhandlungssache – verpflichtet ist er dazu nicht.

Dr. Dagmar Schneider
Dr. Dagmar Schneider

Es antwortet Dr. Dagmar Schneider, Leiterin der Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KoStA):

Um die Qualität der Weiterbildung sicher zu stellen, kann die Weiterbildungsbefugnis an bestimmte Auflagen – Nebenbestimmungen – geknüpft sein.

Wenn zum Beispiel eine Hausarztpraxis das gesamte Spektrum der Allgemeinmedizin bietet mit Ausnahme der Dopplersonografie, die laut Weiterbildungsordnung aber zu den Weiterbildungsinhalten Allgemeinmedizin gehört, kann die Praxis eine 24-monatige Weiterbildungsbefugnis mit Nebenbestimmung erhalten. Die Nebenbestimmung würde in diesem Fall besagen, dass in der Praxis angestellten Ärzten in Weiterbildung Allgemeinmedizin während der 24-monatigen Weiterbildungszeit der Erwerb der Kenntnisse in der Dopplersonografie in einer anderen Praxis oder Klinik unter einem ebenfalls befugten Weiterbilder ermöglicht werden muss, falls sie nicht bereits von einer vorherigen Weiterbildungsstelle diese Weiterbildungsinhalte nachweisen können.

Welche Nebenbestimmungen eine Weiterbildungspraxis gegebenenfalls erfüllen muss, können Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung auf der Homepage der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) unter www.blaek.de in Erfahrung bringen. Dazu müssen sie sich mit ihrer Mitgliedsnummer im „Meine BLÄK“-Portal oben rechts auf der Startseite der BLÄK registrieren. Dort können dann Befugnisdetails der einzelnen Weiterbildungspraxen aufgerufen werden.

 

 

Themen in HOME ÜBER UNS SERVICE AKTUELL HZV FORTBILDUNG NACHWUCHS STIFTUNG :

Login Mitgliederbereich:

Login Mitgliederbereich

Suche: