Berufshaftpflicht für Ärzt:innen - das Wichtigste im Überblick

Versicherungen sind ein leidiges Thema. Doch an der der Berufshaftpflichtversicherung kommen Ärzt:innen nicht vorbei. Denn gemäß § 21 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO) und Art 18. Abs 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetze (HKaG) sind Ärtz:innen verpflichtet sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten zu versichern.

Welche Schäden sind versichert?

Eine Berufshaftversicherung deckt in der Regel folgende Schadenstypen ab:

  • Personenschäden (Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tod einer Person)
  • Sachschäden (Beschädigung, Verlust oder Zerstörung einer Sache z.B. spezieller Geräte)
  • Vermögensschäden (z.B. Datenverluste, zu hoch ausgezahlte Gehälter)

Durch die Versicherung werden Fehler in der Behandlung, der Aufklärung und der Dokumentation abdeckt. Schadensersatzforderungen von Patien:innen können sich auf Erwerbausfall, Schmerzensgeld und Kosten für entstandene Bedürfnisse wie zum Beispiel Pflege beziehen und entsprechend hoch sein. Ärzt:innen haften grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und mit ihrem Privatvermögen. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt vor diesen Folgen.

Was muss bei der Berufshaftpflichtversicherung beachtet werden?

Seit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom Juli 2021 können Ärtz:innen und Bestandspraxen vom Zulassungsausschuss zu einem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung aufgefordert werden.

Die Berufshaftpflicht Versicherung ist für Ärzt:innen verpflichtend.
Vor dem Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung
sollte man sich gut informieren

Niedergelassene Ärzt:innen sollten daher darauf achten, dass nicht nur ihr individuelles Risiko abgesichert ist, sondern auch die Tätigkeiten ihrer Angestellten. Angestellte Ärzt:innen sollten wiederum genau prüfen, welche Tätigkeiten von ihrem Arbeitgeber abgedeckt sind. Mögliche Versicherungslücken können so entdeckt und über einen eigenen Vertrag abgesichert werden. Auch außerdienstliche Nebentätigkeiten wie etwa Notdienste sollten in den Versicherungsschutz mit aufgenommen werden.

Bei Medizinstudierenden und  Ärtz:innen in Ausbildung, die mit Patient:innen in Kontakt kommen, wird eine entsprechende Versicherung ebenfalls empfohlen. Daher sollte geklärt werden, ob die Haftpflichtversicherung des Arbeitgebers ebenfalls für Studierende greift.

Um nicht unterversichert zu sein, lohnt es sich die Höhe der Deckungssumme regelmäßig zu prüfen. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Versicherungssumme von mindestens 3 Millionen Euro. Sobald Angestellte mitversichert werden, erhöht sich die Summe auf mindestens 5 Millionen Euro (§ 95e SGB V).

Die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung können stark variieren und sind beispielsweise abhängig von der ausgeführten ärztlichen Tätigkeit, Anzahl der Mitarbeitenden, verwendeter Geräte und Deckungssumme. Eine Beratung durch Expert:innen und der Vergleich von verschiedenen Angeboten ist daher sinnvoll.

Angebote für Mitglieder des Verbands

Für Berufshaftpflichtversicherungen gibt es unterschiedliche Anbieter. Rinner & Partner bieten zum Beispiel für Mitglieder des Bayerischen Hausärzte Verbands einen Sondertarif für Berufshaftpflicht-Versicherung an. Auch der Deutsche Hausärzteverband hat für seine Mitglieder Sonderkonditionen bei seinem Versicherungspartner ausgehandelt.

Berufshaftpflichtversicherung Rinner & Partner

Berufshaftpflichtversicherung Deutscher Hausärzteverband

 

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