Neue Long-Covid-Richtlinie: Hausärztinnen und Hausärzte sollten sich mit den Vorgaben des G-BA vertraut machen

Louisa Hecht, Anne Vogel, Luca Frank
Prof. Jörg Schelling

Den Vorgaben in § 92 Abs. 6c SGB V folgend hat der G-BA rechtzeitig zum Jahresende 2023 eine Long-COVID-Richtlinie beschlossen, die auf eine schnellere und bedarfsgerechtere Versorgung bei Verdacht auf Erkrankungen wie Long-Covid abzielt. Sie sieht eine „berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung“ vor „für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID und Erkrankungen, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweisen“. Hausärztinnen und Hausärzte sollen die Rolle der zentralen Ansprechperson im Versorgungsprozess übernehmen und die Behandlung der Patientinnen und Patienten planen und koordinieren.

„Dass der G-BA uns Hausärztinnen und Hausärzten als erste Ansprechpartner eine zentrale Rolle bei der Versorgung von Long-Covid-Patienten einräumt, ist prinzipiell richtig und sinnvoll“, findet Prof. Jörg Schelling, Beauftragter für Forschung und Lehre des Bayerischen Hausärzteverbandes. Allerdings müsse für diese anspruchsvolle und umfassende Aufgabe nun auch zeitnah eine entsprechende Vergütung im EBM hinterlegt werden.

Kenntnis der Vorgeschichte und Vorbefunde wichtig

Louisa Hecht, Anne Vogel, Luca Frank
Dr. Josef Pömsl

Bei einer Erkrankung, für die es nach wie vor keine gesicherte pathogenetische Erklärung gibt und deren Diagnosestellung bislang auf klinischer Einschätzung und Assessments beruht, sei es besonders wichtig, die Patientinnen und Patienten mit ihrer Vorgeschichte und Vorbefunden genau zu kennen, betont der Fortbildungsbeauftragte des Bayerischen Hausärzteverbandes Dr. Josef Pömsl. Dennoch sei dies keine leichte Aufgabe „angesichts der klinischen Heterogenität von Long Covid und des sehr unterschiedlichen Krankheitsausmaßes, das wir in der Praxis sehen“.

Beide empfehlen, sich mit den Vorgaben des G-BA vertraut zu machen, die nach der erwarteten Zustimmung des BMG mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wohl in Kürze verbindlich gültig werden.

Beschluss des G-BA  PRESSEMITTEILUNG DES G-BA

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