Dr. Jakob Berger
Ein richtiger Corona-Bonus ist es leider nicht geworden; immerhin 
sind Bonuszahlungen durch den Arbeitgeber steuerfrei gestellt.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung wären die Medizinischen Fachangestellten wieder leer ausgegangen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 19. Mai, das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen und darin die Änderungsempfehlungen des Finanzausschusses übernommen. Diese sehen eine erhebliche Verbesserung zur steuerfreien Auszahlung eines Corona-Bonus vor.

Steuerfreier Betrag wird erhöht

Dr. Markus Beier, Landesvorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes: „Wir Hausärztinnen und Hausärzte fordern seit Beginn der Corona-Pandemie eine Wertschätzung für unsere Praxisteams und haben dies auf dem Bayerischen Hausärztetag noch einmal deutlich gemacht. Es ist nicht hinnehmbar, dass der Bund den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen Bonus auszahlt und die Medizinischen Fachangestellten im ambulanten Bereich außen vorlässt. Immerhin konnten sich die Bundestagsabgeordneten auf der Zielgeraden noch dazu durchringen, Bonuszahlungen durch uns als Arbeitgeber steuerfrei zu stellen.“

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung hat der Bundestag zwei wesentlichen Ergänzungen eingefügt und beschlossen. Änderung eins: Der steuerfreie Betrag wurde von ursprünglich 3000 Euro auf jetzt 4500 Euro erhöht. Steuerfrei sind demnach „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen“. Pro-Forma-Gehaltskürzungen, die über steuerfreie Bonuszahlungen ausgeglichen werden, sind demnach nicht zulässig. Die Einzelheiten sollten Praxen mit ihrem Steuerberater klären.

Kreis der Anspruchsberechtigten wird erweitert

Änderung zwei: Massiv erweitert wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten. Die Bundesregierung hatte ursprünglich vorgesehen, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie bei Pflegediensten die steuerfreien Bonuszahlungen erhalten können. Jetzt heißt es im Gesetz: „Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes tätig sind.“ Das Infektionsschutzgesetz listet im entsprechenden Paragraphen unter Absatz 1, Nummer 8 „Arztpraxen und Zahnarztpraxen“ auf.

Mit der Regierungsmehrheit vom Bundestag abgelehnt wurde dagegen ein Antrag der CDU/CSU-Fraktion, den rund 369.000 Medizinischen Fachangestellten und 203.000 Zahnmedizinischen Fachangestellten „als Zeichen der Wertschätzung ihrer erbrachten Leistung und Leistungsbereitschaft in der Corona-Pandemiebekämpfung eine umfassende, bundesweite Bonusregelung“ zu gewähren. Als steuerfreien staatlichen Bonus hatte die CDU/CSU-Fraktion „mindestens 500 Euro bei Vollzeitkräften und 300 Euro bei Teilzeitkräften“ gefordert.

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