Das Bundesgesundheitsministerium hatte im Rahmen der Veröffentlichung des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt kurzfristig und überraschend festgelegt, dass die Vergütung für die Erstbefüllung der ePA (01648 EBM) zum 30. Juli gestrichen werden sollte. Dies hat in den Praxen für Verwirrung gesorgt, da man davon ausgegangen war, dass die Erstbefüllung der ePA noch bis vom 31. Dezember abrechenbar ist.
Das BMG hat nun bestätigt, dass es sich bei der Darstellung im Bundesgesetzblatt um einen redaktionellen Fehler handelt und die Erstbefüllung der ePA über die EBM-Ziffer 01648 weiterhin bis Ende des Jahres abgerechnet werden kann. Darauf weist die Pressestelle des Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes hin. Der Hausärztinnen- und Hausärzteverband rät allen Ärztinnen und Ärzten, ihre Abrechnungen für den Zeitraum Ende Juli bis Mitte August sorgsam zu prüfen und in den Fällen, in denen eine Erstbefüllung der ePA stattgefunden hat, diese mit der 01648 EBM abzurechnen.
Das Verbandsmagazin "Hausärztliche Praxis" hat die Nachricht bereits auf seinem Online-Portal veröffentlicht.