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HZV-Irrtümer im Fakten-Check

Viele Hausärztinnen und Hausärzte setzen die Hausarztzentrierte Versorgung (HZV) mit Begeisterung in ihren Praxen um. Andere zögern noch, obwohl sowohl Praxen als auch Patientinnen und Patienten von diesem inzwischen mehrfach wissenschaftlich evaluierten freiwilligen Primrarztsystem profitieren. Grund sind meist falsche Vorstellungen von der HZV. Wir haben die häufigsten HZV-Irrtümer einem Fakten-Check unterzogen. Hier finden Sie jede Woche eine neue Folge.

IRRTUM NR. 1: "Wenn ich HZV mache, kann ich nichts mehr über die KV abrechnen!”

Fakt: Es gibt kein "entweder- oder". In einer Praxis können sowohl HZV-Versicherte betreut werden als auch Patientinnen und Patienten in der Regelversorgung. Für HZV-Versicherte werden grundsätzlich zwei Scheine angelegt, einer zur Abrechnung der HZV-Leistungen, wobei einige wenige Pauschalen die meisten klassischen hausärztlichen Leistungen abdecken. Das erleichtert die Abrechnung und erspart die kleinteilige Abrechnung nach EBM. Zusätzlich wird auch für HZV-Versicherte ein KV-Schein angelegt, auf den die Kennziffer 88192 eingetragen wird. Diese Kennziffer, auch als "Zählziffer" bezeichnet, dient als Kennung, dass die Patientin/der Patient über die HZV abgerechnet wird. Dadurch wird für die KV ersichtlich, wie viele Patientinnen und Patienen insgesamt in einer Praxis versorgt werden. Zudem werden über den KV-Schein einige wenige Leistungen wie Thoraxsono, Polysomnografie, Beratung zur Organspende, und Substitutionsleistungen abgerechnet. Auch die Behandlungen im Rahmen der Disease-Magagement-Programmen (DMP) erfolgen bei HZV-Versicherten weiterhin über die Regelversorgung und werden über den KV-Schein abgerechnet.

IRRTUM NR. 2: “Die HZV-Abrechnung ist zu kompliziert.”

Fakt: Das Gegenteil ist der Fall. Im Vergleich zum KV-System ist das Abrechnungssystem in der HZV mit weniger Abrechnungsziffern viel übersichtlicher, da man den Großteil der hausärztlichen Leistungen über einige wenige Pauschalen – allen voran die Grundpauschale und die Chronikerpauschale - abrechnen kann und damit im Prinzip schon seinen Umsatz erzielt hat. Hausärztinnen und Hausärzte müssen sich nicht wie im EBM mit einer Vielzahl von Kleinigkeiten bei der Abrechnung aufhalten. Zu den Pauschalen kommen noch 20 bis 25 Abrechnungsziffern hinzu, die man schnell im Kopf hat. Außerdem lässt sich die HZV-Abrechnung inzwischen in vielen Praxisverwaltungssystemen (PVS) sehr gut konfigurieren und automatisieren.

Hervorzuheben ist die Abrechnung für Leistungen chronisch Kranker in der HZV – hier müssen sich die betreffenden Patientinnen und Patienten anders als in der Regelversorgung nicht erst in drei aufeinanderfolgenden Quartalen vorstellen, bevor die Chroniker-Pauschale angesetzt werden kann. Bei entsprechender Indikation ist die Pauschale ab Diagnosestellung abrechenbar. Insgesamt bildet die Abrechnung in der HZV viel mehr die hausärztliche Tätigkeit ab als der EBM.

Falls es doch einmal eine Unklarheit gibt, helfen übersichtliche Tabellen wie der Ziffernkranz, der für jeden HZV-Vertrag auf der Homepage des BHÄV im Bereich HZV -> Verträge hinterlegt ist. Und bei Fragen können sich Hausärztinnen und Hausärzte mit ihren Praxisteams direkt an die HZV-Praxisberatung des BHÄV wenden – hier erhält man kompetent und unkompliziert Hilfe und Tipps zur Umsetzung der HZV in der Praxis. Zum Beispiel ist es hilfreich, sich „Spickzettel“ mit den wichtigsten HZV-Abrechnungsziffern anzulegen, auf die man jederzeit zugreifen kann. Auch regelmäßig einen Fehlersuchlauf mit Hilfe die Praxisverwaltungssoftware laufen zu lassen, hilft dabei, Abrechnungsfehler automatisiert aufzuspüren.

Wenn doch einmal etwas schiefläuft und man die Behandlung einer Patientin oder eines Patienten im falschen System abrechnet, ist das kein Problem. Die meisten guten PVS geben in diesem Fall eine entsprechende Rückmeldung. Auch auf dem Honorarbescheid werden solche Abrechnungsfehler ausgewiesen. Leistungen, die fälschlicherweise auf der KV-Abrechnung gelandet sind oder vergessen wurden, dürfen mit der nächsten HZV-Abrechnung nachgereicht werden.
Insgesamt punktet die HZV nicht nur mit einer einfachen Abrechnung, sondern auch mit einem deutlich besseren Honorar. Nicht zu unterschätzen ist auch die politische Dimension: Die HZV ist ein Versorgungssystem, das von Hausärzten für Hausärzte gemacht ist. Hier verhandeln Hausärztinnen und Hausärzte direkt und auf Augenhöhe mit den Krankenkassen. Und es stärkt die Arzt-Patienten-Bindung, wenn man weiß: „Die Patientin oder der Patient vor mir ist freiwillig einem freiwilligen Primärarztsystem beigetreten und hat sich für mich als Hausärztin oder Hausarzt entschieden“.

IRRTUM NR. 3: “Der Einstieg in die HZV ist wahnsinnig aufwendig”

Fakt: Mit der HZV ist es wie mit allem Neuen – man muss sich eingangs damit gründlich auseinandersetzen, sich eine Struktur schaffen und Abläufe festlegen, dann klappt es auch. Das ist beispielsweise mit neu angeschafften Geräten oder einer neuen Praxissoftware nicht anders. Da die HZV auf die Logik der hausärztlichen Versorgung abgestimmt ist, fällt es neu teilnehmenden Praxen in der Regel leicht, sich darin zurecht zu finden. Praxen stehen mit dem HZV-Einstieg auch nicht allein da, sondern bekommen viel Unterstützung vom Bayerischen Hausärztinnen- und Hausärzteverband in Form von kostenfreien Einstiegsschulungen für das ganze Praxisteam und aufbauenden Kursen, die für Mitglieder im BHÄV besonders kostengünstig sind, sowie Beratungsangebote. Das HZV-Praxisberatungsteam des BHÄV hilft gerne und unbürokratisch weiter. Bei größerem Beratungsbedarf empfiehlt es sich, einen Beratungstermin online zu buchen. Eine Mitarbeiterin kann sich dann auf Ihre Fragen vorbereiten und im persönlichen Gespräch darauf ausführlich eingehen.

Wichtig ist, das Praxisteam von Anfang an mit ins Boot zu nehmen. Auch hier hilft der BHÄV unter anderem mit motivierenden Workshops wie dem MFA-Powertag. Auch das immer wieder vorgebrachte Argument, die unterschiedlichen HZV-Verträge würden die Abrechnung kompliziert machen, greift nicht: Die wichtigsten Pauschalen und Ziffern sind gleich, und ein Ziffer-Spicker hilft anfangs, sich schnell zurecht zu finden.

Patientinnen und Patienten vom Einschreiben in die HZV zu überzeugen, fällt erfahrungsgemäß nicht schwer, wie die beiden HZV-Ärzte Dr. Tanja Goldbrunner und Dr. Benedikt Henschel in ihrem Podcast zum Thema bestätigen. Das Werben mit den Vorteilen der HZV wie kürzeren Intervallen für die Gesundheitsuntersuchung ab 35 Jahren (alle zwei Jahre in der HZV gegenüber alle drei Jahre in der Regelversorgung) sei dabei noch nicht einmal nötig – das Bekenntnis zu ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin durch die HZV-Teilnahme stehe im Vordergrund. „Die Patientinnen und Patienten wollen einfach, dass wir diejenigen sind, die sie betreuen, wo sie immer hinkommen, wo sie auch in der Regel zeitnah einen Termin bekommen und wo sie sich wohlfühlen“, fasst Dr. Goldbrunner ihre Erfahrung zusammen.

IRRTUM NR. 4: “In der HZV ist das Labor unverständlich und wird nicht bezahlt”

Fakt: In einigen HZV-Verträgen sind Laborleistungen in der Grundpauschale enthalten. Das heißt aber nicht, dass sie nicht vergütet werden, die Grundpauschale fällt hier entsprechend höher aus, und zwar für jede Patientin und jeden Patienten, ganz gleich, ob Laborparameter benötigt werden oder nicht. Aber auch in HZV-Verträgen, in denen das nicht der Fall ist und das Labor über die KV abgerechnet wird, ist die Abrechnung im Grunde einfach, besonders, wenn man mit Laborprofilen arbeitet. Die richtet man einmal ein – das empfiehlt sich auch für Versicherte, die nicht an der HZV teilnehmen. Dabei kann man sich bei Bedarf vom Labor-Außendienst unterstützen lassen. Man muss sich also einmal damit auseinandersetzen, kann aber dann immer wieder darauf zugreifen. Der Vorteil: So wird die Laborabrechnung weniger fehleranfällig, und das Team tut sich leichter, wenn beispielsweise bei einem Diabetes-Patienten einfach das entsprechende Laborprofil angeklickt wird und nicht jeder einzelne Parameter.

Die Menge der Laborparameter ist in der hausärztlichen Praxis ohnehin überschaubar. Für besondere Blutuntersuchungen kann die Laborübersichtskarte helfen.
Disease-Management-Programme (DMP) werden generell über die KV abgerechnet, das gilt auch für Laborwerte, die im Rahmen der DMP erhoben werden.

IRRTUM NR. 5: “Ohne Vertretungslösung kann ich keine HZV machen”

Fakt: Es ist richtig, dass HZV-Ärztinnen und -Ärzte verpflichtet sind, ihren eingeschriebenen Patientinnen und Patienten für Zeiten, in denen die Praxis beispielsweise urlaubsbedingt geschlossen ist, eine HZV-Vertretungsärztin oder einen HZV-Vertretungsarzt zu nennen. Dies geht ganz einfach über die Suchfunktion im Arztportal (hausarzt-suche.de). Die HZV wird inzwischen in so vielen Praxen gelebt, dass sich meist eine HZV-Ärztin oder ein HZV-Arzt in der Nähe findet. Wenn nicht, kann auch eine weiter entfernte Praxis angegeben werden – die HZV-Ärztin oder der HZV-Arzt hat damit ihre/seine Verpflichtung, eine Vertretungspraxis zu nennen, erfüllt. Man sollte im Vorfeld immer die Vertretung mit der entsprechenden Praxis abklären.

Folgen Patientinnen und Patienten nicht der Empfehlung und gehen während des Praxisurlaubs in eine andere Praxis, die nicht an der HZV teilnimmt, bleibt das in der Regel ohne Folgen – sowohl für ihre HZV-Ärztin oder ihren HZV-Arzt, als auch für die Versicherten selbst. Zwar kann die Krankenkasse betreffende Versicherte aufgrund der Vertragsverletzung aus der HZV ausschließen, was selten vorkommt – einen finanziellen Nachteil haben diese dadurch aber nicht. Auch der Arzt oder die Ärztin, der/die HZV-Versicherte behandelt, ohne selbst an der HZV teilzunehmen, hat keine Nachteile. Er oder sie rechnet die erbrachten Leistungen wie bei anderen Patientinnen und Patienten über die KV ab.

In große Praxen mit vielen HZV-Ärztinnen und -Ärzten kann die Vertretung innerhalb der Praxis gelöst werden, da diese sich gegenseitig vertreten können.

IRRTUM NR. 6: “Wenn ich HZV mache, hat meine Nachbarpraxis finanzielle Nachteile”

Fakt: Das stimmt definitiv nicht. Die HZV-Ärztin oder der HZV-Arzt rechnet ihre respektive seine Leistungen für eingeschriebene Versicherte über die HZV ab, die Hausärztin oder der Hausarzt in der Nachbarpraxis, die beziehungsweise der nicht an der HZV teilnimmt, nach EBM über die KV. Lässt sich eine HZV-Patientin in der Nachbarpraxis von einem nicht an der HZV teilnehmenden Arzt behandeln, entstehen diesem keinerlei Nachteile – er rechnet wie gewohnt über die KV ab. Allenfalls für die HZV-Patientin kann das Konsequenzen haben: Ihre Krankenkasse kann sie wegen Vertragsverletzung abmahnen und unter Umständen aus dem HZV-Vertrag ausschließen.

Fragen zur HZV?

Unser HZV-Praxisberatungsteam hilft Ihnen gerne weiter. Einfach online einen Beratungstermin buchen und sich ausführlich beraten lassen!

BayernDoc-Folge zu HZV-Irrtümern

Dr. Tanja Goldbrunner und Dr. Benedikt Henschel leben die Hausarztzentrierte Versorgung mit Überzeugung in ihren hausärztlichen Praxen. In einer aktuellen BayernDoc-Folge, dem Podcast des Bayerischen Hausärztinnen- und Hausärzteverbandes, setzen sie sich mit verbreiteten Irrtümern zur HZV auseinander und erklären aus ihrer praktischen Erfahrung heraus, warum die HZV für sie unverzichtbar ist.