POC-Tests für Praxispersonal: KVB erstattet Materialkosten

 
Dr. Markus Beier
 

Arbeitgeber, also auch Niedergelassene, müssen gemäß SARS-COV-2-Arbeitsschutzverordnung ihren ungeimpften Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten. Dieser Hinweis in den „Aktuellen Informationen 16-2021“ des Bayerischen Hausärzteverbandes hat einige Rückfragen ausgelöst, darunter die Frage nach der Vergütung.

Die Praxis kann die Materialkosten für die POC-Tests des Praxispersonals über die TestV mit der Ziffer GOP 88312 (3,50 EURO) abrechnen. Diese werden von der KVB erstattet. Eine zusätzliche
Vergütung gibt es bei der Testung von eigenen Mitarbeitern nicht.

Für Mitarbeiter ist Nutzung des Testangebots freiwillig

Ob die Mitarbeiter das Angebot, sich testen zu lassen, annehmen, obliegt ihnen selbst. Es gibt seitens der Mitarbeiter keine Pflicht, sich testen zu lassen, nur die Pflicht des Arbeitgebers, zwei Tests pro Woche anzubieten.

Unklarheiten gibt es noch zur Umsetzung des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. 09.2021, wonach Ungeimpfte spätestens ab 1. November keine Entschädigung für Verdienstausfall wegen angeordneter Coronaquarantäne mehr erhalten sollen.

Wichtig ist: Dabei geht es nicht um die Aussetzung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Wer erkrankt beziehungsweise positiv getestet ist, soll weiterhin eine Au und eine Lohnfortzahlung erhalten, unabhängig vom Impfstatus. Es geht lediglich um die Bescheinigung des Gesundheitsamts/der Bezirksregierung für Kontaktpersonen, die zum Lohnersatz berechtigen. Diese sollen Ungeimpfte künftig nicht mehr erhalten, sie müssen dann Urlaub nehmen oder Minusstunden machen.

Kaum Kontraindikationen für Corona-Impfung

Eine weitere, in der Geschäftsstelle eingegangene Frage betrifft das Ausstellen von Attesten für Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Corona impfen lassen können: Ein Kollege befürchtet, dass der Wegfall der Entschädigung des Verdienstausfalls für ungeimpfte Kontaktpersonen, für die Quarantäne angerordnet wird, zu vermehrter Nachfrage in den Hausarztpraxen führen könnte und wollte wissen, ob es eine Auflistung von Erkrankungen gibt, die gegen eine Corona-Impfung sprechen.

Einen solchen Katalog gibt es nicht. Das RKI weist auf zwei seltene Kontraindikationen für den Vektor-basierten COVID-19-Impfstoff Vaxzevria (AstraZeneca) hin: ein vorbestehendes Thrombose-mit-Thrombozytopenie-Syndrom (TTS) oder ein Kapillarlecksyndrom. Beides sind sehr seltene Vorerkrankungen (Einzelfälle), in denen mRNA-Impfstoffe verwendet werden können.

Häufiger dagegen dürften Patientinnen oder Patienten sein, die nach der Erstimpfung eine schwerere Komplikation oder allergische Reaktion hatten: Hier kann es aus medizinischer Vorsicht heraus geboten sein, keine Zweitimpfung vorzunehmen. Dabei handelt es sich jedoch immer um eine Einzelfallentscheidung.

 

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