Aktuelle Informationen 17-2021 - Empfehlung zum Thema Kostenpflichtige Bürgertests seit 11.10.2021

  • Empfehlung zum Thema Kostenpflichtige Bürgertests seit 11.10.202
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 11.10.2021 sind Corona-Tests für gesunde Menschen (Bürgertestungen) kostenpflichtig. Aber es gibt einige Ausnahmen zu beachten. Wir möchten Ihnen mit diesem Rundfax eine Übersicht dazu geben und Sie bei der Abrechnung der Testkosten unterstützen. Drei Konstellationen sind zu unterscheiden:

  1. Personen mit Krankheitssymptomen werden weiterhin durch uns behandelt und bei einer von uns gestellten Indikation wird ein Test vorgenommen, welcher zu Lasten der Krankenkasse abgerechnet wird.
  2. Personen ohne Krankheitssymptome, welche zu einer der folgenden Gruppen gehören, haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Test. Die Abrechnung und Vergütung erfolgt nach der Coronavirus-Testverordnung. Es müssen entsprechende Nachweise (Mutterpass, ärztliches Zeugnis, Ausweis, Studentenausweis, Anordnung des Gesundheitsamts) vorgelegt werden.
    • Kinder unter 12 Jahren (oder wenn sie erst in den letzten drei Monaten vor der Testung 12 Jahre alt geworden sind)
    • Personen, denen aufgrund einer medizinischen Kontraindikation eine Impfung in den letzten drei Monaten vor der Testung nicht möglich war
    • Schwangere im 1. Schwangerschaftsdrittel
    • Schwangere im 2. und 3. Schwangerschaftsdrittel (Übergangsfrist bis zum 31. Dezember)
    • Jugendliche zwischen zwölf und 17 Jahren (Übergangsfrist bis zum 31. Dezember)
    • Personen, die sich wegen einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 selbst in Quarantäne begeben mussten, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist
    • Studierende aus dem Ausland, die sich für ein Studium in Deutschland aufhalten und mit in Deutschland nicht anerkannten Impfstoffen geimpft wurden
    • Kontaktpersonen, Personal in Praxen und anderen Gesundheitseinrichtungen, Personen vor einer ambulanten Operation oder einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem Ausbruch in Pflegeheimen
  3. Personen ohne Krankheitssymptome, die nicht zu einer der oben genannten Gruppen gehören. Diese müssen nun für die Testkosten selbst aufkommen. Diese setzen sich aus unserer ärztlichen Leistung und den Test- bzw. Laborkosten zusammen. Die Kosten für einen Corona-Test sind bei den verschiedenen Anbietern sehr unterschiedlich. Als Ärzte haben wir die Möglichkeit, uns an der GOÄ zu orientieren. Folgende Abrechnung wäre uns unserer Sicht zu empfehlen (Achtung: nicht rechtsverbindlich):
    • Test durch den Arzt: 1 (Faktor 1,85) - A245 (Faktor 1,0) - 298 (Faktor 2,16) -70 (Faktor 2,16) = 25 €
    • Test durch die MFA: A245 (Faktor 1,0) - 298 (Faktor 2,16)  -70 (Faktor 1,56) = 15 €
    • plus gegebenenfalls Hygienezuschlag - 10 €
    • jeweils zuzüglich der entsprechenden Materialkosten bzw. Laborkosten

Wir empfehlen ferner, die Patienten vor jedem kostenpflichtigem Test unterschreiben zu lassen, dass sie auf die Privatleistung (IGEL) und die anfallenden Kosten hingewiesen wurden und dass im Falle eines PCR-Tests die entsprechenden Laborkosten noch hinzukommen.

Weitere Informationen der KBV unter https://www.kbv.de/html/1150_54887.php und zur Vergütung und den
geforderten Voraussetzungen unter https://www.kbv.de/html/themen_49345.php

Mit kollegialen Grüßen

 Dr. Christian Pfeiffer
Beirat geschäftsführender Vorstand

     

Dr. Markus Beier
Landesvorsitzender

    

Rundfax als PDF

 

 

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