Auswirkungen auf Test- und Maskenpflicht in Praxen durch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes

Durch Änderungen des Infektionsschutzes kommt es ab dem 1. April 2022 zu einigen Änderungen in den Praxen. Darüber informieren der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) und der Bayerische Hausärzteverband in einer gemeinsamen Schreiben.

 

 
Dr. Jakob Berger

Dr. Jakob Berger

Gemeinsame Informationen an die Praxen: Änderungen des Infektionsschutzgesetzes vom 18.03.2022 in Bayern - Auswirkungen auf Testpflicht und Maskenpflicht in den Praxen

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebes Praxisteam,

auf Grund der Änderungen des Infektionsschutzgesetztes vom 18. März 2022 und der auslaufenden Übergangsregeln in Bayern zum 1. April 2022 kommt es zu einigen Änderungen für die Praxen.
Die Corona-Infektionszahlen befinden sich auf einem Allzeithoch, dennoch kommt es durch die Beendigung der bundeseinheitlichen Regelungen zum einem fast vollständigen Aufheben der allgemeinen Schutzmaßnahmen. Dies hat auch Auswirkungen für die Praxen.
Die Vorgabe, wonach Arbeitgeber und Beschäftigte die Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder getestet sind, als auch die für Geimpfte vorgegebene Testpflicht zweimal pro Woche entfallen in Folge der Streichung der Absätze 1 - 4 des § 28 b IfSG. Den Praxen steht es selbstverständlich frei, alleine schon aus Gründen der Aufrechterhaltung des Praxisbetriebes, weiterhin regelmäßige Antigen-Testungen des Praxisteams zu empfehlen.

Bezüglich Maskenpflicht in Arztpraxen informiert das Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration aktuell wie folgt:

„… wird mit Inkrafttreten des IfSG zum 3. April 2022 (Sonntag) eine neue 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen, die bis einschließlich 30. April 2022, also für vier Wochen, gilt und den Rahmen der vom Bund noch zugestandenen Basisschutzmaßnahmen ausschöpft. Das bedeutet:

In Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen, gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht. Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte. Gleiches gilt für den öffentlichen Personennahverkehr“.

 

Mit kollegialen Grüßen

Dr. Markus Beier                                                                                              Dr. Dominik A. Ewald

Landesvorsitzender Bayerischer Hausärzteverband e.V.                        Landesvorsitzender BVKJ Bayern

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / www.hausaerzte-bayern.de                                            Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! / https://bayern.bvkj.de

 

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