GBA-Beschluss zur Ersteinschätzung in der Notfallversorgung: „Diese Klarstellung des G-BA war wichtig“

Stephan Pilsinger
Dr. Wolfgang Ritter

In einer ersten Reaktion begrüßt Dr. Wolfgang Ritter, Vorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes, den gestrigen Beschluss des G-BA zur Ersteinschätzung in Notaufnahmen. „Es ist richtig, dass Ratsuchende, die keinen sofortigen Handlungsbedarf haben beziehungsweise innerhalb von 24 Stunden behandelt werden müssen, zurück in die Praxen geleitet werden, wo sie kompetent vertragsärztlich versorgt werden. Diese Klarstellung des G-BA war wichtig. Allerdings ist noch unklar, wie die Triagierung am gemeinsamen Tresen im Krankenhaus aussehen soll. Hier muss der G-BA in einem zweiten Schritt noch Vorgaben definieren, die ein standardisiertes Verfahren gewährleisten.“

Gestern hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Vorgaben für ein qualifiziertes und standardisiertes Einschätzungsverfahren in Notaufnahmen von Krankenhäusern definiert. Demnach soll künftig mit Hilfe eines Ersteinschätzungsverfahrens beurteilt werden, wie dringend bei Hilfesuchenden der Behandlungsbedarf ist. Nur Patientinnen und Patienten mit sofortigem Behandlungsbedarf werden laut G-BA-Beschluss ambulant oder stationär im Krankenhaus behandelt. „In allen anderen Fällen soll die Behandlung grundsätzlich in der vertragsärztlichen Versorgung erfolgen“, heißt es in einer Pressemitteilung des G-BA zum heutigen Beschluss.

Unterscheidung in zwei Dringlichkeitsstufen

So sieht der Beschluss bei den nicht sofort behandlungsbedürftigen Hilfesuchenden eine Unterscheidung vor, ob die Behandlung innerhalb von 24 Stunden erfolgen muss oder nicht. Ist ersteres der Fall, erfolgt die Behandlung nach den neuen Vorgaben des G-BA ambulant im Krankenhaus, in einer im oder am Krankenhaus gelegenen Notdienstpraxis der KV oder einem MVZ des Krankenhauses.

Ist keine Behandlung innerhalb 24 Stunden notwendig, sieht der G-BA-Beschluss vor, dass die Betreffenden einen Vermittlungscode erhalten, mit dem sie über die Terminservicestelle der KV einen Termin in einer Vertragsarztpraxis buchen können.

 

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