Keine Honorareinbußen in der HZV zu erwarten

In den vergangenen Tagen haben uns verschiedene Schreiben zum Thema COVID-19 und HZV mit Blick auf aktuelle Anpassungen in der Regelversorgung / im EBM und den bundesweiten BMG-Rettungsschirm erreicht. Unsere klare vertragspolitische Botschaft an alle HZV-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer in Bayern: Auch in Zeiten von Corona bietet die HZV eine kalkulierbare und gesicherte Vergütung in Euro und Cent!

HZV LogoSiehe auch „Fragen und Antworten“ unter www.hausaerzte-bayern.de im Bereich HZV


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in den vergangenen Tagen haben uns verschiedene Schreiben zum Thema COVID-19 und HZV mit Blick auf aktuelle Anpassungen in der Regelversorgung / im EBM und den bundesweiten BMG-Rettungsschirm erreicht. Unsere klare vertragspolitische Botschaft an alle HZV-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer in Bayern: Auch in Zeiten von Corona bietet die HZV eine kalkulierbare und gesicherte Vergütung in Euro und Cent! Warum?

  • Die monatliche Abschlagszahlungen an die Hausarztpraxen erfolgen weiterhin in der vertraglich vorgesehenen Höhe und zum vereinbarten Zeitpunkt.
  •  HZV-Patienten, die den von ihnen gewählten Hausarzt aufgrund der Pandemie nicht persönlich in Anspruch nehmen können, müssen einstweilen telefonisch, telemedizinisch oder per Video-sprechstunde von ihren Betreuärzten oder deren Vertreter versorgt werden. Die Pauschalen der Honoraranlagen gelten grundsätzlich auch bei einem mittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt (also auch bei alleiniger telefonischer Betreuung!), Einzelheiten hierzu finden Sie unter www-hausaerzte-bayern.de in der Rubrik HZV-Verträge -> HZV in der Praxis -> Mitteilungen. In einzel-nen HZV-Verträgen gibt es darüber hinaus bereits eine gesonderte HZV-Vergütung für die Durchführung einer Video-Sprechstunde, ansonsten abrechenbar über die KVB.
  • Entsprechend der aktuellen Sonderregelungen im KV-System können auch HZV-Versicherte mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für max. 14 Tage nach telefonischer Konsultation erhalten (auch in diesem Fall ist die Abrechnung der Pauschalen möglich).
    • Alle Krankenkassen in Bayern haben zugesichert bzw. finden sich in Klärung, die Porto-Kosten für die Ausstellung von AU und Rezepten entsprechend den KV-Regelungen auch für HZV-Versi-cherte zu übernehmen.
  •  Die Neu-Einschreibung von HZV-Versicherten in das Hausarztprogramm ist derzeit ohne per-sönliches Erscheinen in der Praxis möglich. Das erforderliche ärztliche Aufklärungsgespräch kann per Telefon und die notwendige Unterschrift auf dem Postweg erfolgen.
  • Präventionsleistungen können oder müssen zu einem späteren Zeitpunkt „nachgeholt“ werden, es sei denn es liegt ein begründeter medizinischer Anlass vor, der eine Untersuchung zu Präven-tionszwecken auch jetzt akut erfordert. Bitte beachten Sie gerade auch in diesem Zusammen-hang, dass wir uns erst am Beginn des 2. Quartals befinden.
  • Darüber hinaus stehen wir mit den Kassen in Bayern im direkten Austausch, um weitere Rege-lungen (Stichwort Heimbetreuung, COVID-19-bedingte Vertretersituation) zu besprechen. Wir werden schnellstmöglich dazu informieren.

Bei Fragen zu den HZV-Verträgen senden Sie uns aktuell bitte eine Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Für sonstige Fragen / Anregungen erreichen Sie uns derzeit unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Mit kollegialen Grüßen und herzlichem Dank für Ihr besonderes Engagement an Sie und Ihr gesamtes Praxisteam

Dr. Markus Beier

P.S.: Kennzeichnen Sie alle COVID-19 Behandlungsfälle mit der GOP 88240 (auf dem KV-Abrechnungs-schein bzw. für die HZV-Fälle neben der GOP 88192). Damit dokumentieren Sie den durch die Pande-mie verursachten Mehraufwand in unseren Praxen

 

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