Informationen zur medizinischen Versorgung von ukrainischen Flüchtlingen
Tausende Menschen fliehen über die Grenzen - von der Ukraine über Polen bis nach Deutschland und andere EU-Länder. Viele von ihnen brauchen medizinische Versorgung, weil sie verletzt oder krank sind oder einfach Medikamente benötigen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben ihre Bereitschaft erklärt, die Betroffenen unbürokratisch und so gut wie möglich zu versorgen und haben auch erste Informationen bereitgestellt. Zudem hat das bayerische Gesundheitsministerium in einem Schreiben Informationen an die Impfzentren verbreitet, inwieweit auch ukrainischen Flüchtlingen ein Impfangebot gemacht werden kann.
Kassenärztliche Vereinigungen zur medizinischen Versorgung
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung spricht sich etwa in einer Pressemitteilung vom 4. März 2022 für einen klaren Leistungsanspruch der ukrainischen Flüchtlinge aus.
Sie erklärt außerdem, dass die gesamte Struktur des KV-System und der Unterstützung durch die Niedergelassenen zur Verfügung stehe, "um die Betroffenen mit der gesamten vertragsärztlichen und vertragspsychotherapeutischen Kompetenz bestmöglich und unbürokratisch zu versorgen."
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) hat zudem ein Merkblatt zur medizinischen Versorgung von Flüchtlingen in Bayern herausgegeben, in dem die Zuständigkeiten und Nachweismöglichkeiten erläutert werden:
Zusätzlich hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) am 8. März Hinweise für Praxen herausgegeben. So können Flüchtlinge als Übergangslösung Behandlungsscheine erhalten. Damit können diese Praxen aufsuchen. Die Behandlungsscheine werden von den Kommunen ausgestellt.
Ärztinnen und Ärzte können sich zur Vor-Ort-Unterstützung der medizinischen Infrastruktur in der Ukraine und der medizinischen Versorgung geflüchteter Menschen in den Nachbarstaaten auf der Internetseite der Bundesärztekammer registrieren lassen. In Absprache mit dem Auswärtigen Amt und dem Zentrum für internationale Friedenseinsätze werden registrierte Ärztinnen und Ärzte informiert, sobald solche Einsätze in der Ukraine oder in einer benachbarten Region möglich sind, wie die Bundesärztekammer in einer Pressemitteilung erklärte.
Bayerisches Gesundheitsministerium: Impfangebot für ukrainische Flüchtlinge
Das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat zudem in einem Schreiben vom 3. März 2022 an die Impfzentren Informationen dazu unterbreitet, inwieweit auch ukrainischen Flüchtlingen ein Impfangebot gemacht werden kann. Das Ministerium erklärt dazu folgendes:
Impfangebot für ukrainische Flüchtlinge
"Aus aktuellem Anlass ist die Frage aufgekommen, ob ukrainischen Flüchtlingen ein Impfangebot unterbreitet werden kann. Dazu ist nach gegenwärtigem Stand Folgendes mitzuteilen:
Personen, die im Ausland bereits mit nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen geimpft wurden, benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie, um in der EU den Status als Geimpfte zu erlangen.
Für diese Einstufung brauchen Personen (derzeit) eine vollständige Impfserie mit einem von der europäischen Zulassungsbehörde (EMA) zugelassenen Impfstoff. Entsprechend der Empfehlung der STIKO kann die neue Impfserie vier Wochen nach der letzten Impfung mit dem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff begonnen werden (Epidemiologisches Bulletin 7/2022 (rki.de), Tabelle S. 5). Laut RKI ist eine Sonderregelung zur Anerkennung von Impfungen mit nicht in der EU zugelassenen Impfstoffen nicht geplant (Bund-Länder-Arbeitsgruppe Infektionsschutz am 01.03.2022).
Die Impfberechtigung ist in § 1 Abs. 1 CoronaImpfV geregelt. Insbesondere besteht insoweit ohne weitere Voraussetzungen eine Anspruchsberechtigung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 CoronaImpfV). Dies ist bei Asylbewerbern z. B. in Einrichtungen der Fall. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt regelmäßig ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
Laut Beschluss der EU-Innenminister vom 28.02.2022 soll darüber beraten werden, Geflüchteten aus dem ukrainischen Kriegsgebiet zunächst einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus für bis zu drei Jahre zuzusprechen [inzwischen beschlossen]. Dazu soll im Rahmen des nächsten regulären Treffens der EU-Innenminister beschlossen werden, die EU-Richtlinie 2001/55/EG („Massenzustrom-Richtlinie“) anzuwenden, die in § 24 AufenthG umgesetzt wurde. In Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die notwendige Hilfe in Form von Sozialleistungen und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie im Hinblick auf die medizinische Versorgung erhalten, sofern sie nicht über ausreichende Mittel verfügen. Unbeschadet des Absatzes 4 umfasst die notwendige Hilfe im Hinblick auf die medizinische Versorgung mindestens die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten.“ Ein entsprechender Beschluss liegt noch nicht vor und wird in den nächsten Tagen erwartet.
Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG sind, sind Berechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 a AsylbLG). Daher steht ihnen ebenso wie Asylbewerberinnen und Asylbewerbern das allgemeine medizinische Versorgungsangebot zur Verfügung. Dies betrifft stationäre, ambulante und komplementäre Behandlungsangebote.
Bei entsprechendem Bedarf/Nachfrage kann ein Impfangebot für die aus der Ukraine Geflüchteten sofort und unbürokratisch, unabhängig vom noch zu klärenden konkreten Aufenthaltsstatus, ermöglicht werden."
RKI-Aufklärungsbögen zur Corona-Impfung in ukrainischer Sprache
RKI-Handreichung Impfempfehlungen für Geflüchtete
Welche Impfungen sollten Geflüchtete (z.B. aus der Ukraine) jetzt erhalten, um ihre Gesundheit zu schützen und Ausbrüche zu verhindern? Informationen zu relevanten Impfungen für Geflüchtete hat das RKI in einer Handreichung zusammengestellt.