Verordnung von palliativpflegerischer Symptomkontrolle – eine zu wenig genutzte Chance

Seit 2017 ermöglicht die Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) die Verordnung von palliativpflegerischer Symptomkontrolle zusätzlich zur „normalen“ häuslichen Krankenpflege. Palliativmedizinerin Dr. Claudia Levin sieht darin eine Chance für Totkranke, die verbleibende  Zeit in vertrauter Umgebung verbringen zu können.

Dr. Gerald Quitterer, Präsident der Bayerischen Landesärztekammer und Bezirksvorsitzender Niederbayern des Bayerischen Hausärzteverbandes.

Die letzten Tage und Stunde zu Hause in vertrauter
Umgebung verbringen ist der Wunsch vieler
Schwerstkranker Menschen.

Seit 2017 ermöglicht die Häusliche Krankenpflege Richtlinie (HKP-Richtlinie) mit der Leistung nach Nummer 24a die Verordnung von palliativpflegerischer Symptomkontrolle zusätzlich zur „normalen“ häuslichen Krankenpflege. Die erfahrene Palliativmedizinerin Dr. Claudia Levin sieht darin eine Chance für Totkranke, ihre letzten Tage und Stunden zu Hause in vertrauter Umgebung verbringen zu können.

„Der Zustand hochaltriger oder chronisch kranker Menschen verändert sich am Lebensende oft innerhalb von Stunden. Jeder kennt die tragische Situation, wenn ein alter oder kranker Mensch 'zum Sterben' eingewiesen werden muss, weil die Situation zu Hause aus dem Ruder läuft. Mit der Einführung der Leistung nach Nummer 24a der HKP-Richtlinie 2017 wollte man eine Möglichkeit schaffen, Notfalleinweisungen in absehbar eintretenden Situationen zu vermeiden" erklärt Dr. Levin.

"Nur 10% der Menschen, die am Lebensende in Not geraten, erfüllen die Kriterien für eine Unterstützung durch ein SAPV-Team", führt sie weiter aus. "Für die übrigen 90 Prozent könnte eine Pflegefachkraft anhand eines vom behandelnden Arzt hinterlegten Notfallplans und der entsprechenden verordneten Medikamente die Medikation für Atemnot, Übelkeit, Schmerzen, Angst oder Delir niederschwellig situationsangepasst verabreichen und damit verhindern, dass der Patient ins Krankenhaus kommt. So kann er seine allerletzten Tage im eigenen Zuhause verbringen.“

Leider wurde diese Chance in den zurückliegenden Jahren zu wenig genutzt. „Um die Leistung niederschwellig zugänglich zu machen, ist sie finanziell so hinterlegt, dass sie für Pflegedienste darstellbar ist. So müssen keine Einzelleistungen erbracht, sondern nur die aufgewendete Zeit am Patienten oder die Zeit für die Rücksprache mit dem Arzt angegeben werden. Bei einer engen Abstimmung mit den verordneten Ärzten und dem ambulanten Pflegedienst können die Leistungen in der eigenen Häuslichkeit des Patienten erfolgen. Auch sind die Qualitätsanforderungen auf lediglich zwei Jahre Berufserfahrung für examinierte Pflegefachkräfte reduziert worden“, berichtet Dr. Levin.

Handreichung zur Verordnung von palliativpflegerischer Symptomkontrolle

Dr. Levin hat mit einer interdisziplinären Arbeitsgruppe in München eine Handreichung für Ärztinnen und Ärzte in Bayern erstellt, die schnell und übersichtlich über Verordnung von palliativpflegerischer Symptomkontrolle nach Nummer 24a der HKP-Richtlinie informiert. Die KVB hat zudem FAQs zum Thema zusammengestellt.

Handreichung Leistung Nr. 24a HKP                                        FAQs der KVB

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