Handreichung für Hausärztinnen und Hausärzte: Corona im Herbst 2023
Jahreszeitenbedingt steigen in Bayerns Arztpraxen die Fälle von Atemwegsinfektionen, darunter auch wieder häufig COVID-19-Erkrankungen. Nach Abklingen der Pandemie hat sich im Umgang mit Corona, seien es Tests, Impfungen oder andere Aspekten, einiges geändert. Dr. Wolfgang Ritter, Vorsitzender des Bayerischen Hausärzteverbandes, hat federführend eine Handreichung für die Praxis erarbeitet, die Orientierung geben soll.
Wen testen auf SARS-CoV-2?
Seit dem 1. März 2023 übernimmt der Bund keine Kosten mehr für präventive Tests, die bis dahin nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums möglich waren. Die entsprechenden Ansprüche auf präventive Coronatests sowie Test- und Genesenen-Zertifikate entfallen.
Testungen bei Patienten mit COVID-19-Symptomen
Vertragsärztinnen und -ärzte können bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen weiterhin einen Abstrich für einen PCR-Test durchführen und die Untersuchung im Labor beauftragen. Möglich ist auch ein Antigentest im Labor. Die Vergütung für den Abstrich ist weiterhin in der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschale enthalten.
Labore rechnen wie bisher für den PCR-Test die Gebührenordnungsposition (GOP) 32816 und für den Antigentest die GOP 32779 nach EBM ab.
Hinweis: PCR-Test (GOP 32816) und Labor-Antigentest (GOP 32779) belasten nicht das Laborbudget der Arztpraxis. Für nicht gesetzlich versicherte symptomatische Personen gelten die Bestimmungen des jeweiligen Kostenträgers, z.B. private Krankenversicherung
Siehe Informationsblatt KBV ‚Testungen auf Sars-Cov2‘.
Wen impfen?
Gesunden Menschen im Alter von 18 bis 59 Jahren wird eine Basisimmunität empfohlen, die mit zwei Impfungen und einem weiteren Antigenkontakt (Impfung oder Infektion) erreicht wird. Das gilt auch für Schwangere.
Eine jährliche Auffrischimpfung zusätzlich zu der Basisimmunität sollen erhalten:
- Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf. Dazu zählen über 60-Jährige, Personen ab 6 Monaten mit relevanten Grunderkran-kungen, Bewohner von Pflegeeinrichtungen
- Personen mit erhöhtem SARS-CoV-2-Infektionsrisiko wie medizinisches und pflegerisches Personal mit direktem Patienten- oder Bewohnerkontakt
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Patientinnen und Patienten unter immunsuppressiver Therapie, die durch eine COVID-Impfung selbst nicht sicher geschützt werden können
Die Auffrischimpfungen sollen bevorzugt mit Variantenadaptierten Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils zwölf Monaten zur letzten Antigenexposition (Impfung oder Infektion) erfolgen. Gesunden Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren wird derzeit keine COVID-19-Impfung (weder Grundimmunisierung oder Auf-frischimpfung) empfohlen.
Siehe auch KBV-Info ‚Covid-19-Schutzimpfung - Auf einen Blick‘
Hinweis: Die COVID-19-Impfung kann gleichzeitig mit der Grippe und dem Pneumokokken Konjugat-Impfstoff verabreicht wer-den. In diesem Fall sollten die Injektion jeweils an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen.
Ist Aufklärung und Anamnese-Einwilligungsbogen notwendig?
Das Aufklärungsmerkblatt muss nicht mehr ausgefüllt und unterschrieben werden, es genügt nunmehr die Bestätigung der Kenntnisnahme auf dem Einwilligungsbogen.
Das RKI stellt Aufklärungs- und Anamnesebogen in ständig aktualisierter Fassung online zur Verfügung.
- Aufklärungsbogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff (rki.de, Stand 07.06.2023)
- Anamnesebogen für die COVID-19-Impfung mit mRNA-Impfstoff und Einwilligungser-klärung (rki.de, Stand 31.05.2023)
Impfstoffbestellung
Arztpraxen bestellen den Impfstoff auf dem Rezept-Formular (Muster 16) bis Dienstag 12Uhr für die Lieferung in der nächsten Woche. Sie geben darauf den Impfstoffnamen und die Anzahl der Dosen (nicht Vials) an.
Beispiel: „60 Dosen Comirnaty 30 Mikrogramm/Dosis Omicron XBB.1.5“
Zudem fügen sie als Kostenträger das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999 ein. Dabei wird nicht unterschieden, ob der Impfstoff bei gesetzlich oder privat versicherten Personen eingesetzt wird.
Siehe KBV-Info ‚Impfungen gegen Sar-Cov2‘
Abrechnung und Dokumentation der Corona Impfung
Für die Abrechnung der ärztlichen Impfleistung für gesetzlich Versicherte gibt es bundesweit einheitliche Pseudo-Gebührenordnungspositionen.
Bei privat Versicherten wird die Corona-Impfung abgerechnet wie alle anderen Schutzimp-fungen auch. Angesetzt werden
• GOÄ-Nr. 1 (Beratung, auch telefonisch) und
• GOÄ-Nr. 375 (Schutzimpfung, intramuskulär/subkutan).
Für den angepassten Corona-Impfstoff BioNTech/Pfizer XBB.1.5 Angepasst fallen bei einer Impfung in diesem Jahr für Privatpatienten keine weiteren Kosten an.
Die COVID-19-Impfsurveillance wird fortgeführt. Die Inhalte der Dokumentation sind unverändert.
Bei Auffrischimpfungen geben Praxen zusätzlich an, die wievielte COVID-19-Impfung es für die Person ist. Dazu tragen sie in das Feld 5009 nur die Zahl ein.
Die Chargennummer des Impfstoffes wird für alle Impfungen im Feld 5010 erfasst.
Hersteller Impfstoff | Indikation | Erste Impfung | Zweite Imfpung | Dritte und weitere Impfungen |
BioNTech/Pfizer XBB.1.5 angepasst | Allgemein | 88342A | 88342B | 88342R |
Beruflich | 88342V | 88342W | 88342X |
Wie nutze ich das Impf-DokuPortal der KVB?
Siehe KBV-Anleitung ‚Covid-19: Impf-Dokuportal Anleitung‘.
Verordnung Paxlovid
Seit 8. April 2023 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für die Verordnung. Geben Sie deshalb auf dem Rezept die Krankenkassen der Patientin bzw. des Patienten als Kostenträger an.
Das Rezept muss innerhalb von fünf Werktagen (nach Ausstellungsdatum) eingelöst werden. Sie geben deshalb bitte die Angabe „gültig bis“ auf dem Formular an.
Nach diesem Datum darf die Apothekerin/der Apotheker das Medikament nicht mehr ab-geben.
Beispiel: Ausstellungsdatum 21. April 2023, gültig bis 27. April 2023, da der 23. April kein Werktag ist.