Überweisungsscheine für HZV-Versicherte nicht vergessen!
Eine Teilnahmepflicht für HZV-Versicherte regelt, dass diese nur mit einem Überweisungsschein Fachärztinnen und -ärzte aufsuchen dürfen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Fachärztinnen und Fachärzte für Gynäkologie, Augenheilkunde sowie für Kinder- und Jugendmedizin: Diese dürfen Patientinnen und Patienten, die in die HZV eingeschrieben sind, auch ohne Überweisungsschein aufsuchen.
Mit Überweisung bleibt Behandlungskoordination in Ihrer Hand
Bitte achten Sie daher insbesondere bei HZV-Versicherten darauf, diese stets mit einem Überweisungsschein an die oder den jeweilige/n Fachärztin/Facharzt zu verweisen. Das Ausstellen eines Überweisungsscheins hat auch für Sie Vorteile: So müssen die Fachärztinnen und Fachärzte Befundberichte an Sie als Überweisenden übermitteln. Dadurch bleibt die Koordination der Behandlung des Patienten in Ihrer hausärztlichen Hand.