Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt unverändert: Zeit und Papier sparen

Die Übermittlungspauschale für eArztbriefe gilt auch nach dem 1. Juli 2023 unverändert. Darüber informiert die KBV in ihren Praxisnachrichten vom 22.03.2024 und beruft sich dabei auf eine Mitteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, wonach das Bundesgesundheitsministerium mit seiner TI-Festlegung vom 1. September 2023 die entsprechende Regelung nicht aufgehoben habe, sondern sie bis heute weitergelten würde.

Klare Gerichtsentscheidung

Das Gericht habe klargestellt, dass die Regelungen der TI-Pauschale strikt von der Erstattung der Übermittlungskosten des eArztbriefes zu trennen sind, da sie zwei verschiedene Paragrafen des SGB V berühren. Diese Auffassung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erneut bestätigt, so die KBV.

Hausärztinnen und Hausärzte können nun darauf hoffen, künftig weniger Arztbriefe als Fax zu erhalten, die dann aufwändig gescannt werden müssen, bevor sie in der Praxis-EDV hinterlegt werden können. „Es spricht für unsere gebietsärztlichen Kolleginnen und Kollegen nun nichts mehr dagegen, ganz auf eArztbriefe umzustellen“, findet Dr. Petra Reis-Berkowicz, stellvertretende Vorsitzende des Bayerischen Hausärzteverbandes. „Das spart viel Papier und Zeit“, ist sie überzeugt.

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