Blickpunkte

Blickpunkt Nr. 2/2015: Vertreterregelung

Wir möchten Sie heute nochmals über die korrekte Vorgehensweise im Vertretungsfall und die Möglichkeit der Überprüfung des HzV-Teilnahmestatus der Patienten mittels Nutzung des HZV Online Key (HOK) informieren. Bitte geben Sie diese Information auch an Ihr Praxisteam weiter!

               Achtung: Bitte benennen Sie als Vertretung für Ihre HzV-Patienten nur HzV-Hausärzte!            

Grundsätzlich kann jeder HzV-Hausarzt jeden anderen HzV-Hausarzt vertreten. Voraussetzung ist die Teilnahme am jeweils gleichen HzV-Vertrag. Die HzV-Patienten werden durch ihren HzV-Betreuarzt über die ihn vertretenden HzV-Hausärzte informiert.

Kein HzV-Vertreterarzt im Ort bzw. näheren Umkreis:
Aufgabe des HzV-Betreuarztes ist es, dem HzV-Patienten einen HzV-Hausarzt zu benennen (z.B. durch Aushang in der Praxis und eine entsprechende Ansage auf dem Anrufbeantworter). Für den Fall, dass am Ort bzw. in näherer Umgebung kein HzV-Vertreterarzt niedergelassen ist, geben Sie (unabhängig von der räumlichen Entfernung) den nächstgelegenen HzV-Hausarzt an. Geben Sie auf keinen Fall ei-nen Nicht-HzV-Hausarzt als Ihre Vertretung für Ihre HzV-Patienten an. Es obliegt nicht der Kontrolle des HzV-Betreuarztes, ob der HzV-Patient den benannten HzV-Vertreterarzt tatsächlich aufsucht. Nutzen Sie bei der Suche des nächstgelegenen HzV-Vertreterarztes www.hausarzt-suche.de.

                  Nutzen Sie den HzV Online Key, um den Teilnahmestatus der Patienten zu prüfen!                  

Mit Hilfe des HZV Online Keys erhalten Sie eine direkte Rückmeldung, ob der Patient an der HzV teil-nimmt. Sie erfahren so schnell und sicher, ob erbrachte Leistungen im Rahmen eines HzV-Vertrages oder ausschließlich über die KV Bayerns abgerechnet werden müssen.

So funktioniert die Überprüfung des HzV-Teilnahmestatus der Patienten:

  • Die Abfrage erfolgt, wenn der Patient über seine Krankenversichertenkarte im Abrechnungssystem aufgerufen wird.
  • Die Abfrage kann zusätzlich vor Erstellung der Abrechnung erfolgen.
  • Die Überprüfung ist möglich für eigene Patienten und für Vertreterpatienten.

Zum HzV-Vertrag AOK Bayern liegt aktuell noch kein Versichertenverzeichnis für das Quartal 3/2015 vor. Deshalb funktioniert die Funktion der Überprüfung des HzV-Teilnahmestatus über den HzV Online Key für AOK-HzV-Patienten derzeit nicht (es erfolgt in allen Fällen die Rückmeldung der Versicherte sei kein HzV-Teilnehmer)! Bitte orientieren Sie sich im Falle Ihrer AOK-Versicherten deshalb grundsätzlich an den jeweils aktuellsten "Informationsbriefen Patiententeilnahmestatus". In Zweifelsfällen über den aktuellen HzV-Teilnahmestatus von AOK-Versicherten wenden Sie sich daher bitte an die nächstgelegene AOK-Geschäftsstelle oder die zuständige AOK-Direktion, um dort den HzV-Teilnahmestatus von AOK-Versicherten anzufragen, die Ihre Praxis vertretungsweise aufsuchen. Aus organisatorischen Gründen empfehlen wir Ihnen, eine Liste der unklaren Fälle zu führen und Ihre Anfrage "gebündelt" bei der AOK-Direktion zu stellen.

Korrekte Abrechnung von Vertreterfällen
Vertritt ein HzV-Hausarzt einen anderen HzV-Hausarzt, so erhält der Vertreter für den Arzt-Patienten-Kontakt die vertraglich definierte Vertreterpauschale je Quartal vergütet. Der vertretende HzV-Hausarzt erfasst hierfür die Ziffer 0004/VP (für AOK S15 und LKK die Ziffern 0000 und 0004) in seiner Praxissoftware. Zudem können Einzelleistungen abgerechnet werden, sofern es keinen vertraglichen Ausschluss gibt, der besagt, dass die Leistung ausschließlich durch den Betreuarzt abgerechnet werden kann. Beachten Sie die jeweiligen Regelungen!

Weitere Hilfe und Informationen erhalten Sie auch beim Kundenservice der HÄVG Rechenzentrum GmbH unter 02203 / 57 56 11 11, E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder Fax 02203 / 57 56 11 10.

Blickpunkt Nr. 2/2015: Vertreterregelung

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