Blickpunkte

Im Blickpunkt Nr. 1/2021: Übersicht Abrechnung iFOBT-Stuhltest in der HZV

Durch die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde der Guajak-basierte Stuhltest (Abrechnungsziffer 01734) durch den quantitativen immunologischen Test (iFOBT,  Abrechnungsziffer 01737) zur Darmkrebsfrüherkennung zum 01.04.2017 ersetzt.

Die unten stehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Abrechenbarkeit des iFOBT-Stuhltests in den einzelnen HzV-Verträgen:

                                                                                             HzV-Vertrag
  AOK Bayern     
gültig ab 01.10.2020
  EK Bayern
gültig ab 01.01.2021      
BKK
gültig ab 01.04.2020
TK
gültig ab 01.01.2021
SVLFG (LKK)
gültig ab 01.01.2021
Bosch BKK
gültig ab 01.04.2020
IKKclassic
gültig ab 01.10.2020
Gesundheits-
untersuchung
01732
Stuhltest ist
Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist nicht
mehr Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist
Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist
Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist
Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist nicht
Bestandteil
der 01732
Stuhltest ist nicht
Bestandteil
der 01732
Stuhltest
(iFOBT)
01737
01737 über HZV
abrechenbar,
in dem Jahr in
dem keine 01732
abgerechnet wurde
01737 über HZV
abrechenbar -
auch neben 01732
möglich
01737 über HZV
abrechenbar, in
dem Jahr in dem
keine 01732
abgerechnet wurde
01737 über KVB
abrechenbar -
auch neben 01732
möglich
01737 über HZV
abrechenbar, in
dem Jahr in dem
keine 01732
abgerechnet wurde
01737 über KVB
abrechenbar -
auch neben 01732
möglich
01737 über KVB
abrechenbar -
auch neben 01732
möglich

Detailliertere Informationen zur Abrechenbarkeit des neuen Stuhltests finden Sie unter:
HzV-Verträge ->Vertragsunterlagen HzV -> Anlage 3 -> Anlage 3: Abrechnung und Vergütung.

Blickpunkt als PDF

 

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