Im Blickpunkt Nr. 1/2021: Übersicht Abrechnung iFOBT-Stuhltest in der HZV
Durch die Änderung der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie wurde der Guajak-basierte Stuhltest (Abrechnungsziffer 01734) durch den quantitativen immunologischen Test (iFOBT, Abrechnungsziffer 01737) zur Darmkrebsfrüherkennung zum 01.04.2017 ersetzt.
Die unten stehende Tabelle gibt eine Übersicht über die Abrechenbarkeit des iFOBT-Stuhltests in den einzelnen HzV-Verträgen:
HzV-Vertrag | |||||||
AOK Bayern gültig ab 01.10.2020 |
EK Bayern gültig ab 01.01.2021 |
BKK gültig ab 01.04.2020 |
TK gültig ab 01.01.2021 |
SVLFG (LKK) gültig ab 01.01.2021 |
Bosch BKK gültig ab 01.04.2020 |
IKKclassic gültig ab 01.10.2020 |
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Gesundheits- untersuchung 01732 |
Stuhltest ist Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist nicht mehr Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist nicht Bestandteil der 01732 |
Stuhltest ist nicht Bestandteil der 01732 |
Stuhltest (iFOBT) 01737 |
01737 über HZV abrechenbar, in dem Jahr in dem keine 01732 abgerechnet wurde |
01737 über HZV abrechenbar - auch neben 01732 möglich |
01737 über HZV abrechenbar, in dem Jahr in dem keine 01732 abgerechnet wurde |
01737 über KVB abrechenbar - auch neben 01732 möglich |
01737 über HZV abrechenbar, in dem Jahr in dem keine 01732 abgerechnet wurde |
01737 über KVB abrechenbar - auch neben 01732 möglich |
01737 über KVB abrechenbar - auch neben 01732 möglich |
Detailliertere Informationen zur Abrechenbarkeit des neuen Stuhltests finden Sie unter:
HzV-Verträge ->Vertragsunterlagen HzV -> Anlage 3 -> Anlage 3: Abrechnung und Vergütung.